14.12.12

Fragen und Antworten

EU verbietet Werbelügen auf Lebensmitteln

Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln müssen künftig von der EU genehmigt sein. Auf der Liste stehen bislang 222 Angaben, sie betreffen etwa Vitamine, Mineralstoffe und Kalzium.

Foto: picture alliance / dpa

Ein Einkaufswagen mit verschiedenen Nahrungsmitteln. Bei der Beschriftung müssen Hersteller neue Regeln beachten
Ein Einkaufswagen mit verschiedenen Nahrungsmitteln. Bei der Beschriftung müssen Hersteller neue Regeln beachten

Lebensmittelhersteller dürfen für ihre Waren seit Freitag nur noch mit gesundheitsbezogenen Angaben werben, wenn diese ausdrücklich von der EU-Kommission zugelassen worden sind. Damit sollen Verbraucher künftig besser vor irreführender Werbung und Fehlkäufen geschützt werden, zumal vermeintlich gesündere Lebensmittel oft teurer verkauft werden.

Welche gesundheitsbezogenen Angaben hat die EU bislang genehmigt?

Erlaubt wurden bislang 222 gesundheitsbezogene Angaben. Sie betreffen Vitamine, Mineralstoffe wie Kalzium, Magnesium oder Eisen, aber auch Wasser, Fleisch und Fisch sowie zuckerfreie Kaugummis und Zuckerersatzstoffe.

Wo finde ich die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben?

Sie werden in der sogenannten Artikel-13-Liste der Health-Claims-Verordnung der EU aufgeführt. Diese Liste wurde im Mai veröffentlicht, jetzt lief die Übergangsfrist für die Hersteller ab, während der sie Verpackungen und Werbung ändern konnten. Fortan sind alle nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben verboten.

Was darf künftig noch auf der Verpackung stehen?

Auf den Packungen erlaubt sind nur noch Angaben, die Verbrauchern zum Teil bekannt vorkommen dürften, wie etwa: "Kalzium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt" oder "Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei". Neben dem genauen Wortlaut der erlaubten Angaben enthält die Liste Bedingungen sowie mögliche Einschränkungen und Warnungen hinsichtlich der Verwendung.

Wie sehen diese Bedingungen aus?

Trägt eine Kaugummipackung den Hinweis "zuckerfrei", darf mit der Angabe geworben werden: "Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei." Zusätzlich muss aber darüber informiert werden, "dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt". Enthält ein Lebensmittel Pektine und die Verpackung den Hinweis, dass Pektine zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut beitragen, muss erklärt werden, dass sich die positive Wirkung erst bei einer Aufnahme von sechs Gramm Pektinen einstellt.

Wie sieht das Zulassungsverfahren aus?

Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Nachweis der behaupteten Wirkung positiv bewertet. Diesen Nachweis müssen die Unternehmen bringen.

Ist die Liste endgültig?

Nein, sie soll fortwährend aktualisiert werden. So steht die Prüfung von rund 2000 Angaben zu pflanzlichen Stoffen wie Eisenhut oder Ginkgo sowie zu rund 200 anderen Stoffen wie verschiedenen Mikroorganismen noch aus. Danach muss sich die EFSA nur noch mit Neuanträgen befassen.

Quelle: AFP/dma
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