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16.10.09

Altenpflegerin gefeuert

Sechs Maultaschen reichen für eine Kündigung

Eine Altenpflegerin (58) nahm sechs übrig gebliebene Maultaschen von der Arbeit mit nach Hause. Das Arbeitgericht entscheidet: Dafür durfte der Frau fristlos gekündigt werden. Die Essensreste wären im Müll gelandet – doch der Arbeitgeber in Konstanz spricht von Diebstahl und zerstörtem Vertrauen.

© dpa
Fristlose Kündigung: Das Arbeitsgericht Radolfzell bestätigt den Rauswurf der  Altenpflegerin Waltraud B. wegen der verbotenen Mitnahme von Essensresten aus dem Altenheim - sechs Maultaschen
Fristlose Kündigung: Das Arbeitsgericht Radolfzell bestätigt den Rauswurf der Altenpflegerin Waltraud B. wegen der verbotenen Mitnahme von Essensresten aus dem Altenheim - sechs Maultaschen

Wegen der Mitnahme von sechs übrig gebliebenen Maultaschen hat eine Altenpflegerin ihren Arbeitsplatz verloren. Das Arbeitsgericht Radolfzell entschied, die fristlose Kündigung der 58-Jährigen durch ein Altenheim in Konstanz sei gerechtfertigt. Ihre Klage auf Wiedereinstellung wurde abgewiesen.

Die Frau war am 30. April 2009 nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen worden, weil sie mehrere Stücke der schwäbischen Spezialität für den eigenen Verzehr mitgenommen hatte.

Es habe sich um übriggebliebenes Essen gehandelt, hatte die 58-jährige Pflegerin zu ihrer Verteidigung betont. Sie habe vier Maultaschen mitgenommen. Zudem hätten auch andere Beschäftigte schon Essen mitgenommen. Das sei gang und gäbe. Die Essensreste wären nach ihrer Darstellung im Müll gelandet.

Das Gericht sah es nun durch Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Frau sechs Maultaschen mitgenommen hatte. Arbeitsrichterin Sabine Adam widersprach im Urteil den Angaben der Klägerin. Diese habe die gefüllten Teigtaschen in einer Tasche versteckt mit nach Hause nehmen wollen.

Die 58-Jährige hatte dagegen gesagt, sie habe sich die Maultaschen im Heim aufwärmen wollen. Nach einem langen Arbeitstag und vor einer anschließenden Fortbildung habe sie keine Möglichkeit gesehen, ihren Hunger auf andere Art zu stillen.

Adam betonte, dass die Pflegerin damit gegen die ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers verstoßen habe. Es verboten gewesen, sich mit Essen der Heimbewohner zu bedienen. Für das Personal werde täglich eine Extra-Verpflegung zum Preis von 3,35 Euro angeboten. "Der einzelne Arbeitnehmer kann nicht seinen Willen nach Gutdünken und gegen ein bestehendes Verbot über denjenigen des Arbeitgebers stellen", hieß es im schriftlichen Urteil.

Der Träger des Heims hatte von einem Diebstahl gesprochen. "Das Vertrauensverhältnis ist zerstört, eine Weiterbeschäftigung unmöglich", sagte der Anwalt der Stiftung. Dennoch hatte das Unternehmen der 58-Jährigen zuerst 18.000 Euro als Abfindung angeboten. Dieses Angebot und einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich mit einer Abfindung in Höhe von 25.000 Euro hatte die Frau abgelehnt. Die Pflegerin wollte ihren Teilzeitjob behalten.

Nach dem Urteil will der Anwalt der Frau die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen.

Kündigungen wegen Bagatelldelikten sorgen immer wieder für Schlagzeilen. Demnächst verhandelt das Bundesarbeitsgericht den Fall der Berliner Kassiererin Emmely, der wegen zweier Leergutbons im Wert von 1,30 Euro gekündigt worden war.

Zuletzt machte der Fall einer 59-jährigen Sekretärin des Bauverbands Westfalen in Dortmund Schlagzeilen. Sie hatte eine für den Chef und seine Gäste bestimmte Frikadelle mit zwei Brötchenhälften gegessen und kämpft nun um ihren Job.

(AZ 4 Ca 248 /09)

Quelle: AP/dpa/oht
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