12.12.12

Autoratgeber

Die häufigsten Irrtümer im Straßenverkehr

Über die Benutzung des Handys, der Lichthupe und der Lücke zwischen Fahrstreifen im Stau kursieren viele falsche Annahmen unter Auto- und Motorradfahrern. Wir klären auf, was man darf und was nicht.

Foto: picture-alliance/ dpa/dpaweb

Laut Straßenverkehrsordnung darf nur links überholt werden. Eine Ausnahme wird jedoch für Mofa- und Radfahrer gemacht, denn die dürfen rechts überholen – allerdings nur, wenn der Verkehr staut oder die anderen Fahrzeuge an einer roten Ampel warten.
Laut Straßenverkehrsordnung darf nur links überholt werden. Eine Ausnahme wird jedoch für Mofa- und Radfahrer gemacht, denn die dürfen rechts überholen – allerdings nur, wenn der Verkehr staut oder die anderen Fahrzeuge an einer roten Ampel warten.

Es mag schon sehr lange her sein, dennoch müssen die in der Fahrschule gelernten Regeln und Vorschriften beachtet werden. Und die neu dazugekommenen selbstverständlich auch. Allerdings haben sich bei vielen Menschen Irrtümer über das Verhalten in bestimmten Verkehrssituationen eingeschlichen. Oder aber die Verkehrsteilnehmer biegen sich die Regeln selbst zurecht, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit, wenn es schnell gehen muss und die Straßen oft voll sind.

Besonders Motorradfahrer nutzen in solchen Situationen die Lücke zwischen den Fahrstreifen und schlängeln sich an den stehenden Autos vorbei. Das Rechtsüberholen, zu dem auch das Durchschlängeln zählt, ist aber unzulässig und kann als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) mit einem Bußgeld und bis zu drei Punkten in Flensburg geahndet werden. Passiert ein Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an.

Auch das Ausweichen auf den Seitenstreifen ist nicht zulässig. Der gilt laut StVO nicht als Fahrbahn und darf deshalb nicht zum Fahren benutzt werden. Links überholen dürfen Motorradfahrer zwar grundsätzlich, aber nur innerhalb der Fahrbahnmarkierung, und das scheitert oft an dem fehlenden Platz.

Radfahrer dürfen im Stau rechts überholen

Anders sieht die Lage nach der StVO für Mofa- und Radfahrer aus, denn sie dürfen einen Stau oder wartende Fahrzeuge an der Ampel vorsichtig rechts überholen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 151/90).

Geht es auf der Fahrbahn weder vorwärts noch rückwärts, sorgt die Musikanlage gern für Ablenkung. Dennoch darf die Musik nicht so laut sein, dass die Umgebungsgeräusche völlig überdeckt werden. Eine Beeinträchtigung liegt spätestens dann vor, wenn der Fahrer ein Martinshorn überhört und den Einsatzwagen behindert. In diesem Fall begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 20 Euro bestraft wird.

Wenn sich die Fahrzeugkolonne wieder in Bewegung setzt, kommt ein Anruf auf dem Mobiltelefon denkbar ungünstig. Schon das Wegdrücken eines ankommenden Anrufs auf dem Handy während der Fahrt gilt als Benutzung des Geräts und zieht ein Bußgeld nach sich. Das entschied das Oberlandesgericht Köln und verhängte gegen den Autofahrer eine Geldstrafe von 50 Euro (Az.: III-1 RBs 39/12).

Parkscheibe bei defektem Parkscheinautomat

Steht dann auf einer einsehbaren Strecke ein Überholvorgang an, darf laut StVO außerhalb der Städte das Überholen durch Hupe oder Lichthupe angekündigt werden. Nur innerhalb geschlossener Ortschaften sind diese Signale verboten. Trotzdem ist darauf zu achten, dass entgegenkommende Fahrzeuge durch das Fernlicht nicht geblendet werden und mehrmaliges Aufblenden oder zu dichtes Auffahren eine Nötigung des Vorausfahrenden darstellt.

Am Ziel angekommen, gilt es, einen Parkplatz und den dazugehörigen Parkscheinautomaten zu finden. Ist der Automat defekt, muss der Autofahrer bei einem funktionsfähigen Gerät in der gleichen Parkzone einen Parkschein ziehen. Ist das nicht der Fall oder sind auch die anderen Automaten ausgefallen, schreibt die StVO vor, dass eine Parkscheibe zu verwenden ist. Geparkt werden darf dann aber maximal bis zu der auf dem Automaten angegeben Höchstparkdauer.

Ist kein passendes Kleingeld zur Hand oder nimmt der Parkscheinautomat ein bestimmtes Geldstück nicht an, muss man sich andere Münzen besorgen. Denn es ist Sache des Autofahrers, so urteilte das Oberlandesgericht Hamm, so viele Versuche mit unterschiedlichen Münzen zu machen, bis ein Parkschein produziert wird (Az.: 3 Ss OWi 576/05).

Quelle: mid, dj
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