03.08.12

Reiserecht

Kein Mangel, wenn es am Pool nass und glatt ist

Eine Türkei-Urlauberin ist in rund drei Meter Abstand zum Pool gestürzt und hat sich eine Schenkelhalsfraktur zugezogen. Für sie war der Unfall ein Grund, gegen den Reiseveranstalter zu klagen.

Foto: picture alliance / Golden Pixels
Wer ausrutscht und im Pool landet, ist selbst dafür verantwortlich
Wer ausrutscht und im Pool landet, ist selbst dafür verantwortlich

Es ist kein Reisemangel, wenn es um einen Swimmingpool herum nass und somit glatt ist. Wer deshalb in der Hotelanlage ausrutscht, kann keine Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-12 U 24/11). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatte eine Frau gegen den Reiseveranstalter wegen eines Unfalls geklagt, der sich in ihrem Türkeiurlaub ereignete. Die Hotelanlage hatte einen Pool, der nicht funktionierte. Das Wasser verteilte sich großflächig im Schwimmbad. In rund drei Meter Abstand zum Pool stürzte die Frau und zog sich eine Schenkelhalsfraktur zu.

Das OLG wies die Ansprüche der Klägerin jedoch ab – genau wie zuvor bereits das Landgericht. Ausrutscher am Swimmingpool gehörten zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden. Die durch Wasser hervorgerufene Glätte sei für den Reisenden erkennbar gewesen. Weder das Hotel noch der Reiseveranstalter hätten darauf mit Schildern hinweisen müssen.

Quelle: dpa/nics
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