18.12.12

Adoptionsrecht

Was dürfen homosexuelle Zweit-Eltern?

Schwule und Lesben können nur adoptieren, wenn es das leibliche Kind des Partners ist. Die Regelung steht aber auf der Kippe: Karlsruher Richter diskutieren über eine neue Handhabung der Adoption.

Foto: dapd

Zwei Pflegeväter gehen mit ihrer Pflegetochter spazieren: Das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare steht auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts
Zwei Pflegeväter gehen mit ihrer Pflegetochter spazieren: Das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare steht auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

Wenn gleichgeschlechtliche Paare Kinder haben, findet Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) das "wunderbar". Regenbogenfamilien nennt die Ministerin Partnerschaften, in denen lesbische oder schwule Menschen mit Kindern leben. Seit Langem plädiert die FDP für gleiche Adoptionsrechte.

Die lassen zwar auf sich warten. Doch zumindest ein Türchen könnte sich gleichgeschlechtlichen Paaren mit Kinderwunsch jetzt öffnen. Wie so häufig bei zentralen gesellschaftlichen Fragen erledigt das allerdings nicht die Politik, sondern das Bundesverfassungsgericht.

Die Karlsruher Richter befassen sich – noch – nicht mit der wichtigen Frage, ob Homosexuelle als Paar gemeinsam ein Kind annehmen dürfen. Aber ein für 2013 geplantes Urteil, zu dem jetzt eine mündliche Anhörung stattfand, nimmt zwei Fälle von Menschen ins Visier, die das von ihrem Partner bereits adoptierte Kind nun ebenfalls zu ihrem eigenen machen wollen, aber nicht dürfen.

Bisherige Handhabung womöglich gesetzeswidrig

In der Anhörung deuteten mehrere Richter an, dass die bisherige Handhabung womöglich für gesetzeswidrig befunden wird. "Sukzessivadoption" heißt der sperrige Begriff für diesen Sonderfall, bei dem es um Kinder geht, die von keinem der beiden Partner geboren oder gezeugt wurden.

Schwule, Lesben, aber auch viele andere politische Gruppierungen sehen darin eine grobe Ungerechtigkeit. Denn heiratet etwa eine Frau mit adoptiertem Kind einen Mann, dann kann dieser das Mädchen oder den Jungen ebenfalls adoptieren. Geht die Mutter jedoch eine Partnerschaft mit einer Frau ein, ist eine Adoption strikt verboten.

Noch skurriler ist, dass wiederum andere Regeln gelten, wenn es sich um leibliche Kinder handelt: Dann darf auch ein gleichgeschlechtlicher Partner einen Adoptionsantrag stellen.

Zweitmütter oder -väter haben kaum Rechte

Unbestritten ist: Die Situation ist selten. Das Justizministerium schätzte in einer Studie vor fünf Jahren, dass etwa 2200 Kinder in Regenbogenfamilien lebten. 92 Prozent davon waren leibliche Kinder eines der Partner. Bei sechs Prozent handelt es sich um Pflegekinder.

Nur knapp zwei Prozent waren adoptiert. Doch es geht um grundsätzliche Fragen wie jene, was der "Schutz der Familie" in einer facettenreichen Gesellschaft bedeutet und was zum Wohl des Kindes das Beste wäre.

Viele Experten sehen es nämlich als angeraten, ausgerechnet adoptierte Kinder mehrfach abzusichern. Denn schließlich haben die Zweitmütter oder -väter kaum Rechte. Sie erhalten keine Auskunft beim Arzt, dürfen nicht mit dem Lehrer beraten oder das Kind in der Schule entschuldigen. Und womöglich droht den Kleinen gar das Waisenheim, wenn ihr amtlich anerkanntes Adoptivelternteil stirbt.

"Diskriminierung und Stigmatisierung"

Diverse Sachverständige plädierten daher für eine Gleichstellung von adoptierten Kindern mit leiblichen. Für Kinder sei die Beziehung zu ihren Eltern wichtig, aber nicht, in welcher Familienform sie aufwachsen, betonten Psychologen, Kinderpsychiater und Homosexuellenverbände einhellig.

Widerspruch kam nur vom Deutschen Familienverband, dessen Präsident Klaus Zeh vor "Diskriminierung und Stigmatisierung" solcher Kinder warnte.

Familienrichter Gerd Brudermüller vom Deutschen Familiengerichtstag hielt scharf dagegen: Dann müsste es weißen Familien auch verwehrt sein, ein dunkelhäutiges Kind zu adoptieren. Möglicherweise bestehende Diskriminierungen dürften kein Anlass sein für eine rechtliche Schlechterstellung.

Das Argument von Zeh, dass die Suche nach der eigenen Identität noch problematischer würde, ließen auch die Richter nicht gelten. Schließlich werde eine zusätzliche Bezugsperson geschaffen, sagte Verfassungsrichter Andreas Paulus. "Ich sehe nicht, wie das die Identitätssuche verschlimmert."

Zeitpunkt des Urteils noch unklar

Nach Karlsruhe gezogen war eine Frauenärztin aus Münster, die mit ihrer Freundin, einer Architektin, schon jahrelang liiert war, bevor sich die beiden eine Adoption wünschten. Offiziell bewerben dafür durfte sich nur eine der Frauen. Sie wurde schließlich offiziell Mutter eines dreijährigen Mädchens aus Bulgarien. Ihre Freundin, mit der sie kurz darauf eine Lebenspartnerschaft eintragen ließ, beantragte, das Kind ebenfalls adoptieren zu dürfen.

Zugleich behandeln die Verfassungshüter einen Musterfall vom Oberlandesgericht Hamburg. Hier geht es um einen Mann, der das rumänische Adoptivkind seines Partners an Kindes statt annehmen möchte.

Mehrfach hat das Verfassungsgericht bereits eine ungleiche Behandlung von Hetero- und Homo-Ehen gerügt, etwa bei der Rente, der Erbschaftsteuer und beim Familienzuschlag für Beamte. Wann das Urteil 2013 fällt, ist noch unklar.

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