06.02.13

Bundesgerichtshof

Käufer kann fehlerhaften Neuwagen zurückgeben

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Neuwagenkunden gestärkt. Autokäufer müssen Mängel an Montagsautos reparieren lassen. Eine Rückgabe war bislang unmöglich. Doch das ändert sich nun.

Foto: Getty Images

Beim Verkaufsgespräch war noch alles in Ordnung und die Vorfreude auf das neue Auto groß. Wenn der neue Wagen dann jedoch ein „Montagsauto“ ist, kommt schnell die Ernüchterung. Der Bundesgerichtshof hat nun die Rechte von Neuwagenkunden gestärkt.
Beim Verkaufsgespräch war noch alles in Ordnung und die Vorfreude auf das neue Auto groß. Wenn der neue Wagen dann jedoch ein "Montagsauto" ist, kommt schnell die Ernüchterung. Der Bundesgerichtshof hat nun die Rechte von Neuwagenkunden gestärkt.

Ein Autokäufer kann einen fehlerhaften Neuwagen auch dann zurückgeben, wenn er zuvor Reparaturen verlangt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (VIII ZR 374/11). Er hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf.

Nach dessen Einschätzung hatte der Käufer sein Rückgaberecht verwirkt, als er sich einverstanden erklärte, die Mängel an seinem Neuwagen reparieren zu lassen. Die Tatsache, dass die Reparaturen kaum wahrnehmbar gewesen seien, spiele dabei keine Rolle.

Diese Auffassung ist für die obersten Richter nicht haltbar. "Der Käufer eines Neuwagens kann grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht", heißt es in ihrem Urteil. Andernfalls würde das für ihn einen deutlichen wirtschaftlichen Verlust bedeuten.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm gekippt

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann Ende 2009 einen BMW für 39.000 Euro gekauft. Als er Schäden im Lack und der Karosserie feststellte, verweigerte er die Annahme. Die darauf erfolgten Reparaturen entsprachen nicht dem Neuwagenstandard, was ein Gutachter bestätigte. Als der Verkäufer weitere Nachbesserungen ablehnte, trat der Mann vom Kauf zurück und forderte seine Anzahlung zurück.

Laut Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm hätte der Kläger das Auto trotz der nicht optimal gelungenen Mängelbeseitigung behalten müssen. Begründung: Er selbst habe Nachbesserung verlangt und könne sich deshalb dann nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen.

Dem widersprach nun der BGH: Mit der verlangten Mängelbeseitigung verzichte der Käufer nicht auf die mit der Bestellung vereinbarte Fabrikneuheit des Autos. Der fabrikneue Zustand sei "ein maßgeblicher Gesichtspunkt" beim Autokauf. Er spiele auch wirtschaftlich eine Rolle, da Autos, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt würden.

Quelle: dpa/AFP/dj
Quelle: DW
12.12.12 4:06 min.
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