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14.02.12

Bundesverfassungsgericht

Professoren in Deutschland verdienen zu wenig

Das Bundesverfassungsgericht hat das neue System der Professorenbesoldung beanstandet. Die Karlsruher Richter erklärten im konkreten Fall die Bezahlung der Hochschulprofessoren in Hessen für verfassungswidrig. Auf die Bundesländer kommen jetzt wahrscheinlich deutliche Mehrkosten zu.

© dapd/DAPD
Karlsruhe vor Urteil zum neuen System der Professorenbesoldung
Die Verfassungsrichter in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht fordert mehr Geld für Professoren. Das Gericht erklärte am Dienstag die hessische Regelung zur Bezahlung von Hochschullehrern für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen das Prinzip der angemessenen Bezahlung von Beamten. Die Bezahlung von Hochschullehrern war 2005 bundesweit neu geregelt worden (Az. 2 BvL 4/10). Hessen zahlt nicht die höchsten, aber auch nicht die niedrigsten Gehälter.

"Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend", heißt es im Urteil. Die Grundgehaltssätze der W-Besoldung seien "zu niedrig". Der Gesetzgeber müsse verfassungskonforme Regelungen treffen, die spätestens am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Demnach muss das Land die Professoren-Besoldung bis Januar 2013 reformieren. Das Urteil betrifft auch einige weitere Bundesländer mit einer vergleichbar niedrigen Besoldung. (Az: 2 BvL 4/10)

Ein Chemieprofessor aus Marburg war mit Unterstützung des Deutschen Hochschulverbandes vor Gericht gezogen. Er war 2005 mit einem Grundgehalt von zunächst 3890,03 Euro eingestellt worden. Dazu kamen sogenannte Leistungsbezüge in Höhe von 23,72 Euro. Das sei zu wenig, entschied nun das Bundesverfassungsgericht: Die Bezahlung widerspreche dem im Grundgesetz festgelegten Alimentationsprinzip, wonach der Staat seinen Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren muss. Das Land Hessen hat nun bis Ende des Jahres Zeit, die Bezahlung neu zu regeln.

Seit 2005 werden alle neu eingestellten Professoren nach Besoldungsgruppen bezahlt, die zum Teil deutlich unter den alten Sätzen liegen – nach der Grundstufe der Besoldungsgruppe W2 etwa so viel wie ein Regierungsrat oder ein Gymnasiallehrer in der höchsten Altersstufe. Dafür haben die Universitäten die Möglichkeit, je nach Leistung Zulagen zu bezahlen. Die Bezahlung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Der Entscheidung zufolge haben sogenannte W-2-Professoren nun Anspruch auf ein Grundgehalt wie etwa ein junger Regierungsdirektor oder Studiendirektor der Besoldungsgruppe A 15. Die Verfassungshüter begründeten dies mit einer vergleichbaren Verantwortung der Hochschullehrer, dem Ansehen des Professoren-Amtes und den Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Quelle: dapd/AFP/dpa/nbo
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