Betriebskosten 30. März 2012 | test 4/2012
Zeit der Abrechnung
Viele Vermieter berechnen zu hohe Kosten für Heizung und Co.
Die Heizung bollert im Winter kuschelig warm, der Hausflur ist blitzblank – umsonst gibt es diesen Service nicht. Einmal jährlich ziehen Vermieter einen Strich unter die Betriebskosten und rechnen mit ihren Mietern ab. Oft kommt die Betriebskostenabrechnung im Frühjahr. Laut Mieterbund ist aber jede zweite falsch. Unter Betriebskosten sind alle Kosten zu verstehen, die neben der Miete laufend anfallen, wie Heizkosten, Wartung und Reinigen des Hauses. Kosten für Reparaturen, Hausverwaltung oder Instandhaltungen gehören dagegen nicht dazu. Die muss allein der Vermieter tragen, informiert die Stiftung Warentest.
Hausherr oder Verwalter erstellen die Abrechnung immer über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Meist gilt das Kalenderjahr, es kann aber auch ein anderer Zeitraum sein. Braucht ein Vermieter länger als ein Jahr, um die Rechnung zuzustellen, muss der Mieter gar nicht zahlen. Kommt die Rechnung pünktlich, sind oft einzelne Kosten falsch ausgewiesen. Mieter sollten den Rechnungsbetrag dann entsprechend kürzen und eine Korrektur der Abrechnung verlangen. Die häufigsten Fehler:
• Reparaturen sind keine Betriebskosten. Oft verstecken sich Reparaturen in Wartungskosten, etwa wenn der Handwerker beim Warten der Heizanlage gleich noch einen defekten Brenner austauscht. Dann heißt es aufpassen und eine neue Abrechnung verlangen. Private Vermieter mit einer Eigentumswohnung legen besonders oft Reparaturkosten unberechtigt auf ihre Mieter um.
• Auch Kosten für die Hausverwaltung dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden. Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Telefonkosten zum Beispiel gehören dazu. Auch für das Erstellen der Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter nicht kassieren.
• Bei den Heizkosten dürfen die Eigentümer nur Brennstoffkosten berechnen, die während der Abrechnungsperiode entstanden sind. Für Ölheizungen heißt das zum Beispiel: Den Tankstand muss der Hausmeister zu Beginn und am Ende des jeweiligen Zeitraums ermitteln. Zwischendurch gekauftes Öl wird anteilig am Verbrauch abgerechnet. Mindestens 50 Prozent der Kosten trägt der Mieter nach eigenem Verbrauch, den Rest darf der Vermieter nach Wohnfläche umlegen.
• Vorsicht beim Posten Hausmeister. Putzt ein Hausmeister regelmäßig das Treppenhaus, muss der Vermieter diese Personalkosten unter "Gartenpflege/Hausreinigung" nennen, nicht unter "Hauswart/Hausmeister". Im schlimmsten Fall stehen sie zweimal in der Rechnung. Das gleiche gilt für kleinere Reparaturen oder Verwaltungstätigkeiten, die ein Hausmeister übernehmen kann, zum Beispiel Wohnungsübergaben. Für Reparaturarbeiten muss der Eigentümer zum Beispiel 15 Prozent abziehen.
Bestehen Zweifel, sollten sich Mieter die Rechnungen und Verträge des Vermieters zeigen lassen und prüfen. Stellt sich eine schon geleistete Nachzahlung später als falsch heraus, können sie den Betrag – nach schriftlicher Ankündigung – direkt von der Warmmiete abziehen.
Weitere Informationen: Zeitschrift test 4/2012 und www.test.de

