20.02.13

Urteil

BND darf Nazi-Karrieren geheim halten

Schlappe für die Pressefreiheit: Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss keine Auskunft über die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern geben, sagen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.

Foto: dpa

Hans-Wilhelm Saure, Chefreporter der „Bild“-Zeitung, die wie die "Welt" zur Axel Springer AG gehört, klagte gegen den Bundesnachrichtendienst (BND), um Auskunft über die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern der Behörde zu erlangen – und verlor
Hans-Wilhelm Saure, Chefreporter der "Bild"-Zeitung, die wie die "Welt" zur Axel Springer AG gehört, klagte gegen den Bundesnachrichtendienst (BND), um Auskunft über die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern der Behörde zu erlangen – und verlor

Wenige Tage nachdem ein anderer deutscher Geheimdienst, der MAD, im Welt-Interview eine Kehrtwende zu pressefreundlicher Informationspolitik angekündigt hatte, lässt der deutsche Auslandsgeheimdienst (BND) seine Rollladen noch ein Stück weiter herunter.

Vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht erstritt jetzt der Bundesnachrichtendienst das Recht, Journalisten die Information über die Nazi-Vergangenheit seiner Mitarbeiter zu verweigern (Az: 6 A 2.12).

Die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern des BND war immer wieder auch im Zusammenhang mit der Flucht des Holocaust-Organisators und NS-Kriegsverbrechers Adolf Eichmann nach Argentinien ins Gespräch gekommen. Eine Reihe von Hinweisen legte den Verdacht nahe, dass spätere Mitarbeiter des BND in die Flucht Eichmanns nach Argentinien verwickelt waren.

Immer wieder hatten in diesem Zusammenhang deutsche Zeitungsverlage, darunter auch die Taz", und einzelne Journalisten entsprechende Auskünfte vom BND verlangt – und nicht bekommen.

"Bild"-Journalist klagte – und verlor

Im dem aktuellen Fall klagte der "Bild"-Journalist Hans-Wilhelm Saure auf Auskunft vom BND und berief sich dabei auf das Landespresserecht. Die Länder sind nämlich seit 2006 allein für das Presserecht zuständig.

Nach Ansicht der Leipziger Richter gilt dieses Auskunftsrecht aber nicht gegenüber Bundesbehörden, da Länder ihnen gegenüber keine Gesetzgebungskompetenz haben. Laut Gericht fehlt damit eine eindeutige Regelung, da der Bund dazu laut Urteil noch kein Gesetz erlassen hat.

Die Richter entschieden aber mit Blick auf die im Grundgesetz Artikel 5 garantierte Presse- und Informationsfreiheit, dass der Staat und seine Behörden gleichwohl "einem Minimalstandard an Auskunftspflichten" genügen müssen. Dieser Anspruch lehne sich an die Landespressegesetze an und werde nur etwa durch berechtigte schutzwürdige Interessen Dritter begrenzt.

Die Behörde muss keine Informationen beschaffen

Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich aber nur auf Informationen, die einer Behörde bereits vorliegen. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, heißt es im Urteil.

Im Fall des BND kläre eine unabhängige Historikerkommission derzeit noch, in welchen Umfang ehemalige Nazis wie Angehörige der SS, Gestapo oder der NSDAP beim BND und dessen Vorläufer, der "Organisation Gehlen", beschäftigt waren. Da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, könne der BND dazu auch keine Auskunft geben.

Der Rechtsanwalt des klagenden Journalisten, Christoph Partsch, bezeichnete das Urteil dennoch als großen Erfolg: Erstmals gebe es nun einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Informationen aus Bundesbehörden. Dies habe das Bundesinnenministerium in dem Verfahren noch entschieden bestritten, sagte Partsch.

BDZV: "Freibrief, sich bedeckt zu halten"

Das sieht der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) anders. Das Bundesverwaltungsgericht schwäche mit seinem heutigen Urteil, wonach die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als einer Bundesbehörde nicht anwendbar seien, das Auskunftsrecht der Presse, erklärte der BDZV in Berlin. Informationen könnten so blockiert, kritische Recherche unterbunden werden.

Bundesbehörden hätten mit diesem Urteil nun einen Freibrief, sich bei unwillkommenen oder aufwändig zu recherchierenden Anfragen von Journalisten bedeckt zu halten. "Das schränkt die Pressefreiheit ein", kritisierte der BDZV.

Die Argumentation der Leipziger Richter, dass es an einer entsprechenden Gesetzgebung des Bundes fehle und dass die Garantie der Pressefreiheit durch die Verfassung nur ein Mindestmaß an Auskunft vorsehe, sei einem der Presse- und Meinungsfreiheit verpflichteten Land wie Deutschland nicht angemessen.

Quelle: mit AFP-Material
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