Entfernungspauschale 27. April 2012 | test 5/2012
Günstige Urteile für Pendler
Auf dem Weg zur Arbeit kilometerweise Steuern sparen.
Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer mit Bus, Bahn, Auto, Moped, Fahrrad oder zu Fuß von seiner Wohnung in den Betrieb kommt. Angerechnet werden 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb. Finanzbeamte berechnen für die Pauschale seit jeher die vollen Kilometer der kürzesten Straßenverbindung. Angefangene Kilometer runden die Beamten ab. In Ausnahmefällen akzeptierten Finanzämter auch die Abrechnung einer längeren Straßenverbindung. Vor allem, wenn der längere Weg – zum Beispiel über die Autobahn – die Fahrzeit um mindestens 20 Minuten verkürzte. Die Zeitvorgabe hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen gekippt (Az. VI R 46/10 und Az. VI R 19/11), berichtet die Stiftung Warentest.
Wer nachweist, dass er regelmäßig eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung nutzt, hat gute Chancen, dass das Finanzamt den längeren Weg auch ohne Zeitersparnis akzeptiert. Das kann der Fall sein, wenn Steuerzahler mit dem Umweg die kürzeste Strecke quer durch die Innenstadt mit ihren vielen Ampeln und Staus meiden oder Baustellen und Bahnübergänge sicher umfahren können. Wichtig ist, dass die Vorteile logisch und klar nachvollziehbar sind.
Wer mal mit der Bahn, mal mit dem Auto zur Arbeit fuhr, konnte bis Ende 2011 für jeden Arbeitstag die jeweils günstigste Variante beim Finanzamt abrechnen: mal die Entfernungspauschale, mal die (höheren) Ticketkosten. Ab 2012 müssen sich Steuerzahler entscheiden: für das gesamte Jahr entweder die Entfernungspauschale oder die Ticketkosten. Steuerzahler sollten die Fahrkarten aufheben und am Jahresende vergleichen, welche Methode mehr Werbungskosten bringt.
Behinderte können für den Arbeitsweg die tatsächlichen Kosten absetzen, wenn der Behinderungsgrad mindestens 70 beträgt oder 50 plus Merkzeichen "G" im Behindertenausweis steht. Das gilt auch für Fahrten mit dem Auto. Statt der tatsächlichen Pkw-Kosten können sie auch pauschal 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer geltend machen, also 60 Cent pro Entfernungskilometer.
Für Mitarbeiter, die an mehreren Orten arbeiten, zum Beispiel von Handelsketten, galt bisher: Sie haben mehrere "regelmäßige Arbeitsstätten", für jede gilt die Entfernungspauschale. Der Bundesfinanzhof entschied anders. Nach Auffassung der Richter kann ein Arbeitnehmer maximal eine "regelmäßige Arbeitsstätte" haben. Muss er an andere Arbeitsorte, ist das eine Auswärtstätigkeit. Dafür darf er Kosten wie bei einer Dienstreise geltend machen. Arbeitnehmer können so für den eigenen Pkw jeden gefahrenen Kilometer mit 30 Cent angeben. Ist der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von zuhause weg, kann er zudem mindestens 6 Euro Verpflegungsmehraufwand für jeden Tag seiner Auswärtstätigkeit in die Steuererklärung aufnehmen.

