Ruf nach Anonymität
Missbrauchen Stasi-Täter den Rechtsstaat?
Donnerstag, 19. März 2009 18:38 - Von Sven Felix KellerhoffRichter in Deutschland werden mehr und mehr mit der Frage konfrontiert, inwieweit ehemalige Stasi-Spitzel Persönlichkeitsrechte in Anspruch nehmen dürfen. DDR-Forscher fordern, dass Verantwortliche weiter öffentlich beim Namen genannt werden. Die Rechtslage ist auf ihrer Seite – doch einige Richter sind es nicht.
Gegenwärtig befasst sich das Landgericht München mit einer weiteren Klage. Konkret geht „Erfurts teuerster Stasi-Spitzel“ (so Thüringens Landesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Hildigung Neubert) gegen eine seiner Zielpersonen vor: Der Täter von einst beschwert sich, dass er auf einer Website des Opfers mit vollem Namen genannt und auf einem historischen Foto gezeigt wird. Die Münchner Richter wollen Mitte April urteilen.
Über die zunehmende Behinderung der Aufarbeitung durch die Rechtsprechung diskutierten jetzt Juristen und DDR-Forscher an der Freien Universität Berlin. „Verantwortliche beim Namen nennen –Täter haben ein Gesicht“ lautete der Titel des Symposiums. Falls in Zukunft nur noch jene Verantwortlichen für das DDR-Unrecht namentlich genannt werden dürften, die ohnehin als Personen der Zeitgeschichte allgemein bekannt sind, käme das einem Schlussstrich gleich. Denn ohne das Funktionieren gerade der „kleinen Rädchen“ im Herrschafts- und Repressionssystems hätte die Parteidiktatur der SED nicht bestehen können.
„Persönlichkeitsrechte von Tätern müssen unter Umständen zurücktreten gegenüber den Interessen der Opfer“, forderte der Vorsitzende des Bundestagskulturausschusses, Hans-Joachim Otto. Der FDP-Abgeordnete, selbst Anwalt, stellte klar: „Strafrechtliche Schuld mag verjähren, moralische Schuld verjährt niemals.“
Der Stuttgarter Zeithistoriker Wolfram Pyta zeigte, wie bei der – gleichfalls ungenügenden – Aufarbeitung der NS-Vergangenheit in der Bundesrepublik mit Persönlichkeitsrechten von Nazi-Mördern umgegangen wurde und wird. Anspruchsvolle Forschung jedenfalls wäre undenkbar, wenn Persönlichkeitsrechte von Tätern das Aufarbeitungsinteresse begrenzten.
Juristisch ist die Lage an sich klar, wie der Presserechtler Johannes Weberling zeigte. Denn der Bundestag hat 1991 beschlossen und immer wieder bekräftigt, dass Namen von Stasi-Spitzeln und von MfS-Angestellten veröffentlicht werden dürfen – so steht es ausdrücklich im Stasiunterlagen-Gesetz.
Doch diese Rechtslage ignorierten Richter vor allem in Hamburg und in Berlin immer wieder. Weberling sprach vornehm von „juristisch unhaltbarer Subsumtion“ – im Plenum dagegen murmelten Betroffene weniger fein das hässliche Wort „Rechtsbeugung“. Doch weil die Richter unabhängig entscheiden, gibt es nur eine Möglichkeit, ihre Fehlurteile zu korrigieren: den Rechtsweg über höhere Instanzen. Das aber können sich viele in der DDR-Aufarbeitung engagierte Privatleute nicht leisten. Gegen solche informelle Zensur per Zivilrecht hilft bis auf weiteres nur öffentliche Diskussion.






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