27.01.13

Embryo-Untersuchung

Dilemma in der Schwangerschaftsdiagnostik

Bereits vor einem Jahr wurde das erste Kind nach einer Präimplantationsdiagnostik in Deutschland geboren. Eine gesetzliche Regelung für den bedeutungsschweren Erbguttest gibt es aber noch immer nicht.

Foto: dpa

Noch erkennt man nur ein paar Zellen. Aber schon in kurzer Zeit wird aus ihnen ein ganzer Mensch erwachsen
Noch erkennt man nur ein paar Zellen. Aber schon in kurzer Zeit wird aus ihnen ein ganzer Mensch erwachsen

Für die Eltern selbst ist die Geburt immer ein kleines Wunder. Schließlich haben sie auch neun Monate lang beobachten können, wie aus ein paar Zellen ein kleiner Mensch geworden ist.

Als aber genau vor einem Jahr ein gesundes Baby im Lübecker Universitätsklinikum das Licht der Welt erblickte, bewegte das nicht nur die frischgebackenen Eltern allein: Das Neugeborene ist das erste Baby, das eine sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) in Deutschland erhalten hat. Mithilfe dieses Tests konnten die Ärzte ausschließen, dass das Mädchen an einem bestimmten Gendefekt leiden würde – und zwar bevor es überhaupt im Mutterleib heranwachsen konnte.

Drei Tage nach Befruchtung

Die PID wird in den allerersten Entwicklungstagen eines Embryos durchgeführt. Drei Tage nach einer künstlichen Befruchtung im Reagenzglas wird dem Embyro dazu eine einzelne Zelle entnommen. Das zelluläre Erbgut wird dann auf bestimmte Erbkrankheiten hin untersucht.

Der Embryo selbst ist zu diesem Zeitpunkt nur wenige Zellen groß. In diesem frühen Stadium besitzen die embryonalen Zellen – sogenannte pluripotente Zellen – noch erstaunliche Eigenschaften. Aus jeder einzelnen von ihnen kann noch jedes erdenkliche Organ wachsen. Die Untersuchung hat deshalb keine Konsequenzen für die Entwicklung des Ungeborenen.

Folgenreiche Erbgutuntersuchung

Folgen ergeben sich aber aus der Erbgutuntersuchung: Sollte die PID den gesuchten Gendefekt feststellen, wird der Embryo nicht vom Reagenzglas in den Mutterleib implantiert. Nur gesunde Embryonen werden eingepflanzt.

Zumindest in Deutschland war diese vorgeburtliche Auswahl lange Zeit verboten – und sie ist mittlerweile immer noch nicht vollkommen rechtmäßig. Der Bundesrat muss erst noch darüber entscheiden, in welchen Fällen die PID rechtmäßig ist und welche Ärzte sie überhaupt durchführen dürfen.

Test für bestimmte Erbkrankheiten

So viel ist klar: Nach Augenfarbe und Geschlecht wird die PID – zumindest in Deutschland – erst einmal nicht aussortieren dürfen. Das Verfahren soll vielmehr Paaren helfen, die eine fatale Erbkrankheit in ihren Genen tragen. "Manch eine schwere Erbkrankheit tritt regelmäßig auf und führt so zu wiederholten Fehlgeburten. Die PID könnte betroffenen Paaren deshalb sehr viel Leid ersparen", sagt Reinhard Hannen vom Kinderwunschzentrum in Berlin.

Der Frauenarzt würde die PID gern bereits jetzt für seine Patienten anbieten. Derzeit kann er ihnen allerdings nur eine Diagnostik im Ausland empfehlen. "Wer eine PID benötigt, muss nicht weit fahren. Innerhalb der Europäischen Union sind wir einer der wenigen Staaten, in dem diese Untersuchung noch nicht zugelassen ist", sagt er.

Paradox im deutschen Gesetz

Vor einem Jahr, zu Zeiten der Geburt des kleinen Mädchens in Lübeck, war das noch ein wenig anders. Ein Berliner Frauenarzt hatte im Vorfeld eine PID bei drei seiner Patientinnen durchgeführt – und sich anschließend selbst angezeigt.

Er wollte damit auf ein Paradox im deutschen Gesetz hinweisen, das bereits damals heftig kritisiert worden war: Schwerstkranke Feten dürfen auch kurz vor der Geburt noch abgetrieben werden, frühzeitiges Handeln – vor Beginn der Schwangerschaft – ist dagegen verboten. Mit seiner Selbstanzeige wollte er die Politik zum Handeln zwingen.

Rechtliche Grauzone

Der Berliner Frauenarzt hatte tatsächlich Erfolg – sowohl vor Gericht als auch im Plenarsaal. Der Bundesgerichtshof in Leipzig entschied, dass die PID nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt. Mit diesem Urteil blieb nun auch anderen Ärzten Freiraum zum Handeln.

Genau diese Chance ergriffen auch der Reproduktionsmediziner und Frauenarzt Klaus Diedrich und seine Kollegen vom Universitätsklinikum in Lübeck. "Wir haben damals innerhalb einer rechtlichen Grauzone gehandelt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs waren PIDs zumindest für einen kurzen Zeitraum möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren", sagt Diedrich.

Notwendige Voraussetzungen

Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehörte beispielsweise die Zustimmung einer unabhängigen Ethikkommission. Sie musste feststellen, ob die untersuchte Erbkrankheit einerseits schwerwiegende Folgen für das Ungeborene hätte und andererseits auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit immer wieder auftreten würde.

Beides war bei der Mutter des Mädchens erfüllt, das heute seinen ersten Geburtstag feiert. "Unsere Patientin hatte bis dahin bereits drei Fehlgeburten durchgemacht. Die Feten litten alle an einem seltenen Gendefekt, der zu einer Fehlentwicklung von Organen und Skelettsystem führt", sagt Diedrich.

Gendefekt ausgeschlossen

Mithilfe der PID konnte genau dieser Gendefekt bei dem eingepflanzten Embryo ausgeschlossen werden. Das Mädchen war gesund, die Eltern waren glücklich und erleichtert.

Für die Politik begann die Phase der Anspannung dagegen gerade erst. Sie war zum Handeln gezwungen. Denn ein eindeutiges Gesetz zur PID gab es noch immer nicht. Bei welcher Art von Erbkrankheiten die PID künftig zulässig sein sollte und wer sie durchführen könnte, war noch völlig offen. Knapp zehn Monate später gab es dann einen Gesetzesentwurf, der letztlich vom Bundestag bestätigt worden ist. Die PID, so hieß es, würde bald auch in der Bundesrepublik gestattet sein.

Behinderung statt Förderung

Tatsächlich hat der Beschluss des Bundestags die Durchführung von PIDs aber zunächst einmal nicht gefördert, sondern stattdessen behindert. Denn die Regelung gilt erst, wenn auch der Bundesrat dafür gestimmt hat. Bis dahin gibt es keine gesetzliche Grauzone mehr.

Reproduktionsmediziner, die nun eine PID durchführen, machen sich strafbar. "Wir befinden uns zurzeit in einem rechtlichen Dilemma: Es gibt zwar bereits einen sinnvollen Gesetzesentwurf und zuverlässige Methoden, aber wir sind so lange zum Nichtstun gezwungen, bis eine definitive Entscheidung des Gesetzgebers erfolgt ist", sagt Hannen.

Abstimmung im Bundesrat

Genau diese Entscheidung soll nun, gut ein Jahr nach Geburt des ersten Kindes mit einer PID in Deutschland, endlich fallen. Am 1. Februar wird der Bundesrat darüber abstimmen, ob er der Rechtsverordnung aus dem Bundestag ebenso zustimmt.

Wirklich gut steht es allerdings nicht um eine abschließende Entscheidung: Die Gesundheitsminister der einzelnen Länder hätten bereits weitreichende Änderungen des Gesetzes gefordert. Zur Debatte steht unter anderem, wie viele PID-Zentren es in Deutschland geben soll und wie viele Ethikkommissionen über die einzelnen Behandlungsfälle entscheiden.

Glaubt man aktuellen Expertenschätzungen, dann werden wohl etwa 200 Entscheidungen dieser Art jedes Jahr getroffen werden müssen – zumindest wenn der kommende Beschluss im Bundesrat positiv ausfällt. Anderenfalls müssen die vielen Paare noch weiter bangen, bei jeder Schwangerschaft aufs Neue. Die Geburt eines gesunden Kindes ist zwar für jedes Elternpaar ein Wunder. Für manche von ihnen aber wohl noch ein größeres als für andere.

Foto: Infografik WELT ONLINE/Babette Ackermann-Reiche

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