07.11.12

Strafrecht

Karlsruhe rügt "Schnäppchenjagd" im Gerichtssaal

Biete Geständnis gegen milde Strafe – das ist oft die Vereinbarung, wenn es in einem Strafprozess zu einem "Deal" kommt. Das Bundesverfassungsgericht hält viele dieser Absprachen für "illegal".

Foto: dpa

„Die von der Pflicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs von Amts wegen geprägte Strafprozessordnung sah solche Absprachen zunächst nicht vor“, erläutert Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sogenannte Deals
"Die von der Pflicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs von Amts wegen geprägte Strafprozessordnung sah solche Absprachen zunächst nicht vor", erläutert Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sogenannte Deals

Die Homepage einer Essener Rechtsanwaltskanzlei liest sich wie das Prospekt eines Supermarktes. "Überlassen Sie nichts dem Zufall", umwirbt der Strafverteidiger aus dem Ruhrgebiet da seine potenziellen Klienten: "Ich werde auf jeden Fall einen guten Deal für Sie aushandeln."

Solche Absprachen, führt der Advokat weiter aus, gehörten heute zum Alltag in Strafprozessen. "Der Grund hierfür ist recht simpel zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass sie froh sind, wenn ihnen ein Verteidiger ein vernünftiges Angebot macht. Sie können somit diese Akte schließen und sich der nächsten widmen."

Auch Richter wollten ein schnelles Verfahren. "Ein geständiger Angeklagter ist die Voraussetzung für eine schnelle Verfahrensbeendigung. Im Gegenzug muss das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft aber auch etwas in die Waagschale legen. Dies erfolgt meist in der Form, dass ein mildes Urteil in Aussicht gestellt wird."

Strafprozess wird zum Geben und Nehmen

So einfach kann das also sein. Der Strafprozess wird zum Geben und Nehmen. Und manchmal, so preist der werbende Anwalt die Kungelei vor Gericht, könne der Angeklagte dabei sogar "ein Schnäppchen machen".

Der Handel mit der Gerechtigkeit kann aber auch mit einer Pleite für den Klienten enden. So wie neulich in einem Prozess vor dem Berliner Landgericht.

Zwei Polizisten waren dort angeklagt, einem vietnamesischen Händler Schwarzmarkt-Zigaretten abgenommen zu haben, um sie für sich selbst zu behalten. Ein ernster Vorwurf, der als schwerer Raub bestraft werden könnte – denn die beiden hatten ihre Dienstwaffen dabei. Aber ist er auch wahr?

Statt in ein Hauptverfahren einzutreten, Zeugen zu hören, die Beweise zu würdigen, sich also auf die möglicherweise mühselige Suche nach der Wahrheit zu machen, trat der Vorsitzende Richter in einer Verhandlungspause auf den Flur und machte den beiden Angeklagten ein Angebot: Wenn sie die vorgeworfene Tat sofort gestehen, könnten sie mit einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren rechnen. Andernfalls drohten ihnen vier Jahre Gefängnis. Sie müssten sich schnell entscheiden.

Der gewünscht kurze Prozess

Laut Protokoll wurde die Verhandlung kurz darauf fortgesetzt, zehn Minuten später hatten die Beamten gestanden. Ohne ins Detail zu gehen, bestätigten sie, dass das, was in der Anklage stehe, so richtig sei. Die anwesenden Zeugen wurden nicht mehr angehört, die Beweise nicht mehr geprüft. Es wurde der gewünscht kurze Prozess, mit dem Ergebnis: Zwei Jahre auf Bewährung für die Polizisten, damit Verlust der Beamtenstellung.

Inzwischen haben die beiden Angeklagten ihre Geständnisse mit der Begründung widerrufen, sie seien vom Richter unter Druck gesetzt worden. Die Drohung mit der langen Strafe habe sie dazu bewegt, etwas zu gestehen, was sie nicht getan haben. Sie legten Verfassungsbeschwerde ein und rügten einen Verstoß gegen das Grundrecht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Zudem verstoße der Deal prinzipiell gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

An diesem Mittwoch befasste sich das Bundesverfassungsgericht in mündlicher Verhandlung mit dem Fall. Und nicht nur mit diesem: Die Karlsruher Richter haben sich vorgenommen, generell zu überprüfen, ob und unter welchen Bedingungen Absprachen in Strafprozessen mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind,

In der Praxis wird gedealt

Damit wagt sich das oberste deutsche Gericht an ein Thema, das seit 30 Jahren kontrovers diskutiert wird. "Die von der Pflicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs von Amts wegen geprägte Strafprozessordnung sah solche Absprachen zunächst nicht vor", erläuterte der Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zu Beginn der Verhandlung.

Doch in der Praxis wird eben schon lange gedealt: vor und in den Hauptverfahren, mal im Gerichtssaal, mal auf den Fluren und in den Hinterzimmern. Karlsruhe wolle nun prüfen, sagte Voßkuhle, ob die "verfassungsgerichtlichen Anforderungen des Schuldprinzips an das Strafrecht und die damit verbundene Pflicht des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, den wahren Sachverhalt zu ermitteln" mit dem Deal in Einklang zu bringen sind.

Die ersten Versuche einer Einschränkung des munteren Schacherns hatte der Bundesgerichtshof (BGH) 1997 unternommen, als er allgemeine Vorgaben für die für die Zulässigkeit von Absprachen entwickelte. 2005 appellierte der Große Strafsenat des BGH an den Gesetzgeber, Voraussetzungen und Begrenzungen des Deals gesetzlich zu regeln.

"Illegale Verständigung?"

Dem kam der Bundestag 2009 nach, seitdem gibt es den Paragrafen 257c in der Strafprozessordnung. Darin wird den Gerichten ausdrücklich eine Verständigung über das Ergebnis eines Verfahrens gestattet, die Zulässigkeit einer solchen Absprache aber von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht. Das sollte für mehr Transparenz sorgen.

Der Gesetzgeber habe "enge Korsettstangen" einziehen wollen, um Absprachen zu reglementieren, sagte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) in Karlsruhe.

Das Problem: Viele Richter halten sich nicht an die Bestimmungen, wie der Düsseldorfer Kriminologe Karsten Altenhain ausführte. Er hatte eine Studie im Auftrag des Verfassungsgerichts erstellt. Demnach treffen fast 60 Prozent der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen entgegen der gesetzlichen Regelung ohne die vorgeschriebene Protokollierung, also informell – was kritische Fragen des Gerichts provozierte: "Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?", fragte Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.

"Konsens und Strafrecht vertragen sich nicht"

Das müsste es. Die in der Studie befragten Richter rechtfertigten sich jedoch damit, die gesetzliche Regelung sei nicht praxistauglich, nur durch informelle Absprachen könnten Arbeitsüberlastung und langwierige Beweisaufnahmen vermieden werden. Der Untersuchung zufolge kommt es in bis zu einem Drittel aller Strafverfahren zu Absprachen. "Damit kann der Rechtsstaat – wenn er sich nicht ad absurdum führen will – nicht zufrieden sein", kommentierte der Verfassungsrichter Peter Huber.

Als problematisch sahen es die Karlsruher Richter auch an, dass die Erforschung der Wahrheit bei einer Absprache zu kurz kommt: Nach Altenhains Studie überprüfen zahlreiche Richter die Richtigkeit eines Geständnisses nach einer Absprache nicht mehr so genau darauf, ob es auch glaubhaft ist. Mit anderen Worten: Die Wahrheit, die am Ende herauskommt, ist nicht eine, die ermittelt worden ist. Sondern eine, die von den Beteiligten vereinbart wurde.

BGH-Präsident Klaus Tolksdorf, der als Sachverständiger gehört wurde, sprach von einem "strukturellen Problem. Ich glaube, Konsens und Strafrecht vertragen sich prinzipiell nicht". Er sei "sehr skeptisch", dass Absprachen überhaupt in das deutsche Rechtssystem eingepasst werden könnten.

Tolksdorf wandte sich auch gegen das Argument, ohne den Deal seien die Gerichte hoffnungslos überlastet. Er zweifle, dass es ohne Absprachen zu einem "Kollaps" komme: "Es gibt schon jetzt Kammern, die ohne den Deal auskommen."

"Missentwicklungen korrigieren"

Ähnlich skeptisch äußerte sich Generalbundesanwalt Harald Range. Viele Staatsanwälte hätten ihm gesagt, ihnen sei beim Dealen "unwohl". Aber in vielen Fällen werde die Staatsanwaltschaft dazu gedrängt, einer Verständigung zuzustimmen. Er glaube schon, dass man eine solche Regelung aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich brauche. Aber die Vorschriften müssten womöglich deutlich "restriktiver" gefasst werden.

Diese Vorlage griff die Justizministerin auf. Sie werde "alles tun, um mögliche Missentwicklungen zu korrigieren", kündigte Leutheusser-Schnarrenberger an. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung scheint es gut möglich, dass die Verfassungsrichter ihr dabei zur Hand gehen werden – und in der in einigen Monaten erwarteten Urteilsverkündung nicht nur klare Vorraussetzungen, sondern auch praxistaugliche Kontrollmechanismen für den Deal festlegen.

Fraglich bleibt allerdings, ob die Richter dem Wunsch des ehemaligen BGH-Richters Wolfgang Neskovic nachkommen. "Das Bundesverfassungsgericht sollte die Gelegenheit nutzen, um diese Praxis zu beenden", sagte der Justiziar der Linkenfraktion im Bundestag. "Denn das Strafgesetzbuch ist kein Handelsgesetzbuch, und die Gerichtssäle sind keine Markthallen."

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