Stiftung Warentest
04.04.12

Schornsteinfeger 30. März 2012 | test 4/2012

Ende des Monopols

Kunden sollten sich jetzt nicht langfristig binden: 2013 fällt das Monopol.

Ab 2013 können sich Hausbesitzer frei einen Schornsteinfeger suchen. Dann bekommen die Kaminkehrer Konkurrenz aus anderen Branchen, zum Beispiel von Heizungsinstallateuren. Doch aufpassen müssen Kunden schon jetzt: Einige Feger legen langfristige Verträge vor oder Verträge mit Verlängerungsklausel. Wer unterschreibt, hat von der neuen Wahlfreiheit erstmal nichts.

Die Arbeit wird künftig in zwei Bereiche aufgeteilt:

• Hoheitlich: Die Brandsicherheit, die Abnahme eines Kamins oder das Kehrbuch, in dem steht, wann gefegt wurde, bleibt staatlich. Zuständig ist der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger". Alle dreieinhalb Jahre – bisher alle fünf – begutachtet er die Feuerstätte.

• Kehrarbeiten: Das Kaminkehren gibt der Staat ab 2013 frei. Dann müssen Kunden dafür nicht mehr den Bezirksschornsteinfeger nehmen, sondern können selbst einen Betrieb wählen. Adressen finden sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de, Suchewort "Schornsteinfegerregister". Außerdem kommt der Schornsteinfeger bisher meist alle zwei Jahre, bei modernen Heizungen alle drei Jahre zur Immissionsschutzmessung. Auch diese Arbeit kann der Hausherr künftig frei vergeben.

Bis Ende dieses Jahres erhalten Hausbesitzer den Feuerstättenbescheid. Dort steht, welche Anlagen es im Haus gibt und welche Arbeiten zu tun sind. Mit diesen Daten weiß auch ein fremder Kaminkehrer, was zu erledigen ist. Kunden können sich damit einen freien Feger suchen. Als Übergangsregelung gilt, dass Betriebe aus dem EU-Ausland, aus Norwegen oder der Schweiz schon heute hier arbeiten dürfen. Deutsche Betriebe dürfen sich aber erst ab 2013 anbieten.

Achtung: Anders als bisher können Hauseigentümer künftig nicht mehr warten, bis der Schornsteinfeger von sich aus kommt, betont die Stiftung Warentest. Vielmehr müssen sie sich selbst kümmern und einen Feger beauftragen. Wann der kommen muss, steht im Feuerstättenbescheid. Ein Nachweis, dass die Arbeit erledigt wurde, muss bis 14 Tage nach Ende der Frist beim Bevollmächtigten sein.

Weitere Informationen: Zeitschrift test 4/2012 und www.test.de