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22.04.08

Urteil

Stasi-Spitzel darf mit Klarnamen genannt werden

Der Name eines Inoffiziellen Mitarbeiters (IM) der DDR-Staatssicherheit darf in einer Ausstellung in Sachsen genannt werden. Das Landgericht Zwickau hob die einstweilige Verfügung gegen die Namensnennung auf.

© dpa
Volker Schmidt, Geschäftsführer des Kulturzentrums, vor zwei komplett geschwärzten Ausstellungstafel der Ausstellung "Stasi, Kirche und Schule - Christliches Handeln in der DDR".

Weder die Stadt Reichenbach noch der beklagte Heimatverein seien rechtlich für die Namensnennung des Mannes verantwortlich, begründete das Gericht seine Entscheidung. Ob die Meinungsfreiheit höher zu bewerten sei als der Schutz des Persönlichkeitsrechts, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Darüber könne erst in einem Hauptsache-Verfahren entschieden werden. Bisher ging es lediglich um vorläufigen Rechtschutz. Ein Mann hatte gegen die Nennung seines Klarnamens in einer damals im vogtländischen Reichenbach gezeigten Ausstellung geklagt und am 6. März vor dem Landgericht Recht bekommen. Dagegen hatten Stadt und Heimatverein Widerspruch eingelegt. Der Mann strebt nun eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren an.

In der mündlichen Verhandlung vor zwei Wochen deutete es bereits die Erlaubnis der Veröffentlichung. Im März hatte es den Ausstellungsmachern noch per Einstweiliger Verfügung untersagt, den bürgerlichen Namen des Mannes zu nennen. Die Initiatoren brachen die Exposition in Reichenbach daraufhin ab und legten Widerspruch ein. Sie kritisierten, dass das Gericht das Persönlichkeitsrecht des einstigen Informellen Mitarbeiters (IM) der DDR-Staatssicherheit höher bewertete als das Grundrecht zur Meinungsfreiheit. Die Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Marianne Birthler, verteidigte die Namensnennung. "Der Verrat ist nicht geschützt. Es ist eine klare Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufarbeitung nicht anonym erfolgt, dass der Verrat benannt wird und die, die früher für das MfS arbeiteten, nicht anonym bleiben", sagte sie dem Berliner "Tagesspiegel". "Das Stasiunterlagengesetz ist in dieser Hinsicht deutlich, das hat der Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt." Was die Stasi im Leben von Menschen angerichtet habe, sei das Werk von Menschen und habe Gesichter und Namen. Auch der IM Schubert, über den das Landgericht Zwickau befinden werde, werde sich nicht als Opfer stilisieren können. Dass das Gericht diesem "dreisten Versuch" nicht folge, sei für die Opfer auch anderer IMs "ein sehr wichtiges Signal".

Die Wander-Ausstellung mit dem Titel "Christliches Handeln in der DDR" ist seit vergangener Woche in Schneeberg (Erzgebirge) wieder zu sehen. Zweieinhalb Schautafeln sind symbolisch komplett geschwärzt. An dieser Stelle sollte unter anderem das Handeln des früheren Spitzels mit dem Decknamen "IM Schubert" dokumentiert werden. Die Kuratoren haben bereits angekündigt, die alten Tafeln wieder aufzustellen, falls das Verbot aufgehoben wird. Die von Schülern in Zusammenarbeit mit dem früheren Zwickauer Dompfarrer Edmund Käbisch erstellte Schau beleuchtet, wie die Stasi kirchliche Gruppen ausspionierte und wie sich Christen dagegen auflehnten.

Das Verbot zur Namensnennung hatte für Empörung gesorgt. Die CDU Zwickau startete eine Spendenkampagne für die Ausstellungsmacher, um die Kosten des Rechtsstreits zu finanzieren. 5500 Euro sind so nach Angaben der Partei mittlerweile zusammengekommen. Der Anwalt von "IM Schubert" kündigte im Fall einer Niederlage in diesem Eilverfahren bereits an, ein Hauptsacheverfahren anstrengen zu wollen. Er fordert, dass für seinen Mandanten gleiches Recht wie für jeden anderen Bürger gelten müsse. Von der Ausstellung gehe eine Prangerwirkung aus, argumentierte er. Die Namensnennung bedrohe die Existenz seines Mandanten. Der Anwalt vertritt inzwischen zwei weitere frühere IMs.

Quelle: dpa
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