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24.11.08

Arbeitnehmer

Was Sie bei einer Kündigung wissen müssen

Die Finanzkrise ist in der Wirtschaft angekommen. Deutsche Unternehmen wollen Arbeitsplätze abbauen. Morgenpost Online erklärt, wie sich Arbeitnehmer gegen eine drohende Kündigung wappnen, was betriebsbedingt kündigen bedeutet und was ein Sozialplan ist. Wir rechnen vor, wie Abfindungen kalkuliert werden.

Der Chemieriese BASF drosselt wegen sinkender Nachfrage seine Produktion. Die Deutsche Bank will im Wertpapierhandel Stellen streichen. Opel bittet die Regierung um finanzielle Unterstützung - und auch in der Halbleiterbranche scheinen Entlassungen unausweichlich.

Sozialauswahl

Steht eine Kündigungswelle in einem größeren Betrieb an, arbeitet der Betriebsrat mit der Geschäftsführung einen Sozialplan aus. Die Arbeitnehmer werden dann in unterschiedliche Gruppen geteilt. "Laut Kündigungsschutzgesetz muss eine Sozialauswahl stattfinden", sagt Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte in Stuttgart. Maßgeblich sind dabei die Kriterien Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und vorhandene Unterhaltspflichten.

Wer tatsächlich erwägt, zur Arbeitsplatzsicherung noch schnell vor den Traualtar zu treten, sollte beachten, dass er einen unterhaltspflichtigen Partner wählt. Denn hat der Ehepartner einen eigenen Job, besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht und die Heirat war dann – zumindest aus Sicht der Arbeitsplatzsicherung - unnötig. "Der Familienstand ist für sich nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob Unterhaltsverpflichtungen bestehen, beispielsweise gegenüber dem Ehepartner, Kindern oder aber auch den pflegebedürftigen Eltern", stellt Fachanwalt Stephan Altenburg, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Münchener Büro der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek klar. Je länger also die Betriebszugehörigkeit und je umfangreicher die Unterhaltspflichten, umso sicherer ist, dass zunächst andere ähnlich qualifizierte Mitarbeiter gekündigt werden.

Doch einen allgemein gültigen Sozialplan kann niemand für sich und seine Kollegen erstellen. Denn jedes Unternehmen hat einen Handlungsspielraum. Viele Unternehmen spielen sogar unterschiedliche Gewichtungen der einzelnen Kriterien durch, um möglichst viele gute Mitarbeiter halten zu können. "Jeder Arbeitgeber kann die Kriterien Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und vorhandene Unterhaltsverpflichtungen unterschiedlich gewichten", sagt Fachanwalt Altenburg. Es gibt nur wenige Angestelltenverhältnisse, die nicht gekündigt werden können.

"Schwangere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer in Elternzeit oder anerkannte Schwerbehinderte haben einen Sonderkündigungsschutz", sagt Fachanwalt Henn. Auch benötigen die Unternehmen keine Krise, um Personal abbauen zu können. Das Unternehmen muss lediglich plausibel begründen können, dass es die zu erledigende Arbeit auch problemlos mit einem dezimierten Mitarbeiterstamm bewältigen kann. Bevor der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern kündigt, muss er zudem überprüfen, ob er den Entlassenen eine andere Stelle im Betrieb anbieten kann. Das kann auch eine schlechter bezahlte oder eine Teilzeitstelle sein.


Prozessieren

Ein Arbeitnehmer hat durchaus die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen. Innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang muss er Klage beim Arbeitsgericht einreichen. "Ein gekündigter Arbeitnehmer, der mit der Sozialauswahl nicht einverstanden ist, muss Kollegen namentlich benennen, denen statt seiner hätte gekündigt werden müssen", sagt Altenburg.

Dann muss der gekündigte Arbeitnehmer argumentieren, warum die Kündigung den oder die genannten Kollegen weniger hart treffen würde. Doch die meisten Prozesse, die bei Arbeitsgerichten geführt werden, dienen weniger dazu, den Arbeitsplatz zu erhalten, als vielmehr eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten. Denn die wenigsten Gekündigten kehren an ihren Arbeitsplatz zurück.

"Rund 95 Prozent aller Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich", weiß Fachanwalt Altenburg. Ein gesetzliches Recht auf eine Abfindung hat kein Mitarbeiter. "Wird ein Sozialplan erstellt, werden den Arbeitnehmern häufig auch Abfindungen angeboten", sagt Arbeitsrechtler Henn. Doch ein Prozess im Arbeitsrecht kann für den Gekündigten schnell teuer werden. "Geht es um geringe Beträge, sollten nur diejenigen prozessieren, die eine Rechschutzversicherung haben", rät Henn. Denn die Kosten für den Anwalt muss der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht selbst dann tragen, wenn er den Prozess gewinnt.


Abfindungen

Für die Höhe einer Abfindung gilt pauschal die Faustformel: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom Februar 2008 erneut bestätigt (Az. VIII B 83/07). "Die Höhe der Abfindungen sind regional und nach Branchen unterschiedlich", sagt Fachanwalt Henn. Details handelt der Betriebsrat mit der Geschäftsleitung aus.

Arbeitnehmer müssen bei ihrem Abfindungs-Poker jedoch einen wichtigen Punkt beachten: Die Abfindung müssen sie voll versteuern. Einen Freibetrag gibt es nicht mehr. Sie können das Geld in vielen Fällen nach der so genannten Fünftelregelung versteuern. Dabei splittet das Finanzamt die gezahlte Summe in fünf Teile. Dann wird ein Fünftel zu den übrigen Einkünften gerechnet und dann die Steuerbelastung ermittelt. Die Steuer, die auf den Abfindungsanteil fällig wird, wird anschließend mit fünf multipliziert. Diese Berechnungsmethode senkt die Steuerlast insbesondere bei geringeren Einkünften - allerdings auch nur in geringem Umfang. Daher sollten Arbeitnehmer, die zum Jahresende gekündigt werden, prüfen, ob die Abfindung im kommenden Jahr gezahlt werden kann. Wer dann einige Monate Arbeitslosengeld bezieht, hat sicher geringere Einkünfte als 2008. "Diese Taktik lohnt sich, wenn Steuerzahler im Folgejahr mit niedrigeren Einkünften rechnen", erklärt Experte Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de.

Doch die steuersparende Fünftelregelung ist an zwei entscheidende Bedingungen geknüpft. Das Finanzamt akzeptiert die Regelung nur, wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahrs fließt. "Zudem ist die Fünftelregelung immer nur dann möglich, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das Vorjahres-Einkommen ist", sagt Steuerexperte Kauth. Angestellte, die einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, müssen zudem mit einer zwölfwöchigen Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen, weil sie das Ende des Arbeitsverhältnisses mit herbeigeführt haben. In puncto Arbeitslosengeld ist es daher besser, vom Arbeitgeber eine Kündigung zu verlangen. Vor allem aber sollten sich Arbeitgeber durch vermeintlich hohe Summen nicht blenden lassen und die Höhe der steuerlichen Belastung von einem Experten durchrechnen lassen.

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