06.02.13

Oberlandesgericht

Tochter darf Namen von Samenspender erfahren

Die Tochter eines anonymen Samenspenders will wissen, wer ihr Erzeuger ist. Doch die Samenbank verweigert die Herausgabe des Namens. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte nun zugunsten der Klägerin.

Foto: dpa

Die Klägerin Sarah P. lächelt nach der Verkündung des Urteils in Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Die Klägerin Sarah P. lächelt nach der Verkündung des Urteils in Hamm (Nordrhein-Westfalen)

Die Tochter eines anonymen Samenspenders hat am Oberlandesgericht Hamm (OLG) das Recht auf die Herausgabe des Namens ihres biologischen Vaters erreicht. Das Gericht verkündete am Mittwoch die entsprechende Entscheidung.

Geklagt hatte die 21 Jahre alte Sarah P., die Tochter eines anonymen Samenspenders. Seit rund vier Jahren weiß die junge Frau, dass ihr Vater nicht ihr Erzeuger ist. Gemeinsam mit dem Verein Spenderkinder kämpft Sarah P. auch auf juristischem Weg für das Recht, den biologischen Vater kennenzulernen.

Das Urteil ist ein weiterer, dringender Schritt, um die Rechte von Kindern anonymer Samenspender zu klären. Bereits 1989 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Aber aus diesem Urteil wurde bis heute keine gesetzliche Regelung zur Dokumentation der Spenderdaten abgeleitet.

Samenspenden seit 100 Jahren möglich

Auch das Gewebegesetz im Jahr 2007 brachte keine Besserung. Unterlagen zur Samenspende, die als Gewebeübertragung gilt, müssen demnach 30 statt bislang zehn Jahre aufbewahrt werden.

"Ziel dieser Regelung war allerdings nicht, den Kindern Zugang zu den Spenderdaten zu ermöglichen, sondern bei Infektionserkrankungen den Weg zur Infektionsquelle zurückverfolgen zu können", erläutert der Reproduktionsmediziner Andreas Hammel aus Erlangen. Unterlagen zur Samenspende sind medizinische Unterlagen und konnten bis 2007 nach zehn Jahren vernichtet werden.

Medizinisch möglich sind Samenspenden seit rund 100 Jahren. Verboten waren sie nie, gesetzliche Grundlagen dafür gab es allerdings auch nicht. Unter Ärzten galten Samenspenden lange als sitten- oder standeswidrig.

Erst der 73. Deutsche Ärztetag 1970 und der 65. Deutsche Juristentag 1986 entschieden sich mehrheitlich für eine standesrechtliche und berufsethische Akzeptanz.

Quelle: dpa/kami
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