Urteil
Hartz IV bedeutet nicht immer GEZ-Befreiung
Dienstag, 8. Dezember 2009 15:09Auch Hartz-IV-Empfänger sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht von der Rundfunkgebühr befreit. Bekommen sie zusätzliche Sozialleistungen, müssen sie die Gebühren selbst zahlen. Dieses Urteil gilt auch, wenn die Empfänger benachteiligt werden, also die Gebühren höher sind als die Zuschläge.
Die Frau erhielt einen befristeten Zuschlag von monatlich zehn Euro zum „Hartz IV“-Regelsatz, weil sie vorher Arbeitslosengeld bezogen hatte. Die Rundfunkgebühren belaufen sich monatlich auf 17,03 Euro. Der Südwestrundfunk (SWR) lehnte den Antrag der Frau auf Befreiung von der Gebührenpflicht ab. Dies sei ausgeschlossen, wenn der Rundfunkteilnehmer neben „Hartz IV“ einen Zuschlag erhalte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen besonderen Härtefall berufen. Der VGH bestätigte nun die Rechtsauffassung des SWR.
Zwar führe die Rundfunkgebührenpflicht in Fällen wie dem der Klägerin dazu, dass die Betroffenen die Rundfunkgebühren teilweise aus dem „Hartz IV“-Regelsatz zahlen müssten, betonte der VGH. Der Gesetzgeber habe aber davon ausgehen dürfen, dass der Zuschlag in der Mehrzahl der Fälle deutlich über den Rundfunkgebühren liege, begründete das Gericht sein Urteil. Selbst für einen besonderen Härtefall sahen die Richter bei der Zahlung von Sozialleistungen keinen Spielraum. "Das ist bei einer Typisierung das Dilemma: Es gibt immer Fälle, in denen sie ungerecht wirkt", kommentierte ein Gerichtssprecher das Urteil gegenüber n.tv. mos/ddpErschienen am 18.08.2009
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