26.12.12

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Was Sie 2012 noch schnell erledigen sollten

Die letzte Woche im Jahr 2012 läuft. Wer sich jetzt etwas Zeit für seine Finanzen nimmt, kann kommendes Jahr Geld und Ärger sparen.

Foto: zgb grafik
Diese Checkliste sollten Sie beachten
Diese Checkliste sollten Sie beachten

Zwischen Weihnachtsschmaus und Silvesterfeuerwerk lohnt es sich, sich etwas Zeit zu nehmen, um im kommenden Jahr Geld und Ärger zu sparen. Die Berliner Morgenpost zeigt, woran Sie jetzt noch denken sollten.

Freibeträge und Lohndaten Für deutsche Firmen wird die elektronische Lohnabrechnung ELStAM im kommenden Jahr Realität. Die Steuergewerkschaft geht aber davon aus, dass keinesfalls alles glattgehen wird: Daten von fünf Prozent der rund 30 Millionen Steuerpflichtigen seien mehr oder weniger fehlerhaft erfasst. Um im kommenden Jahr Ärger auf dem Finanzamt zu entgehen und nicht zu wenig netto zu bekommen, sollten Arbeitnehmer noch dringend die persönlichen Steuerdaten kontrollieren und Freibeträge eintragen lassen. Denn sonst verlieren vom kommenden Jahr an die bisherigen Freibeträge (beispielsweise für Fahrt-, Kinderbetreuungs-, Reisekosten oder aus Vermietung) bei vielen Arbeitnehmern ihre Gültigkeit. Wer Freibeträge nicht bis Silvester beim Finanzamt neu beantragt, erhält im Januar weniger netto. Die Formulare für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, also die Freibeträge, gibt es im Internet unter www.formulare-bfinv.de.

Freistellungsaufträge Den Sparerpauschbetrag von jährlich 801 Euro (1602 Euro für Eheleute) kann auch in Anspruch nehmen, wer keinen Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt hat. Allerdings dann erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Sparer, die ihr Geld auf mehrere Konten bei mehreren Banken verteilt haben, sollten noch dieses Jahr prüfen, ob der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gut verteilt ist. Dabei nicht nur an Banken denken: Auch bei anderen Finanzdienstleistern wie Versicherungen kann es sinnvoll sein, einen Auftrag einzurichten. Dafür ist es wichtig, die Steuer-Identifikationsnummer bereitzuhalten. Sie steht beispielsweise auf dem Steuerbescheid.

Sondertilgung für Kredite Vor allem für Haus- und Wohnungseigentümer kann es interessant sein, ein Recht auf Sondertilgung zu nutzen. Sollte man am Jahresende Geld übrig haben und eine zusätzliche Rückzahlung schultern können, lohnt sich unter Umständen ein Anruf bei der Bank oder der Bausparkasse. Ist der Tilgungsbetrag noch nicht ausgeschöpft, kann der Anleger sondertilgen. Bei dem derzeit niedrigen Zinsniveau ist der Zinsvorteil einer Sondertilgung, also das Geld, das man spart, weil der Kreditbetrag gesunken ist und damit auch der Betrag für Zinsen und Tilgung, in der Regel höher als der Zinsertrag, den man bekommt, wenn man das Geld anlegt.

Riester-Vertrag Auch bei Riester-Verträgen kann sich das Nachrechnen lohnen. Wer nicht regelmäßig oder zu wenig eingezahlt hat, verspielt seine staatliche Zulage. Noch bis zum Jahresende kann man eine Lücke ausgleichen. Ebenfalls bis Jahresende kann die Arbeitnehmersparzulage für 2008 bei vermögenswirksamen Leistungen beantragt werden. Wer einen Bauspar- oder Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann die entsprechenden Förderanträge noch rückwirkend für das Jahr 2010 bis zum 31. Dezember dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch.

Handwerkerrechnung Wer kostspielige Renovierungen geplant hat, kann unter Umständen gut beraten sein, mit dem entsprechenden Handwerker eine Teilzahlung über den Jahreswechsel zu vereinbaren. Bei der Steuererklärung sind Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis zu einem Betrag von 6000 Euro abzugsfähig. Wer mehr zu zahlen hat, kann den Betrag auf zwei Jahre verteilen.

Kinderbetreuung Haben Eltern den Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten noch nicht ausgeschöpft, rettet eine Zahlung bis Ende 2012 den Steuerabzug. Das ist über Vorauszahlungen von Aufwendungen zu erreichen (Abflussprinzip). Eine Zahlung erst 2013 bringt hingegen Vorteile, wenn der Höchstbetrag bereits erreicht ist. Das gilt generell bei Eltern, bei denen einer nicht erwerbstätig ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Vater oder Mutter nicht berufstätig sind. Weil Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern einheitlich als Sonderausgaben abgezogen werden, können sie bei geringen Einkünften wirkungslos verpuffen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern gilt, dass nur derjenige die Kinderbetreuungskosten abziehen kann, der sie bezahlt hat. Daher sollte der besser verdienende Elternteil die Rechnungen begleichen und Neuverträge selbst abschließen. Zusammen veranlagte Eltern können Ausgaben hingegen zusammenfassen.

Versicherungen Vom kommenden Jahr an sind auch Versicherungsunternehmen oder andere Einrichtungen außerhalb des EU- und EWR-Raums steuerlich begünstigt. Bürger sollten, sofern möglich, das Zahlen von Kranken- und Pflegeversicherungsprämien auf Policen aus solchen Ländern auf 2013 verschieben.

Einkaufen In diesem Jahr noch Büromaterial, Fachliteratur, Berufskleidung oder sonstige Ausgaben zu tätigen macht dann Sinn, wenn dadurch die Pauschale von 1000 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr überschritten wird. Sonst gilt die Pauschale ohnehin, weil sie vom Finanzamt automatisch angesetzt wird.

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