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Österreich
Skiläufern droht bei Fahrerflucht ein Strafverfahren
Donnerstag, 17. Dezember 2009 18:06
Gut zwanzig Prozent der Kollisionen auf Österreichs Pisten enden mit Fahrerflucht. Nicht immer ist dabei böse Absicht im Spiel. So stellt sich eine Verletzung durch einen vermeintlich harmlosen Sturz manchmal erst später heraus. Doch wer gewisse Regeln nicht beachtet, muss unter Umständen mit bösen Folgen rechnen.
Foto: pa/dpa
Nach den Regeln des Internationalen Skiverbandes müssen alle Unfallbeteiligten, einschließlich möglicher Zeugen, nach einer Kollision unbedingt ihre Daten auszutauschen
Rasante Ski- und Snowboardfahrer sind auf
Österreichs Pisten genauso betroffen wie Anfänger: Geht es bergab, merken
sie mitunter gar nicht, dass sie mit ihrer Fahrweise andere gefährden. Doch
das kann böse Folgen haben, denn im Zweifel droht ihnen ein Strafverfahren.
„Gut zwanzig Prozent der Kollisionen auf Österreichs Pisten enden mit
Fahrerflucht“, warnt Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Innsbrucker
Anwaltskanzlei Tramposch
& Partner. „Nicht immer ist dabei böse Absicht im Spiel. Manche
Flüchtige bemerken nicht, dass sie jemanden zu Sturz gebracht haben, und oft
stellt sich eine Verletzung durch einen vermeintlich harmlosen Sturz auch
erst später heraus.“
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Zentrale Falle für die Unfallverursacher ist die
Regel Nummer zehn des Internationalen
Skiverbandes (FIS). Danach sind alle Unfallbeteiligten, einschließlich
möglicher Zeugen, unbedingt verpflichtet, nach jeder Kollision ihre Daten
auszutauschen. Für die Beurteilung der Schuldfrage ist es ebenso
unerlässlich, dass der Unfall bei der zuständigen Polizeistelle gemeldet
wird. „Die FIS-Regeln sind faktisch Gesetz, denn sie werden auch von den
Gerichten einhellig als Maßstab zur Beurteilung eines Unfallgeschehens
herangezogen“, erklärt Anwalt Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied des
internationalen Beratungsnetzwerkes Geneva
Group International (GGI) ist.
Basierend auf diesen Vorgaben entscheidet in
Österreich dann die zuständige Bezirksanwaltschaft, ob sie gegen den
Schädiger ein Strafverfahren, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung,
einleitet. Wird dem Beschuldigten lediglich eine Unaufmerksamkeit
angelastet, kann der Richter das Strafverfahren „diversionell“ beenden, also
ohne formelle Gerichtsverhandlung vorläufig einstellen. Tramposch, der sich
regelmäßig beruflich mit Skiunfallfolgen auseinandersetzen muss, erläutert:
„Bei einem eingestellten Verfahren kommt es zu keiner Verurteilung und es
erfolgt keine Eintragung ins Strafregister. Dafür muss der Schädiger aber
bereit sein, für seine Tat einzustehen und die Folgen angemessen
auszugleichen.“ Die Diversion scheidet allerdings aus, wenn die Schuld
schwerer wiegt, ein höheres Gericht zuständig wird oder wenn ein Beteiligter
getötet wurde.
Kommt die Diversion nicht zustande, wird gegen den
Unfallverursacher ein Strafverfahren durchgeführt. Das Opfer hat die
Möglichkeit, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen. Das
kann von Vorteil sein, denn der österreichische Strafrichter kann auch über
die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers entscheiden. GGI-Anwalt Tramposch
nennt die Voraussetzungen: „Dafür muss der Schaden schlüssig behauptet und
bis zum Schluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung beziffert und
auch auf einfachem Wege festgestellt werden können. Da es sich um ein
Strafverfahren handelt, erfolgt hier der zivilrechtliche Ausgleich
naturgemäß nur dann, wenn der Angeklagte schuldig gesprochen wird.“
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann das Opfer seine Ansprüche im
Zivilrechtsverfahren geltend machen. In diesem wird über alle Ansprüche
entschieden. Dazu gehören grundsätzlich Schmerzensgeld, der Ersatz für
beschädigte Kleidung und Sportausrüstung, die Arzt- und Behandlungskosten,
für die die Krankenversicherung nicht einsteht, ein eventueller
Verdienstausfall sowie die Aufwendungen für eine während der Behandlungszeit
zum Einsatz kommende Haushalts- oder Pflegehilfe.
„Da kommt sehr schnell eine für viele nicht mehr
tragbare Summe zusammen“, warnt Tramposch. Er empfiehlt: „Für jeden Ski-
oder Snowboardfahrer ist es ratsam, sich abzusichern und sowohl eine
Rechtsschutz- als auch eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.“ Erstere
gewährleistet eine kostenlose und fachkundige Durchsetzung der
Schadenersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, zweitere beugt einer
finanziellen Belastung durch den Ersatz der Ansprüche des Geschädigten vor.
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