11.06.12

Steuer-Tipps

Welche Rechte und Pflichten Ferienjobber haben

Auch Schüler und Studenten müssen Steuern und Beiträge zahlen. Morgenpost Online zeigt Ihnen, welche Rechte und Pflichten für die gelten.

Foto: Univativ; Deutsche Rentenversicherung
Ferienjob
Welche Rentenbeiträge für Ferienjobber gelten

Ob als Eisverkäufer oder Kellner, Landwirtschaftshelfer bei einem Bauern, als Postsortierer, Lagerhilfe oder Kurierfahrer – viele Schüler und Studenten nutzen die schul- und vorlesungsfreie Sommerzeit nicht nur, um ins Freibad zu gehen oder in Urlaub zu fahren, sondern auch, um etwas Geld zu verdienen. Schätzungsweise jeder dritte Schüler jobbt in den Ferien. Bei den Studenten gehen sogar zwei von drei jungen Leuten neben dem Studium einer bezahlten Arbeit nach, stellt das Deutsche Studentenwerk in seiner aktuellen Sozialerhebung fest. Rechtlich gesehen stehen damit beide voll im Arbeitsleben. Wenn sie nicht gerade als freie Mitarbeiter – und damit selbstständig tätig – anheuern, unterliegen sie denselben Rechten und Pflichten wie andere Arbeitnehmer. Aus Arbeitgebersicht genießen Schüler und Studenten einige Vorteile: So sind sie etwa über die Eltern oder in der studentischen Pflichtversicherung bereits krankenversichert.

In den Ferien Vollzeit arbeiten

Dürfen Studenten während des Semesters maximal 20 Stunden wöchentlich arbeiten, fällt diese Beschränkung in den Semesterferien weg: In dieser Zeit dürfen sie Vollzeit ran. Für Schüler gelten je nach Alter unterschiedliche Vorgaben. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche erst nach dem 13. Geburtstag überhaupt arbeiten – und das auch nur, wenn die Eltern schriftlich zustimmen. Die Arbeit darf laut Gesetz nur leichte Tätigkeiten umfassen, wie etwa Zeitungen austragen und Babysitten, aber auch Tierpflege, Gartenarbeit oder etwa Erntehilfe oder Kellnern. Für 13- bis 14-Jährige darf die Arbeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht länger als zwei Stunden täglich dauern. 15- bis 18-Jährige dürfen bis zu acht Stunden täglich arbeiten – die Arbeitszeit muss aber zwischen sechs und 20 Uhr liegen. Sobald sie 18 Jahre alt sind, fallen diese Einschränkungen auch für Schüler weg.

Den Kindergeldanspruch gefährden Schüler und Studenten seit Jahresbeginn nicht mehr mit ihren Einkünften. Durften sie Ende vergangenen Jahres nur Einkünfte von bis zu 8004 Euro jährlich verzeichnen, ohne den Kindergeldanspruch zu verspielen, hat der Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 diese Einkommensgrenze gestrichen. Eine Obergrenze sollten Schüler und Studenten jedoch einhalten, wenn sie BAföG bekommen. Großteils abgezogen bekommen sie das Einkommen aber erst vom BAföG, wenn es bei 3045,80 Euro plus 21,5 Prozent Sozialversicherungspauschale liegt. Schlecht dran sind allerdings Schüler und Studenten in einer sogenannten Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft. Sie dürfen nur 100 Euro ihres Jobeinkommens voll behalten. Von jedem zusätzlich verdienten Euro bekommen sie mindestens 80 Prozent vom Regelsatz abgezogen. Verschweigen sie den Ferienjob deswegen, drohen ihnen Strafverfahren und Bußgeld.

Auch wer schon während des Semesters einen Minijob ausübt, darf sich in den Ferien etwas hinzuverdienen. Um weiter steuerfrei zu bleiben, darf er auch mit mehreren Minijobs nicht mehr als insgesamt 400 Euro monatlich verdienen. Vom Finanzamt sollte er sich eine Bescheinigung für die Lohnsteuerbefreiung geben lassen und seinen Arbeitgebern vorlegen. Fehlt die Bescheinigung, muss er sonst Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen.

Wer nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage arbeitet und dabei nicht mehr als 62 Euro täglichen Lohn einstreicht, für den kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal entrichten – in Höhe von 25 Prozent. Vorteil: Eine Steuererklärung müssen Schüler und Studenten dann nicht abgeben. Allerdings würde sich genau das bei den meist niedrigen Einkünften schon lohnen. Schließlich zahlt er überhaupt erst Steuern, wenn er mehr verdient als den Grundfreibetrag von derzeit 8004 Euro plus Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro plus Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro plus eine vom Arbeitslohn abhängige Vorsorgepauschale.

Für Studenten mit Minijobs gelten dieselben Konditionen wie für Nicht-Studenten. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft an. Dort zahlt er für ihn Pauschalbeiträge ein. Rentenansprüche erwirbt man so nicht. Aber wie alle Minijobber auch, können Studenten und Schüler den Beitrag aufstocken und damit eigene Ansprüche erwerben. Sozialversicherungsfrei bleibt eine Beschäftigung unabhängig vom Verdienst nur dann, wenn er nicht länger als maximal 50 Tage pro Jahr oder bei fünf Tagen pro Woche maximal zwei Monate am Stück arbeitet.

Gleiche Ansprüche und Pflichten

Wer mehr als den geringfügigen Verdienst von 400 Euro einstreicht, für den werden zunächst Rentenversicherungsbeiträge fällig. In der so genannten Gleitzone zwischen 400,01 und 800 Euro steigen die Rentenbeiträge progressiv an (siehe Grafik). Wenn ein Student bei einem Familienangehörigen mit krankenversichert ist und mehr als geringfügig Geld verdient, muss er in der studentischen Pflichtversicherung selbst eine Krankenversicherung abschließen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird hierüber erhoben. In die Arbeitslosenversicherung zahlen Schüler und Studenten nicht ein. Dadurch bleibt netto mehr vom Verdienst übrig – aber es gibt auch kein Geld, wenn der Student mangels Job knapp bei Kasse ist.

Ob Minijob oder reguläres Angestelltenverhältnis: Für Studenten und Schüler gelten als Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie für alle anderen. Er erwirbt anteiligen Urlaubsanspruch, bekommt Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt, erhält Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder kann in Mutterschutz oder Erziehungszeit gehen. Gibt es mal Streit mit dem Ferienarbeitgeber, können sie wie jeder Bürger bei den Amtsgerichten die kostenlose Beratungssprechstunde in Anspruch nehmen.

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