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14.03.10

Steuerrecht

Sind höhere Kinder-Betreuungskosten absetzbar?

Ich habe gehört, dass es ein Gerichtsverfahren gibt, wonach Eltern höhere Betreuungskosten in der Steuererklärung geltend machen können. Wo muss ich diese Kosten in der Steuererklärung angeben und soll ich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen? (Helene Wagner, Mannheim)

© dpa
TU Chemnitz - familiengerechte Hochschule

Antwort: Diesbezüglich ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 67/09 ein Verfahren anhängig. Der Lohnsteuerhilfeverein "Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V." klagt für ein Mitglied beim obersten deutschen Finanzgericht. Begehrt wird der volle Abzug der Kinderbetreuungskosten.

Nach derzeitiger Rechtslage sind nur 2/3 der Kosten bis 4000 Euro entweder wie Werbungskosten oder Sonderausgaben in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern absetzbar. Sind beide Elternteile Arbeitnehmer und hat das zu betreuende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, können die Aufwendungen neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall hätten die Eltern ohne Betreuung des Kindes nicht arbeiten gehen können. Die Kosten sind daher erwerbsbedingt und müssen unbegrenzt abzugsfähig sein, argumentieren die Kläger, die Kürzung sei verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon einmal zu einer früheren Gesetzesregelung eine Kürzung der Kinderbetreuungskosten aufgehoben.

Wer von einer positiven Entscheidung der Gerichte profitieren will, musste bisher Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid mit Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen und Verfahrensruhe bis zur Entscheidung beantragen.

Das ist in diesem Punkt nicht mehr notwendig, denn der Gesetzgeber hat ihn in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen. Aktuelle Steuerbescheide sollten diesbezüglich gründlich geprüft werden. Enthält der Bescheid den Vermerk nicht, muss Einspruch eingelegt werden. Die Betreuungskosten werden in der "Anlage Kind" erklärt. Tragen Sie diese in voller Höhe auf der zweiten Seite des Formulars (Zeilen 61 bis 86) ein. (Marlies Spargen, Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine)

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