13.11.12

Reiserecht

Reiseportale dürfen nicht bei Airlines wildern

Ein Reiseportal hat Kunden die Möglichkeit geboten, Flüge von Ryanair zu buchen, ohne die Webseite der Airline zu benutzen. Die irische Fluggesellschaft zog dagegen vor Gericht – und bekam Recht.

Foto: pa, Infografik Die Welt

Immer mehr Menschen nutzen Reiseportale, um sich über ihr Urlaubsziel zu informieren und zu buchen
Immer mehr Menschen nutzen Reiseportale, um sich über ihr Urlaubsziel zu informieren und zu buchen

Reiseportale im Internet dürfen nicht ohne weiteres gewerblich auf die Buchungsseiten einer Fluggesellschaft zugreifen und damit Geld verdienen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) bereits vor knapp drei Wochen entschieden und nun mitgeteilt. Es handelt sich dabei laut Urteil um einen "unlauteren Schleichbezug" (Az.: 5 U 38/10).

In dem Fall hatte die irische Fluggesellschaft Ryanair gegen den niederländischen Reiseanbieter Beins Travel Group geklagt, der in Deutschland zum Beispiel die Internet-Seite CheapTickets.de betreibt. Dort kann der Kunde Flüge von Ryanair buchen, ohne die Originalseite der Fluggesellschaft zu benutzen. Der Kunde zahlt den Flugpreis plus eine Reservierungsgebühr an Beins beziehungsweise CheapTickets, die dann den Flugpreis an Ryanair weiterleitet.

Wettbewerbsrechtlich nicht akzeptabel

Die Airline habe das Recht, ihre Tickets selbst zu vermarkten, um den Preis niedrig zu halten und nicht durch Provisionen in die Höhe zu treiben, urteilten die Richter. Auch sei es legitim, wenn die Fluggesellschaft ihre Kunden auf der eigenen Website halten wolle, um Zusatzleistungen anzubieten und zu bewerben.

Zudem habe Ryanair in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die gewerbliche Vermittlung der Flüge ausdrücklich ausgeschlossen; Beins habe das bei jeder Vermittlung zunächst per Mausklick akzeptiert und dann missachtet. Das sei wettbewerbsrechtlich nicht akzeptabel.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da grundlegende rechtliche Fragen über die Schutzfähigkeit exklusiver Vertriebsmodelle im Internet noch nicht höchstrichterlich entschieden seien.

Quelle: dpa/nics
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