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Gericht will auch in kreativen Jobs Teilzeit ermöglichen
Etappensieg für kreative Mütter: Das Bundesarbeitsgericht hat vergangene Woche ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (4 Sa 176/08) aufgehoben. Das Urteil hatte einem Arbeitgeber darin Recht gegeben, dass er eine Art Directorin nicht halbtags arbeiten lassen wollte.
Damit weicht das Bundesarbeitsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Das Gericht hatte in solchen Fragen in der Vergangenheit eher den Arbeitgebern den Rücken gestärkt.
Im konkreten Fall lehnte ein Arbeitgeber das Teilzeitbegehren seiner Mitarbeiterin mit der Begründung ab, die kreative Tätigkeit und Kontrollfunktion der Art Directorin sei nicht teilbar. Ein einheitlicher Markenauftritt und die künftige kreative Markenentwicklung könne nur dann gewährleistet werden, wenn diese Stelle von einer Person in Vollzeit ausgefüllt werde.
Die Art Directorin, die für die Zeit nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit eine Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden beantragt hatte, war der Meinung, ihre Position sei teilbar. Mit der Aufhebung des Urteils stützt das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der ersten Instanz. Das Arbeitsgericht Lübeck hatte der Mutter Recht gegeben. Nun muss sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erneut mit dem Fall beschäftigen. Diese Entscheidung kann nach Meinung von Arbeitsrechtsexperten eigentlich nur zugunsten der Klägerin ausfallen, da sich das Bundesarbeitsgericht hinter sie gestellt hat.
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