Essen und Trinken
Diese Rechte haben Sie als Gast im Restaurant
Lauwarmes Essen und lange Wartezeiten: Ein Restaurantbesuch kann einem schnell mal die Stimmung verderben. Statt für Entspannung und Genuss lösen schlechte Köche und mürrische Bedienungen großen Ärger aus. Doch niemand muss sich alles bieten lassen – auch Restaurant-Gäste haben Rechte.
Von Harald Czycholl
Allein das mehr als einstündige Warten hätte schon gereicht. Doch dann waren die lieblos servierten Kartoffeln auch noch lauwarm und das Fleisch nicht einmal durchgegart. Auf den Wunsch "Die Rechnung, bitte" hatte die Bedienung schließlich gar nicht reagiert – den Abend hatte sich das junge Paar vollkommen anders vorgestellt. Dabei hätten sich die beiden wehren können, denn Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Qualität und Zubereitung sein: "Verdorbene Lebensmittel wie schimmligen Käse oder Salat mit ranzigem Öl darf und sollte der Kunde reklamieren", erklärt Hedi Grunewald, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Beanstanden dürfen Restaurant-Besucher auch alles, was unüblich ist – etwa wenn der Fisch versalzen oder die Suppe kalt ist. Liegt etwas anderes auf dem Teller als bestellt wurde, braucht das ebenfalls niemand zu schlucken. "Kein Gast muss Blumenkohl essen, wenn er Brokkoli geordert hat, oder an einem halbrohen Steak kauen, wenn er ein durchgegartes wollte", sagt Grunewald.
Preis runter bei ruppiger Bedienung
Selbst mit viel zu kleinen Portionen oder einem schlechten Service müssen sich Besucher nicht zufrieden geben. Eine ruppige Bedienung mag für eine Kneipe noch akzeptabel sein, in einem Sterne-Restaurant könnte dafür eine Preisminderung berechtigt sein. Umgekehrt ist in einem gehobenen Restaurant mit kleineren Essenmengen zu rechnen als in einer gut bürgerlichen Gaststätte.
Allerdings muss der Wirt auch nicht jeden Wunsch erfüllen. Die Speisekarte gilt als unverbindliches Angebot. Ist ein dort aufgeführtes Essen ausgegangen, hat der Gast keinen Anspruch darauf.
Bei einer Reklamation muss der Wirt zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen. Das noch rohe Steak muss also durchgebraten oder das falsche Gemüse ausgetauscht werden. Klappt das nicht oder weigert sich der Wirt, kann der Gast als nächsten Schritt den Preis herabsetzen, sofern er überhaupt noch weiteressen will. Er ist dann nur zur Zahlung in Höhe des Einkaufspreises verpflichtet. "Ist ihnen der Appetit endgültig vergangen, dürfen Kunden das Essen ohne Bezahlung zurückgehen lassen", betont Verbraucherschützerin Grunewald.
Zum Zahlen an die Theke
Die Rechnung ist auch ohne Ärger über die Essenqualität ein leidiges Thema: Niemand braucht zu lange auf sie zu warten. "Reagiert der Kellner trotz mehrmaligem lauten Bitten nicht, zahlt man am besten an der Theke", rät Grunewald. Achtung: Wer das Lokal ohne zu zahlen wütend verlässt, sollte wenigstens Name und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann. Wer einfach geht, könnte sich dem Vorwurf der "Zechprellerei" ausgesetzt sehen.
Für Garderobe wird doch gehaftet
Auch nach dem Bezahlen warten allerdings manchmal noch böse Überraschungen. Ist zum Beispiel der Mantel weg, muss der Wirt nicht dafür haften, wenn der Gast die Garderobe von seinem Tisch aus sehen konnte. Ist es dagegen nicht möglich, einen Blick auf das Kleidungsstück zu werfen, muss der Wirt für den Verlust einstehen. Das gilt auch dann, wenn er seine Haftung durch ein Schild mit der Aufschrift "Für Garderobe wird nicht gehaftet" ausgeschlossen hat – ein solcher Hinweis ist wirkungslos.
Stolpert der Gast an der Tür oder rutscht er aus, hat er Pech gehabt und kann den Inhaber nicht dafür verantwortlich machen. Vor besonderen Gefahren – etwa vor einer Schwelle an der Tür oder einem sehr glatten Fußboden – muss der Wirt allerdings warnen.
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