28.08.12

Reiserecht

Was Passagieren beim Flugbegleiter-Streik zusteht

Die Lufthansa-Flugbegleiter streiken weiterhin. Reisende müssen mit ausgefallenen und verspäteten Flügen rechnen. Ein Überblick, was Fluggäste fordern können.

Quelle: dapd
28.08.12 1:29 min.
Wer stundenlang im Terminal festsitzt, sollte seine Rechte kennen. Grundsätzlich gilt innerhalb der EU: Airlines müssen dem Fluggast helfen, auch wenn die Verspätung durch Streik verursacht wurde.

Aufgrund des Streiks der Flugbegleiter bei Lufthansa müssen sich viele Reisende auf Flugausfälle einstellen. Wir geben Tipps, was Verbraucher beachten sollten:

Was droht dem Fluggast bei einem Streik der Flugbegleiter?

Den Passagieren droht eine Verspätungswelle. Nicht nur Lufthansa-Kunden könnten stundenlang am Flughafen festsitzen. Auch Fluggäste anderer Gesellschaften könnten betroffen sein, sollte der Streik länger andauern.

Gibt es bei Flugausfällen eine Entschädigung?

Die Verordnung der EU zu Fluggastrechen sieht zwar Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro vor, wenn ein Passagier nicht befördert wird. Doch im Falle eines Streiks dürfte diese Klausel nicht gelten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kürzlich, dass Passagiere bei einem Pilotenstreik keine Entschädigung bekommen. Es handele sich um ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Einen Tarifstreit schätzt der BGH damit ähnlich unberechenbar ein wie das Wetter.

Habe ich Anspruch auf eine Ersatzbeförderung?

Ja. Die Airline ist verpflichtet, Fluggäste bei einem Streik so schnell wie möglich auf einem anderen Weg an ihr Ziel zu bringen. Passagieren steht daher eine kostenlose Umbuchung etwa auf einen späteren Flug oder auf Partnerairlines zu. Oder sie werden ersatzweise per Bahn oder Bus transportiert.

Startet der Flieger mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, kann der Passagier entscheiden, ob er die Reise noch antritt. Tut er es nicht, muss die Fluggesellschaft den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren erstatten.

Kann ich schon im Voraus kostenlos umbuchen?

Nicht ohne weiteres. Das Recht, kostenlos auf die Bahn umzubuchen oder den Flugschein zu stornieren, steht Fluggästen laut Verbraucherzentrale Brandenburg erst zu, wenn der Flug offiziell annulliert wurde.

Reisende, die das nicht abwarten können, etwa weil ein wichtiger Termin ansteht, sollten mit der Lufthansa Kontakt aufzunehmen und klären, ob eine Umbuchung oder Stornierung im Voraus auf dem Kulanzwege möglich ist.

Wie sieht es bei Pauschalreisen aus?

Anders verhält es sich laut ADAC bei Pauschalurlaubern. Ihnen ist es bei einer längeren Reise zuzumuten, diese anzutreten. Es besteht also bei einer nur kurzen Streikdauer kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Sollten die Streiks jedoch länger andauern, ist wegen erheblichen Änderungen des Reiseumfangs eine Kündigung der Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter gerechtfertigt.

Für die Beurteilung der Rechtslage dürfte das Verhältnis zwischen Verzögerung der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend sein. Verkürzt sich der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.

Individualreisende können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel beziehungsweise die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.

Wie steht es mit Essen und Getränken?

Müssen Passagiere am Flughafen länger warten, stehen ihnen Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine.

Keine genauen Vorschriften gibt es laut der Verbraucherschützerin dazu, wie hoch der Betrag sein muss. In der EU-Verordnung heißt es nur, dass Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen. Bei einer Verspätung von drei Stunden reicht laut Fischer-Volk ein Gutschein über zehn Euro pro Person.

Darf ich auf Kosten der Airline telefonieren?

Ja. Gestrandete Passagiere haben Anspruch darauf, auf Kosten der Airline zu telefonieren sowie Faxe oder E-Mails zu versenden. Die Anzahl ist genau geregelt: Laut EU-Verordnung sind es zwei Telefonate, zwei Faxe oder zwei E-Mails.

Muss die Airline eine Unterkunft zahlen?

Können Passagiere erst am kommenden Tag oder noch später weiterfliegen, müssen Airlines sich um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Dabei reicht eine Pritsche im Terminal in der Regel nicht aus. Es muss aber auch kein Fünf-Sterne-Haus sein.

Lediglich in Ausnahmesituationen müssen Fluggäste mit einem Feldbett vorliebnehmen. Dies war zum Beispiel nach den Flugannullierungen im Jahr 2010 wegen der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull in Island der Fall, als an manchen Flughäfen alle Hotelbetten belegt waren.

Auch den Transport vom Flughafen zum Hotel muss die Airline zahlen. Eine Obergrenze, wie viele Nächte sie höchstens zahlen muss, gibt es nicht.

Müssen Fluggäste für die Betreuungskosten zuerst selbst aufkommen?

Die Verordnung sieht vor, dass die Betreuung kostenlos bereitgestellt wird. Das klappt aber oft nicht. Sollte die Airline trotz Nachfrage keine Betreuung bereitstellen können, muss sich der Fluggast selbst um Verpflegung und möglicherweise ein Hotelzimmer kümmern, alle Belege aufbewahren und die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen.

Diese Kosten sind verschuldensunabhängig. Die Airline muss dem Fluggast also helfen, egal ob die Verspätung durch eine Aschewolke, einen Sturm oder eben einen Streik der Flugbegleiter entstanden ist. ADAC-Juristen empfehlen Flugreisenden, ihren Anspruch auf derartige Betreuungsleistungen bei den Fluggesellschaften einzufordern.

Hat die Lufthansa eine Hotline?

Die Nummer des kostenpflichtigen Kundenservices der Lufthansa lautet: 01805/805 805.

Quelle: dpa/dapd/nics
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