Winterdienst
Räumpflicht - das sind die Regelungen
Montag, 8. Februar 2010 16:41Glatte Straßen und Fußwege in Berlin - doch wer ist für das Räumen und Streuen verantwortlich? Und wie viel Zeit kann man sich dafür lassen. Morgenpost Online hat die wichtigsten Regeln zusammengefasst.

10.500 Straßenkilometer, 1100 Kilometer Radwege und 18.250 Kreuzungen und
Fußgängerüberwege müssen die Männer in Orange von der Berliner
Stadtreinigung (BSR) bei den derzeit herrschenden Winterverhältnissen von
Eis und Schnee befreien. "Dass uns dies trotz des Einsatzes von 2000
Mitarbeitern und 450 Fahrzeugen rund um die Uhr nicht überall von jetzt auf
gleich gelingen kann, ist klar", bittet BSR-Sprecher Bernd Müller um
Verständnis.
Im Berliner Straßenreinigungsgesetz sind zwei Einsatzstufen festgelegt.
Vorrang haben Hauptverkehrsstraßen und solche, auf denen öffentliche
Nahverkehrsmittel, also vor allem Busse, unterwegs sind. Zudem werden
Kreuzungen, Fußgängerüberwege und Haltestellenbereiche geräumt. Erst danach
kommen Wohn- und Nebenstraßen an die Reihe.
Die BVG weist darauf hin, dass die BSR nur die Haltestellen freiräumt, die sich zwischen der Bordsteinkante und einem Radweg befinden. Verläuft zwischen Straße und Grundstücksgrenze kein Radweg, ist der Anlieger zur Räumung verpflichtet. Und für das Räumen von Gehwegen und Privatstraßen ist auch nicht die BSR zuständig. Salz darf in Berlin übrigens nur die BSR einsetzen.
Hausbesitzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die vor ihren Grundstücken verlaufenden Gehwege mindestens einen Meter breit zu räumen und Splitt, Kies oder Sand zu streuen. Diese Aufgabe kann auch an Winterdienste oder Mieter delegiert werden. Die Vereinbarung sollte in jedem Fall schriftlich getroffen werden, so Alexander Wiech vom Verband Haus und Grund. Wiech erklärt auch, wann geräumt werden muss: "Unverzüglich nach Ende des Schneefalls." Dauere der Schneefall über 20 Uhr hinaus an, müsse der Winterdienst bis spätestens 7 Uhr (Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr) am nächsten Morgen erledigt sein.
Kommt der Hauseigentümer seinen Räumpflichten nicht nach, drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Wenn Personen auf glatten Wegen zu Schaden kommen, kann zudem ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet werden.
Erschienen am 07.01.2010
















Versicherungen
Gesundheitstests
Hotelsuche
Abo
Stadtplan
epaper
Archivsuche
Zeitung Heute
RSS
Newsticker
Video
TV-Programm
Events
Kino
Wetter
Gehaltsrechner
Börse
Branchenbuch
Kredit und Zinsen
Europa
Krankenkassen
Hilfe
Handelsregister
Leserbrief
Kontakt
Mobilportal
iPhone-/iPad-Apps
Heizölvergleich