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02.01.09

Neues Urteil

Ein Ehevertrag darf Männer nicht arm machen

Wenn ein Mann nach der Scheidung wegen Unterhaltszahlungen in die Sozialhilfe abrutscht, ist der Ehevertrag sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Urteil ist ein Novum: Bislang hatte der Gerichtshof nur Verträge aufgehoben, bei denen Ehefrauen schwer benachteiligt wurden.

© Jens_Schierenbeck
Eine Art «Unfallversicherung» - Ehevertrag kann Streit ersparen

Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn der geschiedene Ehemann wegen der hohen Unterhaltszahlungen in die Sozialhilfe getrieben wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem zum Jahreswechsel veröffentlichten Urteil entschieden.

Es ist das erste höchstrichterliche Urteil, in dem ein Ehevertrag wegen Überforderung des zahlungspflichtigen Mannes für ungültig erklärt wurde. Bisher hatte der BGH nur Eheverträge aufgehoben, die die Ehefrauen finanziell schwer benachteiligten.


Im konkreten Fall hatte eine kinderlose Ehefrau auf einen Ehevertrag gedrungen, nach dem ihr Ehemann im Scheidungsfalle eine monatliche Leibrente von mehr als 650 Euro an sie zahlen musste. Die Ehe wurde drei Jahre nach Abschluss des Ehevertrages geschieden. Der Mann hatte ein so geringes Nettoeinkommen, dass er nach Abzug der vereinbarten Leibrente selbst auf Sozialhilfe angewiesen gewesen war. Die Ehefrau verfügte dagegen zusammen mit ihrer Halbtagstätigkeit über monatliche Einnahmen von 1.530 Euro.


Der geschiedene Ehemann klagte deshalb auf Sittenwidrigkeit des Ehevertrages. Damit hatte er sowohl vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe als auch vor dem BGH Erfolg. Die vereinbarte Leibrente ist sittenwidrig und muss nicht bezahlt werden.

Zur Begründung heißt es, die vereinbarte Leibrente habe von Beginn an die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehemannes überschritten. Weiter sei absehbar gewesen, dass er bei Zahlung der Leibrente nicht nur weit weniger Geld zur Verfügung hatte als die geschiedene Frau, sondern darüber hinaus zum Sozialhilfeempfänger werde. Damit sei ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen worden. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 157/06)

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Quelle: AP/PHJ
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