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27.11.09

Transferleistungen

Kurzarbeit kann Steuern in die Höhe treiben

Das Kurzarbeitergeld kann den Steuersatz kräftig in die Höhe treiben und für Nachzahlungen ans Finanzamt sorgen.

© dpa
Mehrere zehntausend Mitarbeiter des Stuttgarter Automobilkonzerns Daimler sind von Kurzarbeit betroffen.
Mehrere zehntausend Mitarbeiter des Stuttgarter Automobilkonzerns Daimler sind von Kurzarbeit betroffen.

Kurzarbeit – dieser Begriff hat gute Chancen zum Wort des Jahres in Deutschland zu werden. Und zum Segen für Betriebe und Arbeitnehmer. Kurzarbeit ermöglicht es den Unternehmen, die Wirtschaftskrise zu überstehen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Immer mehr Firmen in Deutschland melden Kurzarbeit an. Die Mitarbeiter reduzieren ihre Arbeitszeit, und im Gegenzug gleicht die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Verdienstausfall in großen Teilen aus. Bis zu 67 Prozent des Nettolohns übernimmt die BA mit dem Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld kann zu Steuernachzahlung führen

In der Summe erhalten die Arbeitnehmer in der Phase der Kurzarbeit zwar weniger Geld als vorher, dafür ist das Kurzarbeitergeld aber steuerfrei. "Dennoch kann Kurzarbeitergeld zu Einkommensteuernachzahlungen führen", warnt Wilfried Krahwinkel, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg. Grund dafür sei der so genannte Progressionsvorbehalt – das Kurzarbeitergeld wird also bei der Festlegung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Die Folge: "Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt steuerfrei, das übrige steuerpflichtige Einkommen wird jedoch mit einem höheren Steuersatz belegt", erläutert Krahwinkel. Deshalb sollten Bezieher von Kurzarbeitergeld rechtzeitig Geld für eine mögliche Nachzahlung zurücklegen.

Höherer Steuersatz durch Progressionsvorbehalt

Bekommt beispielsweise ein Arbeitnehmer 50.000 Euro im Jahr, von denen 10.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld sind, müssen nur 40.000 Euro versteuert werden. Um jedoch den Steuersatz festzulegen, werden die vollen 50.000 Euro als Grundlage genommen. Statt mit zehn Prozent, wie es in der Steuerklasse III und bei zwei Kindern normalerweise der Fall wäre, muss der Betroffene die 40.000 Euro deshalb mit dem höheren Satz von 13,5 Prozent versteuern. Der Arbeitnehmer müsste also 5400 Euro Einkommenssteuer bezahlen, 1400 Euro mehr als sonst, rechnet der Steuerzahlerbund vor.

Ein weiteres Beispiel: Hat ein alleinstehender Steuerzahler neben 20.000 Euro regulären Bezügen noch 10.000 Euro Kurzarbeitergeld bekommen, steigt der Durchschnittssteuersatz von 13,8 auf 19 Prozent an. Das führt in dem Fall zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 1040 Euro. Um nicht unangenehm überrascht zu werden, weil sich der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes verlässt, sei es deshalb vernünftig, eine entsprechende Summe zur Seite zu legen. Wer üblicherweise eine Steuerrückstellung wegen höherer Werbekosten oder Sonderausgaben bekommt, sollte sich zudem darauf einstellen, dass diese bei Kurzarbeit deutlich geringer ausfällt.

Auch Mieteinnahmen unterliegen höherem Steuersatz

Die Beispiele zeigen: Die Steuernachzahlung kann jeden treffen. Und der höhere Steuersatz gilt, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Jahres Kurzarbeit angemeldet hat, auch für das bis dahin bezogene Einkommen. Auch andere Einnahmearten – etwa Mieteinnahmen – unterliegen dann dem höheren Steuersatz.

Betroffen sind zudem Ehepaare, bei denen nur ein Partner Kurzarbeitergeld bezogen hat. Auch sie müssen sich unter Umständen auf Steuernachzahlungen einstellen. Wie viel das ist, hängt vom Einzelfall ab – dann spielt das Einkommen des Ehepartners, der keine Kurzarbeit geleistet hat, eine entscheidende Rolle.

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