26.11.12

Finanzen

Erben - die besten Tipps

Experten beantworten Leser-Fragen

Foto: Martin U. K. Lengemann
Ja
Experten: In der hinten Reihe (v.l.): Steuerberaterin Tanja Maria Hirsch, Steuerberater Wolfgang Wawro, Rechtsanwalt Matthias Rösler, Rechtsanwalt Karl Josef Frings. Vorn: Steuerberater Ulrich Bossin, rechtsanwalt Ulrich Schellenberg und Rechtsanwältin Christina Unterberger

Wie kann ich mein Haus steuergünstig vererben? Ist ein Berliner Testament tatsächlich die richtige Wahl? Wie stelle ich sicher, dass meine Kinder versorgt sind – für den Fall der Fälle?

Vier Rechtsanwälte und drei Steuerberater beantworteten diese und weitere Fragen bei der Telefonaktion der Berliner Morgenpost rund um Erben und Vererben.

Für alle Leser die ihr Anliegen bei der großen Telefonaktion "Erben und Vererben" wegen des starken Andrangs nicht persönlich diskutieren konnten, hat Morgenpost Online wichtige Fragen und Antworten zusammengestellt.

Haus und Wohnung

Ich habe einen Sohn. Ist es richtig, dass er mein Haus einmal steuerfrei erben kann?

Wenn er sich an Bedingungen hält, ist das möglich. Das sogenannte Familienheim, das ist das Haus, in dem Sie leben, kann steuerfrei vererbt werden, wenn es nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Allerdings gibt es eine weitere Auflage: Ihr Sohn muss dort einziehen und dann mindestens zehn Jahre dort wohnen. Bei einem Auszug vor dieser Zeit, fällt die Steuerbefreiung weg. Dann bleibt nur der allgemeine Freibetrag für Kinder, also 400.000 Euro.

Meine Frau und ich haben vor zwölf Jahren unserer gemeinsamen Tochter ein vermietetes Haus geschenkt. Jetzt möchte unsere Tochter uns das Grundstück zurückgeben. Entsteht dadurch Schenkungsteuer?

Ja, leider entsteht in einem solchen Fall Schenkungsteuer. Es waren zwei Schenkungen zu erfassen – eine an Ihre Frau und eine an Sie. Für Schenkungen von Kindern an ihre Eltern gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro, weil Eltern Personen der Steuerklasse II der Schenkungsteuer sind, die nur diesen niedrigen Freibetrag haben. Wenn also das Haus einen Wert von mehr als 40.000 Euro hat, entsteht Steuer. Die Schenkung, die damals an Ihre Tochter stattgefunden hat, findet keine Berücksichtigung.

Meine Ehegattin und ich möchten unsere Immobilien zum Teil verkaufen und das Geld noch zu Lebzeiten unseren Söhnen schenken. Außerdem möchten wir unser Wohnhaus einem Sohn schenken, aber ein Wohnrecht behalten.

Barvermögen wird zum Verkehrswert versteuert. Immobilien jedoch zu einem sogenannten typisierten Grundbesitzwert, der etwa zehn bis 15 Prozent unter Verkehrswert liegt. Nutzungslasten, etwa Ihr Wohnrecht oder auch ein Nießbrauchsrecht, werden von diesem Wert abgezogen. Sinnvoll wäre es eventuell, den Kindern alle Grundstücke zu schenken, die diese dann veräußern können. Damit ergäbe sich eine Minderung der Schenkungsteuerlast.

Betriebsvermögen

Ich verfüge über Immobilienbesitz mit einem höheren Wert. Erben wird mein Sohn. Ich habe gehört, dass es bei der Erbschaftsteuer mindernd wirkt, wenn man dieses Immobilienvermögen in einen Betrieb einbringt.

Es ist richtig, dass Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht stark begünstigt ist und grundsätzlich die Möglichkeit besteht, auch andere Vermögenswerte in ein Betriebsvermögen einzubringen. Unterscheiden muss man dabei zwischen Betriebsvermögen und sogenannten Verwaltungsvermögen. Diese Gestaltung ist aber verfassungsrechtlich infrage gestellt, denn der Bundesfinanzhof hat einen ähnlichen Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Aufgrund eines Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012 werden sämtliche Erbschaft- und auch Schenkungsteuerbescheide vorläufig festgesetzt.

Meine Tochter soll meine Zahnarztpraxis, die sich in meinem Wohnungseigentum befindet, in zwei Jahren mit dem entsprechenden Wohneigentum übernehmen. Muss sie dafür Steuern zahlen?

Betriebsvermögen ist erb- und schenkungsteuerlich begünstigt. Und zwar im wesentlichen freigestellt unter Einhaltung bestimmter Fristen und unter Ausklammerung bestimmten Verwaltungsvermögens. Allerdings hat kürzlich der Bundesfinanzhof eine solche Fragestellung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleichlautende Erlasse vom 14.11.2012 verfügt, nach denen die Erbschaft- und Schenkungsteuer hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit vorläufig veranlagt werden. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes wird voraussichtlich einige Zeit abzuwarten sein. Dann kommt es darauf an, ob das Gericht das Gesetz für verfassungswidrig (mit Rückwirkung) oder nur nicht für verfassungsgemäß mit gesetzlicher Nachbesserung erklärt.

Berliner Testament

Ich habe ein größeres Vermögen und bin in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe habe ich eine Tochter, meine Ehe ist kinderlos. Ich möchte meine Ehefrau zur Alleinerbin machen, später soll meine Tochter alles erben. Ich mache mir aber große Sorgen über die Freibeträge, da meine Tochter ja mit meiner zweiten Ehefrau nicht verwandt ist.

Sie denken an ein Berliner Testament. Dies ist in steuerlicher Hinsicht nicht optimal. Sie sollten überlegen, ob Sie nicht bereits für Ihren Todesfall, etwa in Form eines Vermächtnisses, Ihrer Tochter etwas zuwenden. Andernfalls geht der Freibetrag in Höhe von immerhin 400.000 Euro nach Ihrem Tod verloren. Darüber hinaus müssen Sie sich auch über die Freibeträge nach dem Tod Ihrer Ehefrau keine Sorgen machen. Auch wenn natürlich Ihre Ehefrau mit Ihrer Tochter nicht verwandt ist, so steht ihr als Stiefkind ebenfalls ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Und dies gilt natürlich auch, wenn Ihre Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Ehefrau lebt. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit kann die testamentarische Vor- und Nacherbschaft sein, die auch bei Eintritt der Nacherbfolge als "vom Vorerben stammend" zu versteuern ist.

Kann ein "Berliner Testament" von dem überlebenden Ehegatten geändert werden?

Unabhängig davon, ob es sich um ein Berliner Testament handelt oder den sonstigen Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments, stellt sich immer die Frage, ob die getroffenen Regelungen wechselbezüglich und daher bindend sind. Die Verfügung eines Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament ist nur dann bindend, wenn sie deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Grundsätzlich sollte bei einem gemeinschaftlichen Testament immer eine Regelung zu dem Umfang der Bindung des überlebenden Ehegatten an die auf seinen Tod getroffenen Verfügungen getroffen werden. Es können zum Beispiel ausdrücklich Änderungsvorbehalte aufgenommen werden.

Meine Mutter hat neu geheiratet. Meine Schwester und ich haben nun drei Stiefbrüder bekommen. Meine Mutter und mein Stiefvater haben ein Berliner Testament gemacht. Wie viel erbe ich, wenn mein Stiefvater nach meiner Mutter stirbt?

Wenn Ihre Eltern geschrieben haben, "erben nach dem Letztversterbenden zu gleichen Teilen", erben Sie jeweils 1/5, haben sie geschrieben, "erben unsere Kinder nach Stämmen zu gleichen Teilen", erben Sie und Ihre Schwester je 1/4. Haben Ihre Eltern geschrieben, "erben unsere Kinder", kommt es darauf an, wie der zuständige Richter das Testament auslegt.

Wir sind zwar verheiratet, haben aber keine Kinder. Wer erbt denn unser Vermögen, wenn wir keine Nachkommen haben?

Sofern Sie als Erblasser nichts anderes bestimmen, geht der Nachlass an den Staat. Das können Sie jedoch abwenden, indem Sie Ihren letzten Willen in Form eines Testamentes aufsetzen. Darin können Sie bestimmen, an wen Ihr Nachlas gehen soll, wen Sie als Ihren Erben einsetzen möchten

Nach einer Scheidung

Ich lebe mit meinem Mann in einer "Patchworkfamilie" in zweiter Ehe. Wir haben beide Kinder in die Ehe mitgebracht und ein Berliner Testament aufgesetzt. Erben meine Kinder nach meinem Mann, wenn ich zuerst sterbe, obwohl sie nicht mit ihm verwandt sind?

Ja, und zwar erben sie aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments, das im Falle Ihres Todes, zumindest was die Erbschaft Ihrer Kinder betrifft, nicht mehr abänderbar ist.

Ich bin in zweiter Ehe verheiratet und habe zwei Kinder in unsere Ehe gebracht, mein Ehemann drei Kinder. Wir haben ein Berliner Testament, in dem wir für den ersten Erbfall uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und unsere Kinder als Erben nach dem letzten Erbfall. Passt das zu uns?

Das Berliner Testament passt in einem solchen Fall nicht unbedingt. Im Ergebnis führt es dazu, dass wenn das Kind im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, es nach dem Tode des Zweitversterbenden gar nichts erbt. Dies kann zum Beispiel dann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn Ihre Tochter Sozialleistungen bezieht und das Sozialamt auch gegen den Willen der Tochter den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Es empfiehlt sich, das Testament so zu formulieren, dass die Enterbung im zweiten Fall nicht zwingend ist, sondern der Überlebende das Recht hat, im zweiten Erbfall das Kind, das den Pflichtteil verlangt hat, zu enterben oder eine andere Regelung zu treffen.

Wir möchten ein Berliner Testament machen. Wie können wir sicherstellen, dass unsere Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden nicht ihren Pflichtteil fordern?

Sie können mit den Kindern einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, wenn diese dazu bereit sind. Besteht dazu keine Bereitschaft, kann in das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Danach erben die Kinder nur dann von dem Letztverstorbenen, wenn sie bei dem Tode des ersten Ehegatten ihren Pflichtteil noch nicht gefordert haben.

Pflichtteilsansprüche

Aus geschiedener Ehe habe ich ein minderjähriges Kind. Ich möchte aber auf jeden Fall verhindern, dass meine geschiedene Ehefrau im Falle meines Todes Zugriff auf mein Erbe hat. Wie kann ich das regeln?

Nach der gesetzlichen Erbfolge wird Ihr einziges Kind, so lange Sie nicht erneut heiraten, Alleinerbe, ohne dass Sie etwas tun müssen. Wenn Sie verhindern wollen, dass die Mutter des Kindes bis zur Erreichung der Volljährigkeit auf das Vermögen zugreift, empfehle ich Ihnen, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Sie können eine Person Ihres Vertrauens auswählen und diese genau anweisen, wann und unter welchen Voraussetzungen Ihr Kind Geld aus dem Nachlass erhält.

Ich habe viel über Pflichtteile beim Erben gehört. Wer hat denn überhaupt Anspruch auf einen Pflichtteil?

Das Pflichtteilsrecht garantiert, dass die nächsten Angehörige auch dann am Nachlass des Verstorbenen teilhaben, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner, wenn dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls noch rechtsgültig mit dem Verstorbenen verheiratet beziehungsweise verpartnert war. Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten besteht nicht, wenn ein Scheidungsantrag gestellt war und die Voraussetzungen für den Ausspruch der Scheidung vorlagen. Kinder haben ein Pflichtteilsrecht, auch wenn sie adoptiert oder nichtehelich sind. Die Eltern des Verstorbenen sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn dieser kein Kind (oder Enkelkind) hinterlassen hat. Enkelkinder können als Pflichtteilsberechtigte an die Stelle ihres Vaters oder ihrer Mutter treten. Geschwister und sonstige Personen (etwa Nichten, Neffen) haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Ich habe zwei Kinder. Gibt es eine Möglichkeit, sie vollständig zu enterben?

Sie können ihre Kinder vom Erbe ausschließen – doch berührt das noch nicht den Pflichtteilsanspruch. Dieser Erbersatzanspruch, ein schuldrechtlicher Anspruch, berechtigt zur Herausgabe des ererbten Anspruchs jedoch "nur" wertmäßig. Er kann daher in Geld abgegolten werden. Die Höhe des Anspruchs ist dementsprechend abhängig davon, wie hoch der Wert des gesamten Erbes ist. Das bietet sowohl Konflikt- als auch Manipulationspotenzial. Möchten Eltern ihren Nachkommen gar nichts zukommen lassen, sollten sie in jedem Fall dringend Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar einholen. Eine Entziehung aller Rechte und damit auch des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich – die Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in Paragraf 2333 Bürgerliches Gesetzbuch festgeschrieben.

Kinder versorgen

Wir haben ein geistig und körperlich behindertes Kind. Wie können wir sicherstellen, dass bei Tod eines Ehepartners dessen Vermögen für den anderen Ehepartner und das Kind zur Verfügung steht?

Für Sie empfiehlt sich eine besondere testamentarische Regelung (Behinderten- oder Bedürftigentestament). Darin kann beispielsweise durch eine bestimmte quotale Erbeinsetzung des Kindes verbunden mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sichergestellt werden, dass das behinderte Kind in bestimmtem Umfang von dem Vermögen profitiert, ohne dass eine Verwertung durch den Sozialhilfeträger möglich ist. Der Ehepartner wird unbeschränkter Erbe hinsichtlich des übrigen Vermögens.

Meine Tochter ist behindert, das Sozialamt übernimmt ihre Heimkosten. Kann es passieren, dass das Sozialamt, wenn ich sterbe, den Pflichtteil meiner Tochter auf sich überleiten?

Ja das kann passieren. Es ist aber möglich, das zu vermeiden. Auch hier (siehe oben) kann ein sogenanntes Behindertentestament helfen, dem Kind seinen Pflichtteil zu wahren.

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