07.02.13

Samenspende

Wenn Kinder ihre biologischen Väter suchen

Sarah P. ist Tochter eines Samenspenders. Die 21-Jährige klagte, um seine Identität zu erfahren. Das Gericht gab ihr nun recht.

Foto: dpa

Erleichtert: Klägerin Sarah P. darf nun den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Ihre Klage war ein Präzedenzfall
Erleichtert: Klägerin Sarah P. darf nun den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Ihre Klage war ein Präzedenzfall

Seit dem Morgen parken Kleinbusse vor dem Gerichtsgebäude in der Hesslerstraße. Auf dem Lack kleben große, bunte Buchstaben: RTL, Sat.1, ARD, ZDF. Passanten knuffen sich, scherzen unüberhörbar Westfälisch: "Komm ich jetz im Fernsehn?" Das hat man in Hamm nicht alle Tage.

Im vierten Stock des Oberlandesgerichts, vor dem Sitzungssaal B 402, wird derweil die Ankunft von Sarah P. erwartet. Kommt sie überhaupt? Man kann durch eine Glasscheibe weit nach unten ins Foyer blicken, einer erzählt zum Zeitvertreib Gruselgeschichten, wie sich früher angeblich die Jurastudenten in die Tiefe stürzten, wenn sie ihr Examen nicht bestanden haben, darum seien die Seminarräume ins Erdgeschoss verlegt worden.

Dort unten tritt nun Sarah P., 21 Jahre alt, Studentin aus Plettenberg (NRW), zusammen mit ihrem Anwalt Markus Goldbach durch die Sicherheitsschleuse. Verfolgt von Kameras, fährt sie mit dem Aufzug in den vierten Stock. Sie sieht aufgeregt und ein bisschen verlegen aus. Sie setzt sich auf die rechte Seite des Saals. Die linke Seite wird leer bleiben, der Beklagte ist nicht erschienen.

Sarah P. klagt stellvertretend für 36 Kinder

Eine musste es ja tun, das war allen irgendwann klar, sonst würde sich nie etwas ändern, und so ist es eben Sarah gewesen, die alles auf sich nahm, die stellvertretend für die momentan 36 Mitglieder des Vereins Spenderkinder und für Zehntausende andere in die Öffentlichkeit getreten ist.

Sarah P., gezeugt durch eine anonyme Samenspende in Deutschlands größtem Zentrum für Reproduktionsmedizin in Essen, will wissen, wer ihr biologischer Vater ist. Und ist diesem Wunsch nun ein großes Stück näher gekommen. Das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht Essen, vor dem Sarah P. gescheitert war, wurde am Mittwoch, wie es heißt, "abgeändert".

In seinem Urteil verkündete der Vorsitzende Richter Thomas Vogt, dass Thomas Katzorke, Betreiber der Samenbank, Auskunft geben müsse über die genetische Abstammung von Sarah P. Die Kenntnis der eigenen Abstammung sei ein fundamentales Recht, das auf dem Grundsatz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte fuße. Das Wissen um die eigene Herkunft sei ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die Identitätsbildung.

Betreiber von Samenbanken können sich weiterhin sperren

Eine Revision ließ Vogt nicht zu – die grundlegenden Rechtsfragen seien geklärt. Sarah P. ist nach dem Urteil schnell verschwunden. Ihr Anwalt Markus Goldbach lässt ausrichten, sie sei vor allem erleichtert, dass es endlich vorbei sei. Ein Präzedenzfall, sagt er noch, und dass er wegweisend sein werde für den künftigen Einsatz von Fremdsamenspenden. Viele Betroffene würden nun dem Beispiel von Sarah P. folgen.

Allerdings ändert das nichts an der Tatsache, dass sich die Betreiber von Samenbanken weiterhin sperren können. Auch Gerichte können sich über das Urteil hinwegsetzen – solange es keine klaren Gesetze gibt. Und die erhoffen sich Sarah P. und die "Spenderkinder" nun infolge ihres ersten großen Sieges.

Konkret hieße das, dass Kinder, die ihren biologischen Vater kennenlernen möchten, die Möglichkeit haben, die Auskunft nicht nur bei der Samenbank, sondern bei einer Art zentralem Register einzuholen, weil eine klare Rechtslage in Zukunft Verträge verböte, die dem Spender Anonymität zusichern.

Gesetze in Europa höchst unterschiedlich

Großbritannien lässt schon seit einigen Jahren die Namen der Spender archivieren, damit jedes Kind mit 18 Jahren seinen Erzeuger ausfindig machen kann. In Österreich gilt dies bereits ab 14 Jahren. Doch die Gesetze sind europaweit höchst unterschiedlich, Spanien und die Niederlande zum Beispiel garantieren den Spendern nach wie vor Anonymität.

In Deutschland hat der Bundesgerichtshof schon 1989 entschieden, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Bis heute wurde daraus aber kein Gesetz zur Dokumentation der Spenderdaten abgeleitet. Das Gewebegesetz schrieb 2007 zumindest fest, dass Unterlagen zur Samenspende 30 Jahre aufbewahrt werden.

Der Prozess von Hamm drehte sich nun also um zweierlei. Zum einen um den "Anspruch auf Auskunftserteilung", den die Richter zweifelsfrei feststellten, und zum anderen, und das wird möglicherweise ein zweites Verfahren zur Folge haben, um die Dokumentation der Spenderdaten. Thomas Katzorke behauptete nämlich im Prozess, ihm lägen über die Identität der einzelnen Spender nur noch lückenhaft Dokumente vor.

Fehlende Karteikarte zur Samenspende 1990

Bis seine Praxis Mitte der 90er-Jahre auf elektronische Datenerfassung umgestellt habe, seien die Spender mit Namen, Herkunft und Geburtstag auf Karteikarten vermerkt worden, die ein Notar aufbewahrte. Die Praxis selbst arbeitete mit chiffrierten Versionen der Karteikarten, auf denen die Eigenschaften des Spenders wie Blutgruppe und Haarfarbe vermerkt waren.

Der Notar habe irgendwann aufgehört, für ihn zu arbeiten, sagte Katzorke, die Dokumente mit den Spendernamen seien dann an seine Praxis zurückgegangen, allerdings: unvollständig. Ausgerechnet diejenigen Karteikarten fehlten, die zur Samenspende 1990 ausgewählt worden seien – so auch für die Mutter von Sarah P.

Irgendwann im Laufe des Verfahrens hatte Katzorke dann doch zwei Karteikarten hervorgeholt, die Spender trugen die Nummern 181 und 261 – beide kämen für den Zeitraum infrage, hatte er gesagt, und Nummer 261 hatte dann auch noch die passende Blutgruppe. Doch wer genau hinter der 261 steht, die zwischen 1989 und 1996 regelmäßig Spenden abgab, das ließe sich ohne die Karteikarten mit Klarnamen nicht mehr feststellen.

Dem Mediziner drohen Zwangsgeld und -haft

Die Richter glaubten ihm nicht. Sollte Katzorke sich weigern, die Daten herausgeben, wird Sarah P. beim Landgericht Essen einen Antrag auf ein Vollstreckungsverfahren stellen, durch das dem Mediziner die Zahlung von Zwangsgeld (bis zu 25.000 Euro) oder gar Zwangshaft (bis maximal sechs Monate) droht.

Ausgerechnet die Blutgruppe. Obwohl man bei der Auswahl der Spender eigentlich darauf achtet, war es am Ende die Blutgruppe, die vor vier Jahren die Wahrheit ans Licht brachte. Sarah P. hat, anders als ihre Eltern, Blutgruppe 0, und so war es nur eine Frage der Zeit, bis sie herausfinden würde, dass sie nicht das Kind ihres Vaters sein kann.

Die Mutter sagte ihr die Wahrheit, und Sarah verfiel in eine emotionale Krise. Willkürlich, unecht, zufällig – vielen fällt es schwer, Außenstehenden die Empfindungen zu vermitteln. Vor allem überwiegt das Gefühl, dass ein großer Teil der eigenen Identität abgeschnitten ist.

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