Stiftung Warentest
23.04.12

Ausbildungsunterhalt 17. April 2012, Finanztest 5/2012

Papa wirds schon richten

Eltern bezahlen die Ausbildung ihrer Kinder. Doch es gibt Grenzen.

(ftd) Kinder tun nicht immer das, was ihre Eltern sich wünschen und andersrum. Deshalb streiten sich die Generationen bisweilen darüber, was und wie lange die Eltern für ihre Sprösslinge zahlen müssen. Die Zeitschrift Finanztest bringt es in ihrer aktuellen Ausgabe auf den Punkt: Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine Ausbildung zu finanzieren. Aber ewig zahlen müssen sie nicht. Die Experten der Stiftung Warentest erläutern die Regeln mithilfe von zahlreichen Gerichtsurteilen, hier eine Auswahl.

Wer lange braucht, ist nicht immer gleich ein Bummelstudent. Sogar im 17. Semester musste ein Vater noch Unterhalt für seine Tochter zahlen. Sie war zweimal im Ausland und hatte später den Studienort gewechselt. Was jedoch den Ausschlag gab, waren ihre vielen Krankheiten, die sie sogar in eine vierwöchige Reha zwangen. Dafür konnte sie nichts, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 13 UF 242/02).

Maßstab für den Zeitrahmen, in dem Eltern Ausbildungsunterhalt zahlen müssen, ist üblicherweise die durchschnittliche Studienzeit plus zwei Semester fürs Examen – nicht die offizielle Regelstudienzeit, die oft kürzer ist (OLG Karlsruhe, Az. 2 UF 45/09). Deshalb bekam ein Jurastudent Recht, der sich nach zehn Semestern zum Examen anmeldete und seine Eltern auf Unterhalt verklagte. An seiner Uni lag die durchschnittliche Studiendauer bei knapp elf Semestern (OLG Schleswig, Az. 13 WF 48/02).

Auslandszeiten zählen extra. Aber auch dann muss im Regelfall nach 15 Semestern Schluss sein, erklärte das OLG Köln einem Studenten, der ein Jahr weg gewesen war (Az. 4 UF 7/98).

Anders ging es einer Studentin, die ein Kind bekam. Sie hatte nach dem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr gemacht, wurde schwanger und betreute drei Jahre lang ihr Kind. Für das anschließende Studium mussten die Eltern zahlen (BGH, Az. XII ZR 127/09).

Ein Master gehört dazu

Im Gegenzug zum Unterhalt von den Eltern müssen Kinder ihre Ausbildung zügig durchziehen. Nach der Schule dürfen sie sich nur ein paar Monate zur Orientierung leisten. Allerdings ist es erlaubt, dass Jugendliche erst anfangen, es sich dann aber doch anders überlegen. Eine Studentin, die nach zwei Semestern abbrach und eine Banklehre antrat, erhält weiter Geld (OLG Naumburg, Az. 8 WF 274/09).

Nach dem Bachelor-Abschluss, für den oft sechs Semester genügen, dürfen Eltern nicht gleich den Dauerauftrag löschen. Schließt sich das Master-Studium für den nächsten Abschluss zügig an, sind sie weiter dran (OLG Celle, Az. 15 WF 17/10). Zahlen müssen sie auch während anderer Etappen:

Praktika. Während berufsvorbereitender Praktika müssen Eltern Unterhalt überweisen (OLG Rostock, Az. 10 WF 234/05).

Sozialjahr. Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr haben Anspruch auf Unterhalt, auch wenn es nicht auf den Beruf vorbereitet (OLG Celle, Az. 10 WF 300/11).

Ausweichstudium. Ein vorübergehendes Studium in einem anderen Fach ist ausnahmsweise zu finanzieren, wenn der Student sich bereits mit den künftigen Fächern befasst, so dass sich die Gesamtzeit kaum verlängert (OLG Celle, Az. 12 UF 189/82).

Früherer Zivildienst. Für diese Unterbrechung konnten Jugendliche nichts (BGH, Az. XII ZR 54/04). Sie war Pflicht.

Promotion. In besonderen Fällen müssen Eltern zahlen, wenn ein Doktortitel in dem Beruf üblich ist (OLG Hamm, Az. 10 WF 29/ 89). Allerdings müssen Doktoranden einen Teil ihres Bedarfs durch Jobs decken.

Regelsatz von 670 Euro

Wie tief Eltern in die Tasche greifen müssen, hängt von ihrem Einkommen und ihrer Lebenssituation ab. Als Richtwert nennt die Düsseldorfer Tabelle 670 Euro monatlich für Studenten, die nicht Zuhause wohnen.

Doch berufstätigen Eltern steht ein Mindestselbstbehalt von jeweils 1 150 Euro zu. Hinzu kommen Aufschläge für berufsbedingte Kosten, etwa Fahrten zur Arbeit, Altersvorsorge, Kreditraten und weitere Kinder. Das kann den Selbstbehalt um Hunderte Euro erhöhen.

Solange Eltern Rücksicht auf die Belange des Kindes nehmen, dürfen sie auch sagen: Zimmer und Verpflegung gibt es zu Hause. Wer dennoch auszieht, verliert den Anspruch auf Unterhalt – es sei denn, dafür gibt es einen guten Grund, zum Beispiel eine weite Anfahrt zum Studienort.

Bekommt der Jugendliche das Kindergeld, wird dies von den 670 Euro abgezogen. Auch das Honorar für ein Praktikum wird angerechnet, ebenso das Azubi-Gehalt, zuvor werden aber 90 Euro "ausbildungsbedingter Mehrbedarf" abgezogen.

Bafög wird ebenfalls angerechnet, auch der Darlehensteil (OLG Schleswig, Az. 15 UF 75/05). Eigenes Vermögen muss der Jugendliche samt den Zinsen nutzen.

Es gibt aber auch Aufschläge auf den Unterhalt: Semesterbeitrag und Studiengebühren müssen die Eltern extra übernehmen (OLG Zweibrücken, Az: 11 UF 519/08). Nebenbei arbeiten müssen Studenten nicht. Sie sollen mit voller Kraft studieren.

Welche Ausbildung es sein soll, das dürfen junge Erwachsene selbst entscheiden. Die Eltern brauchen aber nur eine Ausbildung zu bezahlen. Danach muss das Kind selbst für sich sorgen. Anders ist das nur bei Abiturienten, die eine Lehre machen und dann studieren. Bei diesen Abi-Lehre-Studium-Fällen bleiben die Eltern in der Pflicht.

Das Studium muss sich aber rasch anschließen. So bekam eine Sekretärin kein Geld, die nach der Ausbildung zwei Jahre gearbeitet und dann erst ein Studium begonnen hatte (BGH, Az. XII ZR 148/99). Wer finanziell bereits auf eigenen Beinen stand, muss das Studium selber finanzieren.

Bei Abiturienten müssen die Eltern damit rechnen, dass sie zur Uni wollen – bei Haupt- und Realschülern nicht: Da ist nach der Lehre Schluss. Wenn sie anschließend zur Fachhochschule gehen, müssen Eltern nicht zahlen, es sei denn, dies war schon zu Beginn der Lehre geplant (BGH, Az. XII ZR 54/04).

Der Anspruch auf Unterhalt ist die eine Seite der Medaille. Auf der anderen Seite dürfen Eltern verlangen, über den Verlauf der Ausbildung informiert zu werden. Dann müssen die Kinder detailliert darlegen, welche Kurse, welche Prüfungen, welche Praktika sie machen. Eine Sozialpädagogik-Studentin im neunten Semester hatte dazu keine Lust – mit fatalen Folgen: Das OLG Hamm strich ihr prompt den Unterhalt (Az. 11 WF 146/03).

Finanztest-Tipps:

Nebenjob. Studenten und Azubis, die Unterhalt von den Eltern bekommen, müssen die Ausbildung zügig durchziehen. Nebenjobs dürfen nicht dazu führen, dass sich der Abschluss verzögert.

Kredit. Wer die Eltern nicht auf Zahlung verklagen will, kann einen Studienkredit aufnehmen. Die Zeitschrift Finanztest bietet dazu im Internet ein Special: www.test.de, Suche "Studienkredit".

Termin. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Er muss am Monatsersten auf dem Konto sein.