15.11.12

Tauschbörsen-Urteil

Eltern haften nicht für illegale Downloads ihrer Kinder

Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zu Tauschbörsen im Internet gefällt - und darin die Überwachungspflicht von Eltern begrenzt.

Foto: dpa

Eltern müssen nicht für den Schaden aufkommen, wenn der Junior sich illegal Musik aus dem Netz zieht
Eltern müssen nicht für den Schaden aufkommen, wenn der Junior sich illegal Musik aus dem Netz zieht

Eltern haften grundsätzlich nicht dafür, wenn ihre Kinder im Internet illegal Musik tauschen. Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Bedingungen: Eltern müssen ihre Kinder zuvor belehrt haben, dass die Teilnahme an sogenannten Tauschbörsen rechtswidrig ist, und sie dürfen keinen konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind das Verbot ignoriert, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az.: I ZR 74/12)

Das Erlernen des Umgangs mit dem Internet gehört nach Auffassung des BGH zur Erziehung. Kinder müssten darüber belehrt werden; ihnen solle aber nicht von vornherein misstraut werden. "Das ist unsere Auffassung von Erziehung", sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm zur Urteilsbegründung.

Deutschlands oberste Zivilrichter verhandelten den Fall eines 13-jährigen Jungen. Der Sohn eines Kölner Chefarztes hatte am Computer eine Tauschsoftware installiert, damit Musik heruntergeladen und im Gegenzug eigene Titel im Internet angeboten. Dieses sogenannte Filesharing, also das Teilen von Daten, gilt als Urheberrechtsverletzung. Die Musikfirma EMI und mehrere andere Konzerne kamen dem Jungen über die Ermittlung der IP-Adresse des Computers auf die Schliche, schickten ihm Ermittler, die das Haus der Familie durchsuchten und den PC kassierten.

Die Unternehmen werfen dem Jungen vor, über sieben Monate 1147 Audiodateien mit Musiktiteln zugänglich gemacht zu haben. Sie verklagten die Eltern für 15 beweisbar heruntergeladene Songs auf Unterlassung, Schadenersatz von 3000 Euro und Abmahnkosten von 2380 Euro. Die Eltern hatten den Jungen vorher ermahnt, Filesharing nicht zu nutzen, und sogar eine Schutzsoftware auf dem PC ihres Sohnes installieren lassen.

Die Vorinstanz in Köln war der Ansicht, dass dies nicht ausreichend sei. Eltern hätten die Rechner ihrer Kinder grundsätzlich zu kontrollieren und müssten in der Lage sein, Verstöße gegen Verbote zu erkennen und zu ahnden.

Keine Überwachungspflicht

Der BGH hob die Entscheidung nun auf: Nach Ansicht der Karlsruher Richter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, "das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt", schon dann, wenn sie das Kind über die Folgen der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind "zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise zu versperren", besteht laut Urteil grundsätzlich nicht. Dazu seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass ihr Kind sich trotz aller Belehrungen an illegalen Tauschbörsen beteiligt.

Weil das Urteil damit insgesamt aufgehoben wurde, bleibt weiter offen, wie viel Schadenersatz Musikkonzerne für solche Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich fordern dürfen. Im vorliegenden Fall wollten die Kläger jeweils 200 Euro Schadenersatz pro Titel. Das Landgericht Hamburg hatte in einem ähnlichen Fall nur 15 Euro zugestanden.

Was die Höhe der von den Anwälten geltend gemachten Mahnkosten angeht, dürfen Eltern außerdem in Kürze auf Hilfe aus Berlin rechnen. Die Bundesjustizministerin hat angekündigt, den Missbrauch von Gebührenrechnungen in Urheberrechtsfällen einzudämmen. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will den Streitwert im Fall solcher Verletzungen auf 500 Euro begrenzen – womit ein Anwalt für seine Abmahnung nur noch gut 80 Euro berechnen dürfte.

Quelle: AFP/bfu/tju
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