Neues Urteil zu Kita-Kosten
Eltern müssen beide für Kinderbetreuung zahlen
Donnerstag, 11. Juni 2009 00:55 - Von Lina PanitzDer Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Belange von minderjährigen Kindern gestärkt. Für ihre Betreuung in einem Kindergarten müssen nach einem aktuellen BGH-Urteil künftig beide Elternteile einkommensanteilig zahlen.
- Viele Alleinerziehende mit kleinen Kindern können so mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen. "Das ist revolutionär", sagt die Kölner Anwältin und Expertin für Familienrecht, Regina Zimmermann. "Davon profitieren am meisten die Kinder und die berufstätigen Betreuenden."
Noch im März 2008 hatte der BGH die alte Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch durch die üblichen Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt seien. Nur einen höheren Bedarf, etwa für einen ganztägigen Besuch, mussten sich die Eltern einkommensabhängig teilen. Nach der Düsseldorfer Tabelle muss der Unterhaltspflichtige, meistens der Vater, für Kinder unter fünf Jahren zwischen 280 und 450 Euro zahlen.
Nun korrigiert der BGH diese Auffassung gründlich. "Kindergartenbeiträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes am 1. Januar 2008. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten", so der BGH.
Seit Januar 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht, dessen Ziel unter anderem eine Angleichung an das Steuer- und Sozialrecht war. "Das führte dazu, dass der Mindestunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle sich aus dem steuerrechtlichen Kinderfreibetrag ableitet, und der wiederum steht im Zusammenhang mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf. Und in diesen Sätzen ist ein Anteil an Kinderbetreuungskosten nicht vorgesehen", sagt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. Daraus folgere der BGH nun konsequenterweise, dass die Kosten für die Kinderbetreuung auch nicht mit den Unterhaltsbeiträgen abgegolten sind.
Diese Kosten werden somit als Mehrbedarf gewertet. Das ist ein Bedarf, der regelmäßig erhöht anfällt. Im Unterschied zum Sonderbedarf, der bei einem unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf vorliegt, etwa unvorhergesehen Krankheitskosten des Kindes. In beiden Fällen werden die Kosten jeweils anteilig auf die Eltern verteilt. An den Unterhaltstabellen ändert sich durch die neue Rechtsprechung nichts, aber betroffene Elternteile können den Kinderbetreuungsbedarf darüber hinaus geltend machen.
"Das ist eine Fortführung dessen, was durch das neue Unterhaltsrecht gewollt ist: die Gleichstellung von nicht ehelichen und ehelichen Kindern", sagt Familienrechtsexpertin Zimmermann. Da die Kinder in der neuen Rangfolge im Unterhaltsrecht an erster Stelle stehen, ist durch die neue Bewertung der Betreuungskosten ihre Chance viel größer, dass sie tatsächlich davon profitieren. "Denn es geht hier um einen Anspruch auf Mehrbedarf der Kinder, nicht der Betreuenden", stellt Zimmermann klar.
Erschienen am 19.05.2009

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