Reiserecht
Preis für Ferienwohnung muss Endreinigung enthalten
Ein Vermieter von Ferienhäusern hatte in seiner Werbung nur die Übernachtungskosten angegeben. Den Preis für die Endreinigung nannte er erst später – was laut Gerichtsurteil nicht zulässig ist.
Vermieter von Ferienwohnungen müssen bei der Werbung immer den Preis inklusive Endreinigung angeben. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 6 HK o 172/11).
In dem verhandelten Fall hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Vermieter von Ferienhäusern geklagt. Dieser hatte in seiner Werbung nur die Übernachtungskosten angegeben. Den Preis für die Endreinigung nannte er erst in der nächsten Zeile.
Dies sei nicht zulässig, entschied das Gericht. Wer in Deutschland mit Preisen Werbung mache, müsse sie einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben. Dazu gehöre auch die Endreinigung.
Dies könne entweder dadurch erfolgen, dass die Kosten der Endreinigung auf die erste Übernachtung aufgeschlagen werden oder bei einer Mindestaufenthaltsdauer auf die Preise für diese Tage.
Nicht in den Endpreis eingerechnet werden müssen dagegen verbrauchsabhängige Kosten wie die für eine Mitnahme von Haustieren oder Bettwäsche.















