22.11.12

Geschwisterliebe

Ethikrat zweifelt am strafrechtlichen Inzest-Verbot

Darf man jemanden ins Gefängnis stecken, weil er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der erwachsenen Schwester hatte? Bei einer Anhörung zum Inzestverbot regen sich Bedenken.

Foto: picture alliance / dpa

Der Fall von Patrick S. und seiner Schwester, die miteinander vier Kinder haben, war Anlass für die Anhörung des Ethikrates über den Sinn eines strafrechtlichen Inzest-Verbots. Das Bild zeigt die beiden, die heute kein Paar mehr sind, im Jahr 2005
Der Fall von Patrick S. und seiner Schwester, die miteinander vier Kinder haben, war Anlass für die Anhörung des Ethikrates über den Sinn eines strafrechtlichen Inzest-Verbots. Das Bild zeigt die beiden, die heute kein Paar mehr sind, im Jahr 2005

Insgesamt drei Jahre verbrachte Patrick S. in Gefängnissen. Die Beziehung zur Mutter seiner vier Kinder zerbrach darüber, das Verhältnis zu den Kindern litt.

Warum war er in Haft? Weil er die Kinder zeugte. Denn deren Mutter ist seine Schwester, und nach Paragraf 173 Strafgesetzbuch werden mit "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen". Auch wenn beide einwilligungsfähige Erwachsene sind und einvernehmlich handeln, was bei Patrick S. und seiner Schwester der Fall war.

Unverhältnismäßig und ungerecht fand Patrick S. dieses Verbot. Er klagte sich durch alle Instanzen - ohne Erfolg. Zuletzt scheiterte er im April vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Ethikrat kennt zehn Inzest-Paare in Deutschland

Das sei aber "fragwürdig", sagte am Donnerstag der Hamburger Psychologe Michael Wunder, Mitglied im Deutschen Ethikrat, welcher bei einer Expertenanhörung den Sinn und Unsinn des strafrechtlichen Inzestverbots diskutierte. Der Ethikrat, so Wunder, habe zu mehreren solcher Paare Kontakt aufgenommen – insgesamt zehn habe man in Deutschland gefunden -, und diese Paare hätten über "eine positive Partnerschaft" berichtet sowie darüber, dass das strafrechtliche Verbot "nur Druck" auslöse, "Heimlichtuerei und die Erschwerung der persönlichen Lebensführung".

Wunder war nicht der einzige, der bei allem Bewusstsein für die enormen Gefahren inzestuöser Beziehungen die Notwendigkeit des Paragrafen 173 anzweifelte.

"Darf man diese paar armen Hanseln mit dem Strafrecht so sehr treiben?", fragte auch der vom Ethikrat geladene Max-Planck-Jurist Hans-Jörg Albrecht. Er verwies darauf, dass viele Länder auf eine Strafrechtsbewehrung verzichten – Frankreich etwa –, ohne dass dort die Geschwister oder Eltern und Kinder übereinander herfallen. Überall unterliege der Inzest einem stabilen Tabu und sei extrem selten. Deshalb glaubt Albrecht, dass zur Verhinderung von Inzest ein Straftatbestand nicht nötig ist.

Inzest offenbar häufiger in zerrütteten Familien

Wie die Anhörung zeigte, weiß man nur wenig über jene Paare. Weil es so wenige gibt, ist die empirische Studienlage ausgesprochen dürftig.

Als einigermaßen gesichert kann gelten, dass ein gewaltlos-einvernehmlicher Inzest (nur um diesen geht es hier, nicht um Missbrauch) meist bloß in Form kurzer Sexualkontakte zwischen Minderjährigen vorkommt. Die bleiben in Deutschland übrigens straffrei. Zudem scheint es, als komme Inzest eher in zerrütteten Familien vor.

Große Gefahr von Behinderungen

Über die ebenfalls dürftige medizinische Studienlage erfuhr der Ethikrat von dem Bonner Humangenetiker Markus Nöthen, dass bei 46 Prozent der inzestuös gezeugten Kinder keine Auffälligkeiten zu beobachten sind, während verschiedene Formen von Behinderungen zu jeweils rund 15 Prozent festgestellt werden. Auch zwei der Kinder von Patrick S. und seiner Schwester sind behindert.

Nöthen wies darauf hin, dass viele jener Behinderungen genetisch unspezifisch sind, sich also nicht durch Gentests etwa bei einer Präimplantationsdiagnostik finden lassen. Man könne jenen Paaren daher nicht versprechen, dass moderne Technik die Gefahren für den Nachwuchs auszuschließen vermag.

Kein Bedrohung der "Volksgesundheit"

Zugleich betonte Nöthen, dass der Inzest zwar eine Gefahr für die einzelnen, danach geborenen Kinder bedeute, aber wegen der Seltenheit der Fälle keine Bedrohung für die Bevölkerung darstelle.

Mit dem Schutz der "Volksgesundheit", den das Bundesverfassungsgericht noch 2008 bei der Abweisung der Klage von Patrick S. angeführt hatte, könne man das strafrechtliche Inzest-Verbot daher nicht begründen.

Keine Thema sind Cousins und Cousinen

Ebenfalls unbrauchbar für die Debatte, darauf wurde im Ethikrat mehrfach hingewiesen, ist das Argument, ein Verzicht auf das strafrechtliche Verbot könne als Signal an Einwanderer etwa aus der Ost-Türkei verstanden werden, dass Cousinen und Cousins einander heiraten dürften. Zum einen sei dies in Deutschland schon jetzt nicht strafrechtlich verboten, ein Verzicht auf Paragraf 173 hätte also gar keine Auswirkungen.

Zum andern müsse man hier aufpassen, dass man nicht das Gesetz als Schutz vor einem falsch gedeuteten Islam missverstehe. Denn mit dem Islam hätten jene Verwandtenehen gar nichts tun. Vielmehr würden diese in vielen archaischen Gesellschaften gleich welcher Religiosität aus materiellen Gründen – etwa wegen des Landbesitzes - arrangiert.

Wissenschaftlerin fordert klare Verbotsnorm

Dass es jedoch gegen den Geschwister-Inzest eine Norm geben müsse, forderte die Berliner Kulturwissenschaftlerin Claudia Jarzebowski. Quer durch die Zeiten finde man in allen menschlichen Gesellschaften ein "nicht verhandelbares Verbot" solcher Sexualbeziehungen.

Es brauche hier, so Jarzebowski, eine "Grenzziehung", die "als Verbot in den Regularien des Staates auffindbar", also kl ar definiert sein müsse. Jarzebowski war sich aber nicht sicher, ob die Norm ins Strafrecht geschrieben werden muss.

Im Ethikrat überwog am Donnerstag die Meinung, das Strafrecht sei nicht der geeignete Ort für die von allen grundsätzlich für nötig erachtete Verbotsnorm. Einen Beschluss hierzu fasste das Gremium allerdings nicht, eine Stellungnahme wird erst noch erstellt. Nach Stand der Dinge dürfte in ihr zumindest Kritik am Paragrafen 173 des Strafgesetzbuches formuliert werden.

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