19.02.13

BVerfG

Karlsruhe stärkt Adoptionsrecht für Homosexuelle

Urteil des BVerfG: Homosexuelle mit eingetragener Partnerschaft dürfen in Zukunft ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren.

Foto: dpa

Das Bundesverfassungsgericht wies Bedenken des Deutschen Familienverbands zurück, dass einem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schaden könne
Das Bundesverfassungsgericht wies Bedenken des Deutschen Familienverbands zurück, dass einem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schaden könne

Die Regelung, die Schwulen und Lesben solch eine sogenannte Sukzessivadoption verbietet, Ehepaaren aber erlaubt, ist demnach verfassungswidrig.

Bis zum 30. Juni 2014 muss der Gesetzgeber nun eine verfassungskonforme Regelung schaffen. Bislang konnte ein homosexueller Lebenspartner nur das leibliche Kind des anderen adoptieren – etwa, wenn das Kind einer früheren heterosexuellen Beziehung entstammt oder nach einer Samenspende zur Welt kam.

Bei dem Urteil ging es ausdrücklich nicht um Fremdkindadoptionen für homosexuelle Paare (1 BvR 3247/09 und 1BvL 1/11).

Mehr Rechte für Homosexuelle

In Karlsruhe hatte unter anderen eine Ärztin aus Münster Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ihre Lebenspartnerin, mit der sie seit 20 Jahren zusammen ist, hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte ab.

In der mündlichen Verhandlung im Dezember hatten Experten betont, dass die Kinder normalerweise ohnehin schon im gemeinsamen Haushalt lebten. Es diene dem Wohl des Kindes, wenn diese Beziehung rechtlich abgesichert werde.

Schon mehrmals hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte homosexueller Paare gestärkt – etwa bei der Erbschaftssteuer und beim Familienzuschlag für Beamte. Auch zur Frage des Ehegattensplittings sind mehrere Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig; hierüber wollen die Karlsruher Richter noch in diesem Jahr entscheiden.

Behütete Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Das Gericht wies mit der Entscheidung Bedenken des Deutschen Familienverbands zurück, dass einem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schaden könne.

Nach Auffassung der Richter ist vielmehr "davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe". Die Richter begründeten dies mit Sachverständigengutachten, wonach solch eine Adoption geeignet ist, auf das Kind "stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten".

Andere Experten argumentierten hingegen bei der Verhandlung, eine Sukzessivadoption entspreche den Interessen des Kindes, weil eine rechtliche Verfestigung das Kind schütze. So könne im Falle einer Trennung ein Familiengericht entscheiden, wo das Kind besser leben solle.

Im Falle des Todes des Partners, der das Kind adoptiert hatte, wäre es für das Kindeswohl besser, wenn das Kind weiter beim anderen Partner leben könnte. Vorteile durch eine Adoption gebe es zudem beispielsweise im Erbrecht und im Unterhaltsrecht.

Zwei Österreicherinnen klagen in Straßburg

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wird heute der Fall zweier Frauen aus Österreich verhandelt, die seit Jahren in einer stabilen Beziehung leben und sich gemeinsam um den 17-jährigen Sohn der einen Frau kümmern. Eine solche "Stiefkindadoption" ist in der Bundesrepublik erlaubt.

Der EGMR entscheidet nun, ob das Verbot diskriminierend ist. Schließlich dürfen Heterosexuelle die leiblichen Kinder ihrer Partner adoptieren.

Die Regierung in Wien sieht das anders: Kinder könnten juristisch nur eine Mutter und einen Vater haben, nicht zwei Mütter oder zwei Väter. Die Klägerinnen möchten laut Anwalt keinen Kontakt mit den Medien, um ihre Privatsphäre zu schützen.

Quelle: dpa/KNA/anni
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