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20.07.09

Gesundheit

Das sind Ihre Rechte und Pflichten als Patient

Die spektakulären Fälle häufen sich, und "Ärztepfusch" wird zunehmend zum Reizwort. Doch nicht nur, wenn es um Kunstfehler und Schadensersatzprozesse geht, sollten Patienten ihre Rechte und Pflichten kennen. Morgenpost Online erklärt, was die "Halbgötter in Weiß" dürfen und was sich niemand gefallen lassen muss.

© dpa
Gespräch beim Arzt. Jeder sollte seine Rechte und Pflichten kennen.

Ist ein Patient in Not, muss der Arzt helfen. "Ärzte dürfen Patienten bei einem akuten Notfall in keinem Fall wegschicken", sagt Kai Vogel, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. "Umgekehrt sollte ein Patient allerdings auch nicht übertreiben, nur um schnell an einen Termin zu kommen."

Schweigepflicht

Unterlagen und Informationen, die Patienten betreffen, müssen von Ärzten, Helfern, Pflegern und natürlich auch Krankenversicherungen vertraulich behandelt werden.

Nur wenn ein Patient zustimmt oder es eine gesetzliche Regelung vorschreibt, dürfen sie weitergegeben werden. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber den engsten Verwandten des Patienten oder anderen Ärzten und gilt auch über den Tod des Patienten hinaus.


Sie umfasst nicht nur medizinische Fragen, sondern alles, was der Arzt bei der Behandlung erfahren hat – zum Beispiel auch Angaben zu privaten oder beruflichen Problemen. Wenn Angehörige informiert werden sollen, kann der Patient den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Sind die Patienten minderjährig, wird im Einzelfall entschieden, ob die Eltern informiert werden müssen. In der Regel wird vorausgesetzt, dass Jugendliche ab 16 Jahren die Tragweite eines Eingriffs alleine ermessen können.

Medikamente

Der Sparzwang im Gesundheitssystem hat direkte Auswirkungen auf verschreibungspflichtige Medikamente. Die gesetzlichen Krankenkassen haben mit Generika-Herstellern Rabattverträge abgeschlossen und wollen, dass die Ärzte diese wirkstoffgleichen Nachahmer-Präparate auch verschreiben. Doch manche Kopie verursacht unangenehme Nebenwirkungen, beispielsweise bei Allergikern. Patienten können in solchen Fällen zumindest darum bitten, dass ihnen das Original verschrieben wird. "Der Arzt kann ein Rezept auch so ausstellen, dass nur das Originalpräparat abgegeben werden darf", bestätigt Michael Ihly von der Techniker Krankenkasse.

Allerdings sollten Patienten gute Gründe für ihren Wunsch haben, zum Beispiel die Allergie gegen einen Inhaltsstoff. Denn Ärzte, die teurere Medikamente verschreiben, gehen ein wirtschaftliches Risiko ein. Überschreiten sie ihr vorgegebenes Arzneimittelbudget, müssen sie selbst für die Differenz gerade stehen.

Behandlung auf Rechnung

Manche Ärzte fordern ihre Patienten auf, sich privat auf Rechnung behandeln zu lassen. Die Begründung ist in solchen Fällen meist, dass die Vergütung der Kassen nicht mehr ausreicht. Patienten können ihrem Arzt entgegen kommen, indem sie von ihrem Wahlrecht in der gesetzlichen Krankenkasse Gebrauch machen und sich auf Rechnung behandeln lassen. Wie Privatpatienten zahlen die gesetzlich Versicherten die Arztrechnung dann zunächst privat. Anschließend wird die Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht, die den Regelbetrag erstattet.

Doch Vorsicht: Übersteigen die Behandlungskosten den Regelbetrag, bleibt der Versicherte auf der Differenz sitzen. Die Zustimmung zu einem solchen Schritt sollte also wohl überlegt sein: Nur wenn der Kassensatz wirklich nicht überschritten wird, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Ein anderer Fall sind Behandlungen, die aus Arztsicht sinnvoll sind, den Kassensatz aber übersteigen. In diesen Fällen kann die Behandlung auf Rechnung durchaus angebracht sein – auch wenn der Patient die Mehrkosten tragen muss. Generell dürfen Kassenärzte diese Form der Bezahlung nicht zur Bedingung für eine Behandlung machen.

Barzahlung

Das Vorgehen einiger Kassenärzte, schwindende Einnahmen durch Barzahlungen der Patienten auszugleichen, ist verboten. Wenn Ärzte Bares für die Behandlung fordern, sollten die Patienten sich bei ihrer Krankenkasse beschweren und in keinem Fall bezahlen. Einzige Ausnahme: Der Arzt fordert Geld für Leistungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Dann muss er jedoch vor der Behandlung auf die Kosten hinweisen.

Ärztestreik

"Die ambulante Patientenversorgung der Patienten muss immer gesichert sein. Im Streikfall kommen Notfallpläne zum Einsatz", sagt Roland Stahl, Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Vorübergehende Praxisschließungen sind erlaubt, ein gemeinsamer Streik, bei dem alle Praxen gleichzeitig schließen, ist jedoch verboten. Ärzte mit Privatpraxen, die nicht der kassenärztlichen Vereinigung angehören, können jedoch frei entscheiden, ob sie ihre Praxen schließen. Auch in Krankenhäusern angestellte Ärzte können in den Arbeitskampf ziehen, müssen aber zumindest die Notfallversorgung von Patienten sicherstellen.

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