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Urteil

Amt darf Hartz-IV-Empfänger zu Praktikum zwingen

Das Bundessozialgericht schränkt die Rechte von Hartz-IV-Empfängern ein. Demnach dürfen die Behörden Arbeitslose verpflichten, zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Bewerbungen, Praktika oder Kurse zu besuchen. Die Richter legen somit fest, welche Zwänge die Jobsuchenden hinnehmen müssen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gegenüber dem Jobcenter eingeschränkt. Nach einem Urteil der Kasseler Richter haben Bezieher von Arbeitslosengeld II keinen Anspruch darauf, über ihren Weg zu einem neuen Job mit zu entscheiden. Ebenso wenig muss ihnen ein Sachbearbeiter benannt werden, mit dem sie persönlich zurecht kommen und einverstanden sind.

Laut Gesetz sollen die für die Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Arge) mit den Arbeitslosen Eingliederungsvereinbarungen abschließen. Darin verpflichten sich beide Seiten nach dem Prinzip des „Förderns und Forderns“ zu bestimmten Maßnahmen.

Doch nach Ansicht von Deutschlands obersten Sozialrichtern haben die Leistungsempfänger trotzdem keinen einklagbaren Anspruch auf den Abschluss einer solchen einvernehmlichen Vereinbarung. Die Arbeitslosen könnten auch per Verwaltungsakt zu Bewerbungen, Praktika oder Trainingskursen verpflichtet werden, befand der Senat. Welchen Weg die Jobcenter wählen, sei ihnen dabei völlig freigestellt.

Mit dem Urteil wiesen die Kasseler Bundesrichter die Klage eines arbeitslosen Betriebswirts aus Kaiserslautern zurück. Der Mann war von der örtlichen Arge zu einem Gespräch über eine Eingliederungsvereinbarung eingeladen worden, aber nicht erschienen.

Zur Begründung schickte er ein Schreiben, das er „Notwehrerklärung eines mittellosen Arbeitslosen“ nannte. Außerdem stellte er einen „Befangenheitsantrag“ und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin, weil sie seinen Hartz-IV-Antrag verschleppe.

Den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung, der ihm daraufhin zugeschickt wurde, wollte er nicht unterschreiben. Auch zu einem Erstberatungsseminar, das die Behörde schließlich als Eingliederungsleistung anordnete, kam er nicht. Er hielt das Vorgehen wegen seiner fehlenden Beteiligung für rechtswidrig.

Außerdem verlangte der Arbeitslose die Benennung eines „unbefangenen, kompetenten und engagierten persönlichen Ansprechpartners“ beim Jobcenter. Das BSG wollte sich seinen Argumenten wie schon die Vorinstanzen jedoch nicht anschließen.

(Az.: B 4 AS 13/09 R)

ddp/oht



Erschienen am 22.09.2009

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