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Arbeitsrecht

Chef darf den Sonntag zum Arbeitstag machen

Ein Arbeitnehmer, der jahrelang keine Sonntagsarbeit machen musste, kann vom Chef dazu verpflichtet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Arbeitgeber können jede Schicht nach Bedarf anordnen. Experten warnen: Die gesetzliche Feiertagsruhe in Deutschland wird ausgehöhlt.

Blick ins Flugzeug: Stewardeß bei der Arbeit
Foto: dpa
Sonntagsarbeit: Für Stewardessen ist das üblich. Doch Arbeitgeber dürfen laut einem Urteil bei Bedarf auch denjenigen Mitarbeitern Sonntagsdienste auferlegen, die bisher nie sonntags arbeiten mussten

In Betrieben, in denen es üblich ist, sonn- und feiertags zu arbeiten, dürfen Chefs ihre Mitarbeiter auch zu solchen Schichten einteilen, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag beschlossen und damit erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema gefällt (Az.: 9 AZR 757/08).

"Der Arbeitgeber kann also anordnen, dass auch sonntags gearbeitet wird. Dabei muss er jedoch billiges Ermessen wahren", sagt Ann-Charlotte Ebener, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin in der Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte. So können etwa familiäre Interessen gegen den Feiertagseinsatz sprechen.

Im konkreten Fall, der zunächst beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg lag, ging es um einen Arbeitnehmer, der seit über 30 Jahren in einem Betrieb beschäftigt war und plötzlich für Sonntagsarbeit und Rufbereitschaft eingeteilt wurde. Sein Arbeitsvertrag sah zwar die Leistung von "Schichtarbeit" vor, allerdings ohne die konkreten Wochentage zu nennen, an denen diese möglich ist.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte daher in der Vorinstanz entschieden: Regelt der Arbeitsvertrag die Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage nicht oder nicht abschließend, so darf der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit – etwa an Feiertagen oder Sonntagen – einseitig anordnen.

Nach Meinung von Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des Verbands der Arbeitsrechtsanwälte bestätigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts damit die bisherige Rechtsprechung zu Schichtarbeit: "Es wurde schon mehrmals entschieden, dass es keine Gewohnheitsrechte für Früh- oder Spätschichten gibt".

In Unternehmen, in denen Schichtarbeit üblich ist, könnten Chefs daher jede Schicht nach Bedarf anordnen. Ein Mitarbeiter hat etwa nicht das Recht, immer nachts zu arbeiten, weil er das für mehrere Jahre immer getan hat. So wies das BAG in einem älteren Urteil die Klage einer Pflegerin ab, die sich über die plötzliche Umstellung von Nacht- auf Tagesschichten beschwert hatte (Az.: 6AZR 567/03).

"Es sind also all diejenigen vom neuen BAG-Urteil betroffen, in deren Arbeitsverträgen nur drinsteht, Schichtarbeit. Oder in denen die Arbeitszeit nicht ausdrücklich auf die Woche von Montag bis Freitag beschränkt wird", erklärt Juristin Ebener. Wer nun verunsichert sei, könne seinen Arbeitgeber bitten, den bestehenden Vertrag zu ändern und dort klarere Regeln einzufügen. Dabei ist er jedoch auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen, verpflichtet ist der Chef dazu nicht.

Alle Optionen offen halten sich Arbeitgeber etwa mit Formulierungen wie "Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird vom Arbeitgeber bestimmt". Auf der sicheren Seite ist der Angestellte nur dann, wenn im Vertrag in etwa steht: "Die Arbeitszeit verteilt sich auf die Wochentage Montag bis Freitag".

Grundsätzlich gilt zwar laut Arbeitszeitgesetz, dass Sonntagsarbeit nur ausnahmsweise zulässig ist. Sie gewinnt jedoch neben den "klassischen" Bereichen wie in Krankenhäusern, Gastronomie sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattung auch im sonstigen Wirtschaftsleben stetig an Bedeutung.

Beispielsweise hat die Wochenendarbeit im IT-Bereich in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Immer mehr Rechner müssen auch an Sonn- und Feiertagen bedient werden. Zu den Wochenendjobs gehören zudem Reinigungs- und Wartungsarbeiten, die nur außerhalb des normalen Produktionsprozesses erfolgen können.

Aber auch in Branchen, in denen der Sonntag ein normaler Arbeitstag ist, dürfen nicht automatisch alle Mitarbeiter am Wochenende eingesetzt werden. "Arbeitgeber müssen immer prüfen, ob es auch wirklich nötig ist, dass die Position am Sonntag besetzt ist. Vereinfacht gesagt, in einem Restaurant werden sonntags Kellner und Koch aber nicht der Buchhalter gebraucht", erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Ebener. Wie und ob die Sonntagsarbeit durch Freizeit oder Vergütung ausgeglichen wird, regeln Tarifverträge oder der ganz normale Arbeitsvertrag.

Das BAG-Urteil, dass den Arbeitseinsatz am Sonntag erleichtert, bestätigt laut Arbeitsrechtlerin Ebener, dass das Verbot der Sonntagsarbeit in Deutschland langsam ausgehöhlt wird. "Die Sonntagsruhe wird nicht mehr so geschützt wie früher", meint Juristin Ebener.



Erschienen am 21.09.2009

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