Verpfuschte Haare
So viel Schmerzensgeld zahlt der Friseur
Dienstag, 24. November 2009 17:21 - Von Harald CzychollDer Friseur vermurkst die Haare vollständig, und der Tätowierer sticht nicht so wie vereinbart: Wenn Dienstleister ihren Kunden Kummer bereiten, müssen sie unter Umständen Schmerzensgeld zahlen. Doch Verbraucher sollten aufpassen: Ansprüche gibt es nicht bei jeder Kleinigkeit.

Missglückte Dauerwellen können teuer werden
Verpfuschte Dauerwellen, verfärbte Haare, zerstörte Perücken, dauerhafter Haarausfall – die Liste möglicher Verfehlungen von Friseuren ist lang. So ließ sich etwa eine Frau aus Erkelenz die Haare blondieren. Beim Kämmen zu Hause fielen sie ihr büschelweise aus und waren porös und verfilzt. Ein klarer Verstoß gegen die Regeln des Handwerks, urteilte das Amtsgericht Erkelenz im Mai dieses Jahres. Die Kosten des missglückten Friseurbesuchs wurden der Frau erstattet. Zudem sprachen ihr die Richter 1000 Euro Schmerzensgeld zu, weil sie unter der Frisur noch einige Zeit zu leiden hatte (Aktenzeichen 8 C 351/08).
Schlechte Karten hatte auch ein Friseur, der einer Kundin beim Legen einer Dauerwelle die Haare so zerstörte, dass sie sie anschließend kurz schneiden lassen musste. 500 Euro Schmerzensgeld musste er der Frau überweisen, die angab, infolge der zerstörten Frisur unter einer „reaktiven depressiven Verstimmung“ zu leiden. Für das Amtsgericht Hannover war das eine Körperverletzung (Aktenzeichen 510 C 705/94).
Gericht erkennt Tattoo als Körperverletzung
Nicht nur Friseure können ihren Kunden Kummer bereiten. So ließ sich etwa eine Kundin aus dem Badischen ein „Bio-Tattoo“ stechen. Laut Versprechen der Tätowiererin sollte es sich nach drei bis sieben Jahren von selbst auflösen und verschwinden. Nach über zehn Jahren war die Körperkunst jedoch immer noch deutlich zu sehen – weshalb die betroffene Kundin vor Gericht zog. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihr schließlich Recht. Sie habe Anspruch auf Rückzahlung des Honorars sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, urteilten die Richter (Aktenzeichen 7 U 125/08). Das Anbringen des Tattoos stelle in diesem Fall eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war, erkannte das Gericht.
Kirschkerne können erwartet werden
Doch nicht jeder physische Schaden, den ein Mensch durch die Handlung anderer erleidet, ist gleich eine Körperverletzung im Sinne des Gesetzes. Wer seinen Bäcker verklagen möchte, weil er beim herzhaften Biss in einen Kirschtaler auf einen Kirschkern gebissen und dabei ein Stück seines Zahns eingebüßt hat, hat schlechte Karten. Ein Mann klagte und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), um Schadensersatz für die Behandlungskosten und Schmerzensgeld zu erstreiten.
Die BGH-Richter fällten eine Leitsatzentscheidung: „Da es sich bei einem Gebäckstück um ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handelt, muss es zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen zu genügen.“ Jedoch wisse der Verbraucher, dass eine Kirsche eine Steinfrucht sei und einen Kern habe. Er könne also nicht erwarten, dass ein Kirschtaler keine Kirschkerne enthalte (Aktenzeichen VI ZR 176/08).







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