04.05.11

Verfassungsgericht

Karlsruhe – Sicherungsverwahrung unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter für verfassungswidrig. Sie verletze das Grundrecht auf Freiheit.

Quelle: Reuters
04.05.11 1:12 min.
Die Normen seien mit den Freiheitsgrundrechten der Betroffenen nicht vereinbar, heißt es in der Begründung.

Das Bundesverfassungsgericht hat alle bestehenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Extrem gefährliche Straftäter dürfen aber zum Schutz der Bevölkerung bis zu einer Neuregelung weiter eingesperrt bleiben, entschied das Gericht. In sogenannten Altfällen muss die besondere Gefährlichkeit der Betroffenen bis Jahresende geprüft werden.

Laut Urteil verstoßen die früheren Regelungen zur rückwirkenden Verlängerung der zuvor auf zehn Jahre befristeten Sicherungsverwahrung sowie zu ihrer nachträglichen Anordnung ebenso gegen das Freiheitsrecht der Betroffenen wie die Gesetzesreform vom Dezember 2010.

Das Gericht begründete dies damit, dass sich die Sicherungsverwahrung, die nur dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern dient, nicht deutlich genug von einer Strafhaft unterscheidet. Dieses sogenannte Abstandsgebot hatte bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg im Dezember 2009 eingefordert.

Der Gesetzgeber wurde mit weitreichenden Vorgaben verpflichtet, die Sicherungsverwahrung bis Mai 2013 grundlegend zu reformieren und ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" zu entwickeln. Die Betroffenen müssen demnach etwa durch qualifizierte Fachkräfte so intensiv therapeutisch betreut werden, dass sie "eine realistische Entlassungsperspektive" haben. Ihr Leben in Verwahrung muss zudem so weit wie möglich "den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst" und ihnen familiäre und soziale Außenkontakte ermöglicht werden.

Von den verbliebenen rund 70 Altfällen, die sich nach früheren Regelungen derzeit noch in Sicherungsverwahrung befinden, dürften nun viele bis Jahresende auf freien Fuß kommen. Laut Urteil können nur noch die Täter weiter festgehalten werden, von denen eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" ausgeht und die zudem an einer "zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung" leiden.

Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass auch nach Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine nachträglich verlängerte oder angeordnete Sicherungsverwahrung nur unter der Voraussetzung einer psychischen Störung zulässig ist. Das seit Januar geltende Therapieunterbringungsgesetz greift diesen Gedanken den Richtern zufolge bereits auf.

Auf dessen Grundlage könnten dann psychisch gestörte und weiterhin gefährliche Rückfalltäter in therapeutischen Einrichtungen verwahrt werden.

Koalition prüft mögliche Neuregelungen

Union und Grüne haben das Urteil begrüßt. Die Regierungskoalition werde prüfen, ob und inwieweit gesetzgeberisch gehandelt werden müsse, sagte der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Günter Krings (CDU). Die Sicherheit der Bürger müsse weiterhin bestmöglich gewährleistet werden. Der Grünen-Abgeordnete Volker Beck forderte die Bundesregierung auf, "endlich ihre Hausaufgaben zu machen".

Krings zufolge muss jetzt geprüft werden, ob die Unterscheidung zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung und die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht neu geregelt werden müssen. Das neue Therapie-Unterbringungsgesetz für Täter, die bereits in Sicherungsverwahrung sitzen, verstoße Karlsruhe zufolge nicht gegen die Verfassung, betonte Krings. Die Koalition werde dennoch prüfen, ob dieses Gesetz kurzfristig weiterentwickelt werden müsse.

Der Fraktionsvize begrüßte es, dass das Verfassungsgericht für die noch in Sicherungsverwahrung untergebrachten gefährlichen Straftäter keine Freilassung angeordnet habe.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Bundestagsfraktion, Beck, äußerte Respekt für die Entscheidung des Gerichts. Es ermahne den Gesetzgeber, auch beim Umgang mit gefährlichsten Straftätern "die Prinzipien des Rechtsstaats ohne jegliche Abstriche zu wahren". Es sei gut, dass Karlsruhe ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept fordere.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) forderte den Gesetzgeber auf, ein schlüssiges Gesamtkonzept vorzulegen. Es müsse einen Abschied vom reinen Verwahrvollzug geben, sagte DAV-Präsident Wolfgang Ewer. Ein vernünftiger, resozialisierungsfreundlicher Vollzug könne die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich machen. Das Therapie-Unterbringungsgesetz sei verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Quelle: AFP/EPD/sam
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