21.08.12

BGH-Urteil

Reisende erhalten keinen Ausgleich bei Pilotenstreik

Der Streik der eigenen Piloten ist für Fluggesellschaften laut BGH ein "unabwendbares Ereignis". Zwei Reisende hatten die Lufthansa verklagt, weil ihre Flüge gestrichen wurden – und gehen leer aus.

Foto: dpa

Ein Lufthansa-Pilot demonstriert am Flughafen in Frankfurt am Main: Der BGH hat eine pauschale Ausgleichszahlung für Passagiere abgelehnt
Ein Lufthansa-Pilot demonstriert am Flughafen in Frankfurt am Main: Der BGH hat eine pauschale Ausgleichszahlung für Passagiere abgelehnt

Rückschlag für Flugreisende: Bei Flugausfällen wegen eines Pilotenstreiks haben Passagiere grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Ein Streik der eigenen Piloten sei für eine Fluggesellschaft in der Regel ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis, das keine Zahlungspflicht der Airline auslöse.

Denn die Entscheidung zum Streik werde von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der Tarifautonomie getroffen, erklärte der BGH. Ein Streikaufruf einer Gewerkschaft wirke "von außen" auf die Fluggesellschaft ein.

Keine pauschale Ausgleichszahlung

Zwei Reisende hatten die Deutsche Lufthansa verklagt, weil ihre für Februar 2010 vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland von der Lufthansa wegen eines Streikaufrufs der Pilotenvereinigung Cockpit annulliert worden waren.

In beiden Fällen ging es nicht um Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten oder Hotelunterbringung, die eine Fluggesellschaft bei Annullierung eines Flugs anbieten muss. Vielmehr entschied der BGH nun letztinstanzlich darüber, ob die Lufthansa auch eine pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 600 Euro je Fluggast zu zahlen hatte.

Diese Summe sieht die Verordnung der EU über Fluggastrechte grundsätzlich vor, wenn ein Interkontinentalflug annulliert wird. Diese Zahlungspflicht entfällt aber, wenn eine Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht – also Ereignisse, die sich nicht vermeiden lassen.

Außergewöhnliches, unabwendbares Ereignis

Die Lufthansa sah im Streik ihrer Piloten ein außergewöhnliches und für sie unabwendbares Ereignis. Zudem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl der annullierten Flüge ergriffen, argumentierte die Airline.

Laut BGH sind "außergewöhnliche Umstände" dann anzunehmen, wenn der Flugplan einer Airline wegen eines Streiks "ganz oder zu wesentlichen Teilen" nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Der 10. Zivilsenat des BGH berief sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Nicht zu beherrschende Gegebenheiten

Maßgeblich sei, "ob die Annullierung auf ungewöhnliche, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegende und von ihm nicht zu beherrschende Gegebenheiten zurückgeht", heißt es im BGH-Urteil.

Dabei spiele es bei einem Streik grundsätzlich keine Rolle, ob der Betrieb der Fluggesellschaft durch einen Tarifstreit zwischen Dritten – etwa beim Flughafenbetreiber oder einer Sicherheitsfirma – oder durch den Ausstand eigener Mitarbeiter beeinträchtigt werde.

"Außergewöhnliche Umstände" können laut EU-Verordnung neben einem Streik auch technische Defekte, politische Instabilität, bestimmte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel sein.

Quelle: dapd/cat
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