26.06.12

Ex-Terroristin

Verteidigung fordert Freispruch für Verena Becker

Mit dem Plädoyer der Verteidigung geht nach mehr als anderthalb Jahren der Prozess zu Ende. Dabei scheint für die Anwälte eines klar.

Foto: DPA
Plädoyers im Verena Becker Prozess
Die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker mit ihren Anwälten Walter Venedey (l.) und Hans Wolfgang Euler (r.)

Im Prozess gegen die frühere RAF-Terroristin Verena Becker wegen des Mordanschlags auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback hat die Verteidigung Freispruch für die 59-Jährige beantragt. Der eineinhalb Jahre dauernde Prozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Angeklagte einen Beitrag zu den Morden im Jahr 1977 in Karlsruhe geleistet habe. Der Generalbundesanwalt war am 7. April 1977 zusammen mit seinen zwei Begleitern von einem Motorrad aus erschossen worden.

"Es gibt keine Beweismittel, die eine Verurteilung der Angeklagten tragen könnten", sagte Verteidiger Walter Venedey in seinem Plädoyer. Seine Mandantin müsse auch für die zeitweilige Untersuchungshaft entschädigt werden. Becker hat im Prozess ausgesagt, dass sie am Tattag im Ausland gewesen sei. Laut Verteidigung werden ihre Angaben durch einen Ausreisestempel in ihrem gefälschten Pass gestützt.

Verena Becker verzichtete am Ende des Prozesses auf das ihr zustehende letzte Wort. Auf das Angebot des Vorsitzenden Richters Hermann Wieland noch einmal das Wort zu ergreifen, sagte sie zweimal: "Nein danke." Das Urteil soll am 6. Juli um 13.00 Uhr verkündet werden.

Verteidiger stellen Glaubwürdigkeit von Boock infrage

Für die Verteidigung steht nach der 91 Tage dauernden Beweisaufnahme fest, dass Becker 1977 nicht zu dem Anschlagskommando gehörte. Sie sei auch nicht über die Einzelheiten der Tatausführung informiert gewesen, betonte der Anwalt. Die Verteidigung stellte die Aussage des RAF-Aussteigers Peter Jürgen Boock als unglaubwürdig dar. Boock ist ein wichtiger Zeuge für die Anklage. Der RAF-Aussteiger hatte im Stuttgarter Prozess von einer führenden Rolle Beckers bei der Entscheidung für das Attentat gesprochen. Becker sei mit "Vehemenz und Härte" für die Linie der in Stammheim inhaftierten RAF-Terroristen eingetreten, "der General muss weg."

Die Anwälte Beckers hielten dem entgegen, dass Boock in seiner Zeugenaussage mindestens in einem Fall gelogen habe, auch im Übrigen seien seine Angaben unpräzise. Einmal behaupte er in Interviews, Stefan Wisniewski sei der Schütze auf dem Motorrad gewesen, dann relativiere er seine Angaben, er habe das gehört.

Venedey fügte in seinem Plädoyer hinzu, falls das Gericht jedoch zu einer Verurteilung kommen sollte, könne eine Strafe von mehr als zwei Jahren keinen Bestand haben.

Die Bundesanwaltschaft geht nach dem Ende der Beweisaufnahme von Beihilfe zum Mord aus und fordert eine Haftstrafe von viereinhalb Jahren für die 59-Jährige. Von ihrem ursprünglichen Anklagevorwurf der Mittäterschaft rückte die Bundesanwaltschaft jedoch ab. Es sei nicht nachweisbar, dass sie den Tatort in Karlsruhe ausspioniert habe. Wegen Beckers früherer Verurteilung zu lebenslanger Haft sollen zwei Jahre als bereits vollstreckt gelten. Damit müsste Becker noch für zweieinhalb Jahre ins Gefängnis.

Verteidiger wirft Buback Selbstjustiz vor

Heftige Kritik übten die Verteidiger am Nebenkläger und Sohn des ermordeten Generalbundesanwalts, Michael Buback, der Becker immer noch für die Todesschützin hält. Dessen Auffassung sei als "Bekenntnis zur Selbstjustiz" und "Flucht aus der Realität" zu werten, sagte Venedey. Mit seinen "ungerechtfertigten Angriffen" habe er sich der Nebenkläger über Gesetzte gestellt.

Buback hatte in seinem Plädoyer keine Strafe gefordert, weil Beckers wahrer Tatbeitrag wegen "schwerer Ermittlungspannen" nicht habe aufgeklärt werden können. Zudem vertritt er die These, dass der Verfassungsschutz Becker geschützt habe.

Anders argumentierte der Bruder des ermordeten Generalbundesanwalts, der ebenfalls als Nebenkläger in dem Verfahren auftritt: Sein Anwalt verlangte, Becker wegen Mittäterschaft zu einer lebenslangen Haftstrafe zu verurteilen. Aufgrund einer Vielzahl von Indizien sei eine Verurteilung wegen Mittäterschaft "möglich und nötig".

Quelle: dapd/nbo
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