09.12.12

Arbeitsrecht

Arbeitgeber verteidigen ihr Recht auf Werkverträge

Die Gewerkschaften wehren sich gegen den Einsatz von Werkverträgen. Diese seien ein neues Billiglohn-Modell. Ein Gutachten belegt jetzt, dass Werkverträge keinen Missbrauch darstellen.

Foto: dpa

Auch in der Autoindustrie wird mit Werkverträgen gearbeitet
Auch in der Autoindustrie wird mit Werkverträgen gearbeitet

Die Gewerkschaften machen gegen Werkverträge mobil. Diese Form der Beschäftigung werde "dazu missbraucht, um den sozialen Schutz der Beschäftigten zu unterlaufen", heißt beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Und der Zweite Vorsitzende der IG Metall, Detlev Wetzel, warnt, dass Werkverträge "als neues Billiglohn-Modell" dienten. Die Gewerkschaften verlangen Mindestlöhne für diese Art der Beschäftigung und mehr Mitbestimmung bei der Vergabe solcher Aufträge.

Die Arbeitgeber weisen den Missbrauchsvorwurf zurück. "Werkverträge sind ein fester und unverzichtbarer Bestandteil unseres Wirtschaftslebens und Ausdruck der Spezialisierung", sagte der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeber (vbw), Bertram Broassardt, der Berliner Morgenpost.

Handwerker, Dienstleister und Industrieunternehmen erbringen seit jeher Leistungen in dieser Form. Der Arbeitsrechtler Martin Franzen von der Ludwig-Maximilians-Universität kommt in einem für den Verband erstellten Rechtsgutachten zu dem Schluss, dass eine stärkere Regulierung der Werkverträge rechtlich gar nicht möglich sei.

Auftragnehmer den Erfolg

Bei einem Werkvertrag vergibt ein Unternehmen an eine Fremdfirma den Auftrag, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Automobilkonzerne kaufen etwa von ihren Zulieferern nicht nur Vorprodukte, sondern lassen diese in ihren Werken von den Beschäftigten der Zulieferfirma in die Autos einbauen. Bei solchen Werkverträgen schuldet der Auftragnehmer den Erfolg. Auch wenn die Werkvertragsbeschäftigten im Betrieb des Auftraggebers arbeiten, ist dieser nicht ihr Arbeitgeber.

Daten über die Ausbreitung der Werkverträge in der gesamten Wirtschaft gibt es nicht. Laut DGB ist der Anteil der freien Mitarbeiter im Bildungs- und Erziehungssektor mit gut elf Prozent der Beschäftigten am höchsten. Im Informations- und Kommunikationssektor liegt er nach Gewerkschaftsangaben bei acht Prozent. In der Autoindustrie soll der Wertschöpfungsanteil externer Dienstleister und Zulieferer nach Einschätzung der Gewerkschaften bis 2015 auf 77 Prozent ansteigen.

"Werkverträge sichern Arbeitsplätze bei den Werkunternehmen und in den Einsatzbetrieben", stellt die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) fest. Der Dienstleistungssektor sei eine Wachstumsbranche. Industrienahe Dienstleistungen seien Ausdruck dieser Entwicklung. "Es besteht deshalb keinerlei Grund, das Instrument der Werkverträge zu diskreditieren, in Frage zu stellen oder gesetzlich zu verändern."

Betriebsrat ist nicht zustimmungspflichtig

Franzen stellt in seinem Rechtsgutachten fest, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine klare Abgrenzung von Werkverträgen zur Zeitarbeit gibt. Wer Zeitarbeitskräfte wie von den Gewerkschaften moniert, zum Schein über einen Werkvertrag anstelle, müsse deshalb schon heute mit Bußgeldstrafen rechnen.

Eine klare Absage erteilt der Arbeitsrechtler der DGB-Forderung, dass der Betriebsrat in dem Einsatzbetrieb über die Vergabe von Werkverträgen mitbestimmen soll. Da die Werkvertragsbeschäftigten gar nicht dem Einsatzbetrieb angehören, sondern Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder aber Selbstständige, habe der Betriebsrat gar kein Mandat zur Interessenvertretung.

Franzen warnt davor, das Thema in die Tarifverträge aufzunehmen. Denkbar sei, dass die Gewerkschaften wie bei der Leiharbeit vorgehen würden. So könnte etwa ein Verbot der Fremdvergabe verlangt werden oder Vorgaben für die Auswahl der externen Dienstleister oder Höchstquoten für den Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern.

Außerdem könne – analog zu den Gewerkschaftsforderungen bei der Zeitarbeit – die Gleichbehandlung dieser Beschäftigten mit den Stammkräften verlangt werden. Doch all diese denkbaren Formen tariflicher Regulierung seien rechtlich unzulässig, resümiert der Jurist. So greife ein Verbot der Fremdvergabe in die unternehmerische Grundentscheidung ein.

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