Namensrecht 27. April 2012 | test 5/2012
Das Rätsel der Namen
Bei der Wahl des Familiennamen sind längst nicht alle Varianten erlaubt.
Früher war alles klar: Nach der Heirat hießen die Eheleute gleich, nämlich wie der Mann. Das hat sich geändert. Eine Pflicht, sich für einen gemeinsamen Ehe- oder Familiennamen zu entscheiden, gibt es schon lange nicht mehr. Inzwischen kann jeder Ehepartner einfach seinen Geburtsnamen behalten.
Legt das Paar einen gemeinsamen Namen fest, kann das der Geburtsname der Frau oder der des Mannes sein. Das Paar erklärt bei der Heirat gegenüber dem Standesbeamten, wofür es sich entschieden hat. Der Beamte bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Rechtsgültigkeit.
In der überwiegenden Zahl der Fälle wird noch immer der Name des Mannes gewählt. Allerdings nehmen immer häufiger Männer den Namen der Frau an – etwa, wenn der Name des Mannes aus einer anderen Ehe der Mutter stammt und er wenig Bezug zum Stiefelternteil hatte.
Auch Namen aus vorherigen Ehen können als neuer Ehename gewählt werden. Heiratet beispielsweise eine Frau ein zweites Mal und bestimmt den mitgebrachten Namen mit ihrem neuen Partner als Ehenamen, hat der "alte" Mann kein Mitspracherecht. Er muss akzeptieren.
Eine weitere Möglichkeit: der Doppelname. Den kann der Partner tragen, dessen Name nicht Ehename wird. Im deutschen Recht darf nur einer einen Doppelnamen führen. In welcher Reihenfolge er zugefügt wird, darf er bestimmen. Ein Bindestrich verbindet die zwei Namen. Frau Rot heiratet zum Beispiel Herrn Schwarz, Schwarz wird der Familienname. Frau Rot kann sich für den Namen "Rot-Schwarz" oder "Schwarz-Rot" entscheiden. Herr Schwarz bleibt "Schwarz". Einen gemeinsamen Doppelnamen kann das Paar nicht wählen.
Auch nicht erlaubt sind Namensketten wie Leutheusser-Schnarrenberger-Däubler-Gmelin. Nach einer Koppelung für einen Ehenamen ist Schluss. Und die Kinder dürfen keinen Doppelnamen tragen, der sich aus den Geburtsnamen ihrer Eltern zusammensetzt. Ausnahmen gelten, wenn ein Partner nicht die deutsche Nationalität besitzt. Dann kann das Paar auch das Namensrecht des ausländischen Partners wählen.
Manchmal sollen oder wollen Kinder ihren Geburtsnamen wechseln, zum Beispiel, wenn die Mutter wieder heiratet, den Namen des neuen Mannes annimmt und weitere Geschwister kommen. Ist ein Kind zu diesem Zeitpunkt schon fünf Jahre alt ist, wird es gefragt, ob es den Namen wechseln will. Die endgültige Entscheidung treffen aber die Eltern.
Haben beide Elternteile das Sorgerecht, müssen beide zustimmen. Weigert sich der Vater, kann die Mutter beim Familiengericht beantragen, diese Zustimmung zu ersetzen. Das Familiengericht prüft dann gemeinsam mit dem Jugendamt, ob es dem Wohle des Kindes entspricht, den neuen Namen zu führen.

