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05.01.09

Online-Handel

Wer bei Ebay nicht aufpasst, bekommt richtig Ärger

Der private Handel im Internet boomt. Doch wer über Ebay, Hood, Amazon-Marketplace und Co. verkauft, hat schnell den Fiskus und andere Ämter im Nacken. Ist er noch Privatverkäufer, der nur gelegentlich Dachbodenfunde abstößt? Oder zählt er schon zu den Profiverkäufern? Ein Blick in rechtliche Grauzonen.

© dpa
eBay-Zentrale im Silicon Valley

Gewerblich oder nicht? So lautet die Gretchenfrage für Onlinehändler. Doch die Rechtsunsicherheit nimmt zu. So erlebte eine Onlinetrödlerin, die von einem Anwalt wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden war, vor dem Landgericht Berlin eine böse Überraschung: Die Frau wurde als gewerbliche Anbieterin eingestuft, nachdem sie 93 Artikel in einem Monat verkauft hatte. Die Mutter von vier Kindern hatte in einem Ebay-Shop hauptsächlich Altkleider und gebrauchten Hausrat angeboten (Az.: LG Berlin, 103 O 75/06).

Wer sich bei Ebay anmeldet, muss sofort Farbe bekennen und sich als gewerblicher oder nicht-gewerblicher Anbieter einstufen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) setzt die Unternehmereigenschaft ein planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Nicht erforderlich ist laut BGH, dass Gewinne erzielt werden sollen (Az.: VIII ZR 173/05).

Die Frage "Privat oder Profi?" hat jedoch einen Rattenschwanz von Folgen. "Gewerbliche Händler haben Informationspflichten", sagt der auf Onlinehandel spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Gerstel aus dem westfälischen Kamen. "Beispielsweise muss ein gewerblicher Verkäufer seinen Kunden ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen." Während private Verkäufer die Gewährleistung ausschließen können, müssen Gewerbliche bei Neuware zwei Jahre Gewährleistung einräumen, bei Gebrauchtware ein Jahr. Ein Profihändler trägt zudem das Versandrisiko. Und: Profis können von Konkurrenten etwa wegen fehlerhafter Preisauszeichnung oder eines unvollständigen Impressums teuer abgemahnt werden.

Stiftung Warentest warnt Privatverkäufer

Zuletzt gerieten aber sogar vermeintliche Privatverkäufer ins Visier von Abmahn-Anwälten. Schon der Ebay-Verkauf von 40 Artikeln in zwei Monaten reicht für das Prädikat "gewerblich". Stiftung Warentest warnt: "Die weitverbreitete Ansicht, private Verkäufe bei Ebay seien immer Privatsache, ist falsch. Selbst wer nur Dinge aus dem eigenen Haushalt versteigert, kann als Unternehmer gelten."

Auch der Fiskus ist höchst interessiert. Wer mehr als 17.500 Euro im Kalenderjahr umsetzt, muss Umsatzsteuer erheben und abführen. Gewinne sind so oder so zu versteuern. Privatkrämer genießen aber einen Freibetrag von jährlich 512 Euro für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Gewinn ist der Verkaufspreis abzüglich der eigenen Anschaffungskosten. Auch Gewerbesteuerpflicht droht, sobald der Jahresgewinn 24.500 Euro übersteigt.

Ob gewerblicher Handel vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. "Entscheidend ist das Auftreten nach Außen", sagt Anwalt Gerstel: "Doch die Übergänge sind oft fließend." Typische Merkmale von Profis: Sie verkaufen überwiegend neue oder gleichartige Waren und nutzen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Weitere Merkmale von gewerblichen Ebay-Händlern sind das Unterhalten eines Shops, der "Powerseller"-Status sowie hohe Zahlen an Verkäufen, Umsätzen und Bewertungen. Gerichte setzen die Schwelle zum Gewerbe unterschiedlich an. In der Praxis herrscht oft Richterrecht.

Verluste können Steuerlast senken

Wer sich über seinen Status unsicher ist und beim Finanzamt nicht schlafende Hunde wecken will, sollte einen Steuerberater befragen. "Beschreiben Sie Ihre Artikel möglichst genau", rät Anwalt Gerstel. In der Artikelbeschreibung sollte es "Privatverkauf" heißen. Fotos sollten nicht vom Hersteller übernommen werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind. Profis rät Gerstel, neben der korrekten Widerrufsbelehrung auch ein Impressum anzugeben. AGB sind grundsätzlich nicht Pflicht.

Manche Händler produzieren nur Verluste – und lassen das Finanzamt daran teilhaben, so dass die Steuerlast im Hauptberuf sinkt. Werden mit dem Nebengewerbe aber über längere Zeit nur Verluste produziert, unterstellt das Finanzamt Liebhaberei. Konsequenz: Der Verlust kann nicht mehr steuermindernd auf andere Einkunftsarten angerechnet werden. Wer den Verdacht der Liebhaberei entkräften will, sollte zwischenzeitlich Gewinne ausweisen.

Steuerfahnder suchen mit Spezialsoftware

Manche Ebay-"Powerseller" zeigen ihre Umsätze und Gewinne nicht dem Finanzamt an. Das kann auffliegen. Das Auktionshaus speichert als Teledienstanbieter die Daten seiner Mitglieder.

Die Finanzämter können dort die richtigen Namen und die Umsätze erfahren. Zugleich suchen Steuerfahnder mit Spezialsoftware nach nicht gemeldeten Onlinehändlern. Ein gefundenes Fressen sind Anzeigen missliebiger Zeitgenossen, die beim Fiskus eingehen. Ergiebig sind auch Außenprüfungen bei den Auktionshäusern. Früher oder später liegt dann der Brief vom Fiskus in der Post: "...nach uns vorliegenden Informationen sind Sie bei Ebay als Verkäufer aufgetreten. Hierzu haben Sie in Ihrer Steuererklärung keine Angaben gemacht. Ich bitte Sie, Ihre gesamten Verkaufsaktivitäten aufzulisten und uns in Ergänzung Ihrer Steuererklärung nachzureichen."

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