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03.11.09

Arbeitslosigkeit

So kommen Sie nach der Kündigung zu Ihrem Geld

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, ist die Arbeitsbescheinigung wichtig. Worauf Betroffene achten müssen.

© dpa
Arbeitslosengeld gibt es nicht automatisch
Arbeitslosengeld gibt es nicht automatisch

Bislang haben zwar viele Unternehmen die Wirtschaftskrise mit Kurzarbeit überbrückt, doch noch ist unklar, ob auf die Kurzarbeits- nicht doch noch eine Kündigungswelle folgt. Wer seinen Job verliert, hat in der Regel zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Ob die Arbeitsagentur zahlt – und wenn ja, wie viel – hängt auch entscheidend vom vormaligen Arbeitgeber ab: Der alte Chef, der die Kündigung ausgesprochen hat, muss eine sogenannte "Arbeitsbescheinigung" ausfüllen. Für die gekündigten Arbeitnehmer gibt es dabei allerdings einige Fallstricke.


Laut Sozialgesetzbuch (Paragraf 312 Drittes Buch) muss der vormalige Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer alles bescheinigen, was für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I wichtig sein könnte. Bei den Arbeitsagenturen und im Internet unter www.arbeitsagentur.de gibt es das entsprechende Formular dafür. Angegeben werden muss unter anderem der Verdienst des letzten Jahres, denn auf dieser Grundlage wird die Höhe des Arbeitslosengeldes I berechnet.


Das Problem dabei: Häufig würden Arbeitgeber nur das regelmäßige Arbeitsentgelt eintragen, sagt Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. Weitere Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, das 13. Monatsgehalt oder auch Gewinnbeteiligungen und Boni würden unter den Tisch fallen. "Das führt dazu, dass das Arbeitslosengeld I um 100 Euro oder mehr niedriger ausfällt", sagt Künkler. Daher sollten Gekündigte darauf drängen, dass ihr Formular an dieser Stelle korrekt ausgefüllt wird.

Bei Teilzeit Arbeitszeit bescheinigen lassen

Ein weiterer Fallstrick ist, dass überhaupt nach den zwölf letzten Verdienstmonaten gefragt wird. Denn häufig ist das Gehalt im letzten Arbeitsjahr – etwa wegen Kurzarbeit – ohnehin schon geringer gewesen. Arbeitgeber dürfen aber auch den Verdienst der letzten 24 Monate angeben, und die Arbeitsagentur berechnet daraus dann einen Durchschnittswert. Auch das kann das Arbeitslosengeld I erhöhen.

Wurde zuletzt Teilzeit gearbeitet, sind sogar die letzten 42 Monate ausschlaggebend. Gegebenenfalls wird das Arbeitslosengeld I dann auf Basis eines Vollzeit-Gehalts berechnet. Deshalb sollte der Arbeitgeber bei einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis zusätzlich die Arbeitszeit bescheinigen.

So früh wie möglich ausstellen lassen

Ein großes Problem ist außerdem die Frage, warum eigentlich gekündigt wurde. Kreuzt der Arbeitgeber hier "vertragswidriges Verhalten" an, droht dem Entlassenen eine Sperrzeit der Arbeitsagentur, in der er ohne irgendwelche Einkünfte da steht. Deshalb sollten die Gekündigten darauf drängen, dass der Ex-Chef einen anderen Grund angibt. Wird das "vertragswidrige Verhalten" grundlos angekreuzt, sollte man zudem umgehend auf eine Korrektur bestehen – sonst setzt die Arbeitsagentur die Chef-Angaben als richtig voraus.

Insgesamt sollten sich Betroffene die Arbeitsbescheinigung so früh wie möglich ausstellen lassen – wenn es geht, noch so lange sie im Betrieb tätig sind. So können sie Fehler auf dem kurzen Dienstweg korrigieren lassen. Zudem sollten Gekündigte die Bescheinigung immer selbst abholen und kontrollieren und sie nicht durch die Firma direkt an die Arbeitsagentur schicken lassen. Wichtig ist allerdings: Egal, wie falsch die darin gemachten Angaben möglicherweise sind – Arbeitnehmer selbst dürfen keine Änderungen vornehmen. Sonst begehen sie eine Urkundenfälschung.

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