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11.12.07

Prozess

"Perlentaucher" gewinnt gegen "FAZ" und "SZ"

Der Internetanbieter fasst Buchkritiken aus Zeitungen zusammen und verkauft diese an Internetportale weiter. Die Printmedien sehen ihre Urheberrechte verletzt. Das Frankfurter Oberlandesgericht gab Perlentaucher auch in zweiter Instanz Recht – die Kläger legen eventuell Revision ein.

© Morgenpost Online
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Das Internetangebot "Perlentaucher" hat im Prozess gegen die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) und die "Süddeutsche Zeitung" (SZ) auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Das Frankfurter Oberlandesgericht entschied im Berufungsverfahren, dass "Perlentaucher" auch dann aus Buchkritiken der beiden Tageszeitungen zitieren darf, wenn die Zusammenfassungen weiterverkauft werden.

Das Gericht hat eine Unterlassung zurückgewiesen, gleichzeitig aber eine Revision seiner Entscheidung beim Bundesgerichtshof zugelassen. Bis dahin ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. (Az. 11 U 75/06 und 76/07) Der Internetdienst reichert seine Zusammenfassungen aktueller Literatur mit wörtlichen Zitaten aus diversen Zeitungsartikeln an und verkauft sie an Internetanbieter wie buecher.de.

Urteilsverkündung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Kurz-Rezensionen ergänzen die Produktbeschreibungen der Bücher-Verkaufsseiten im Internet. Die Zeitungen sehen dadurch ihr Urheberrecht verletzt. Sie werfen "Perlentaucher" vor, mit ihrem Material Geld zu verdienen und Internetnutzer vom Lesen der Originalkritiken abzuhalten.

Der 11. Zivilsenat des Frankfurter Oberlandesgerichts entschied nun gegen die Zeitungen. Gerade in der Komprimierung könne eine "eigene schöpferische Leistung liegen", hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Verkündung fand unter Ausschluss der Presse statt. Mehreren Berichterstattern - darunter der Hessische Rundfunk, der Norddeutsche Rundfunk, die "Frankfurter Rundschau" und der epd - wurde vom Sicherheitspersonal des Gerichts der Zutritt verwehrt.

Der für den Perlentaucher-Prozess zuständige Richter, der gleichzeitig Sprecher des Gerichts ist, sprach später von einem "Missverständnis". In der anschließend verteilten Mitteilung hieß es, es komme darauf an, ob die Zusammenfassungen der Rezensionen - das sogenannte Abstract - "gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt" hätten, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt werde.

Chervel: "Entscheidung kam überraschend"

Auch aus Marken- und Wettbewerbsrecht ergebe sich kein Anspruch auf Unterlassung, so das Gericht. Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung des Frankfurter Landgerichts, obwohl sich in der Verhandlung im Oktober zumindest ein Teilerfolg für FAZ und SZ abgezeichnet hatte.

Ein SZ-Sprecher sagte: "Für uns kam das Urteil überraschend." "Perlentaucher"-Mitgründer Thierry Chervel erklärte, man habe "eigentlich ein anderes Ergebnis erwartet". Er sehe sich nun aber auf ganzer Linie in seiner Rechtsauffassung bestärkt. Chervel räumte der Entscheidung auch Bedeutung für das gesamte Internet ein.

Das OLG Frankfurt hat es den Parteien gestattet, beim Bundesgerichtshof (BGH) in Revision zu gehen. Die SZ will jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. "Wir bleiben natürlich bei unserer Rechtsauffassung und werden Revision einlegen, wenn wir nach Prüfung der Begründung realistische Chancen sehen", sagte der Sprecher der Zeitung. Die FAZ wollte sich zunächst nicht äußern.

Quelle: epd/memo
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