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08.07.09

Reiserecht

Wenn der Urlaub nicht hält, was er verspricht

Die große Reisewelle hat begonnen. Dass nicht jeder Urlaub planmäßig verläuft, belegen dann regelmäßig die vielen Klagen, die nach den Sommerferien Jahr für Jahr die Gerichte beschäftigen. Doch nicht immer lohnt sich der Aufwand, denn oftmals erwarten unzufriedene Urlauber vor Gericht einfach zu viel.

© picture-alliance/chromorange
Urlaubsärger

Wer mit einer Pauschalreise unzufrieden ist, sollte es nicht um jeden Preis auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Reiseveranstalter ankommen lassen. Denn was dabei herausspringt, sei in vielen Fällen für die Urlauber enttäuschend, sagt Reiserechtler Paul Degott: "Die meisten Klagen sind zwar erfolgreich – aber selten in der Größenordnung, wie sich die Kläger das vorstellen." Das sei besonders ungünstig für Urlauber ohne Rechtsschutzversicherung, die somit die Prozesskosten selbst tragen müssen.

Wichtig sei es, die eigenen Chancen ganz nüchtern einzuschätzen. Was kann ich realistischerweise erwarten? Damit fange man am besten schon vor der Buchung an, so Degott. "Bedenken Sie: Der Veranstalter ist ein Kaufmann. Er wird preisgerechte Leistungen erbringen." Wenn zum Beispiel eine 4000-Euro-Reise auf einmal für 999 Euro zu haben ist, sollte einen das stutzig machen. Degott empfiehlt, in Zweifelsfällen direkt beim Reiseveranstalter nachzufragen. Wer vorher klärt, welche Leistungen tatsächlich geboten werden, erspare sich böse Überraschungen.

Hält der Pauschalurlaub trotzdem nicht, was er verspricht, empfiehlt Degott: "Alles meckern, was zu meckern ist." Entspricht die Unterkunft beispielsweise nicht der Beschreibung des Prospekts, fehlen etwa angepriesene Sportmöglichkeiten, müssen diese laut Reiserecht sofort reklamiert werden.

Bei einer Pauschalreise ist der örtliche Reiseleiter der Ansprechpartner. Ihm muss zunächst die Möglichkeit der Abhilfe gegeben werden. Nur so sichert sich der Kunde das Recht auf Minderung des Reisepreises, gar auf Kündigung oder Schadenersatz. Wird ein Anspruch nicht umgehend beim Reiseleiter geltend gemacht, verfällt er. Bei der Reklamation ist es wichtig, nie einen Beschwerdegang ohne Zeugen zu machen.

Trifft die Kritik auf taube Ohren oder geht viel unbeschwerte Urlaubszeit verloren, müssen die Mängel nach der Reise binnen eines Monats angemahnt werden, am besten schriftlich. Erfahrungsgemäß werde der Veranstalter dann versuchen, mit einem kleinen "Geld-zurück-Gutschein" die Wogen zu glätten, so Degott. Dagegen lohnt es nicht immer, mit seinen Ansprüchen vor Gericht zu ziehen.

Bei Reisen gehe es oft um "weiche" Leistungen, erklärt Degott. "Und da wird es schwierig: Denn was habe ich überhaupt genau gebucht? Und wie mache ich die Probleme dem Richter begreiflich? Der war schließlich nicht mit mir im Urlaub." Gute Erfolgsaussichten haben nach Degotts Erfahrung Reisende, deren Beanstandungen sich hieb- und stichfest dokumentieren lassen: Vor dem Balkon ist eine Großbaustelle; das "Zimmer mit Meerblick" geht zum Hinterhof hinaus; der Tennisplatz wurde mittlerweile zum Parkplatz umfunktioniert.

Wer sich dagegen vage über unfreundliches Hotelpersonal, schlechtes Essen oder unzureichende Aufmerksamkeit der Reiseleitung beschwert, habe vor Gericht schlechte Karten.

Quelle: dpa/ann
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